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Die Einsichtnahme in Patientenakten nach dem Tod des Patienten

Beitrag zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2010 (Az.: 9 AZN 876/09), veröffentlicht in Patienten- und PflegeRecht mit Qualitätsmanagement 2010, S. 52 ff.

I. Einführung

Das Interesse an dem Inhalt von Patientenakten entsteht mitunter erst mit dem Tod des Patienten. Gerade für Angehörige des Verstorbenen kann die Einsicht in die Patientenakten notwendige Aufschlüsse bringen. Dabei geht es nicht nur um die Aufklärung von Behandlungsfehlern durch den behandelnden Arzt, sondern auch um die Frage, ob der Verstorbene zu Lebzeiten noch geschäfts- oder testierfähig gewesen ist.

Ohne Einsichtnahme in die Patientenakte kann der Beweis dieser Umstände oft nicht gelingen und können Schadensersatz- oder Erbschaftsansprüche nicht erfolgreich durchgesetzt werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Rahmen seiner Entscheidung nicht nur die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung [1] fortentwickelt, sondern sie vor allem auch bestätigt.


II. Verfahrensgang

Anders als Gerichte [2] zuvor, musste sich das BAG nicht mit der Einsicht in die Patientenakten in Verbindung mit klassischen Auskunftsrechten beschäftigen. Vielmehr wurde die Zulässigkeit der Einsichtnahme im Rahmen der Beweiserhebung erörtert.

Ausgangsfall war die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung eines Arbeitnehmers, die darauf gründete, dass er den Tacho eines für private Zwecke von seiner Arbeitgeberin geleasten Fahrzeuges derart manipuliert haben soll, dass die Kilometerleistung bei Rückgabe des Fahrzeuges der vereinbarten Kilometerleistung entsprach. Hierdurch entfiel die Zahlung eines Aufschlags, zu der der Arbeitnehmer nach dem Leasingvertrag verpflichtet gewesen wäre. Er verteidigte sich mit dem Einwand, nicht er, sondern sein mittlerweile verstorbener Vater habe den Tacho zurückstellen lassen, nachdem er mit diesem die Fahrzeuge getauscht habe. Die (Verdachts-) Kündigung sei deshalb unwirksam. Die Arbeitgeberin entgegnete daraufhin, der Vater des Arbeitnehmers sei wegen einer Altersdemenz nicht einmal in der Lage gewesen, ein Fahrzeug zu führen.

Mit ihrem Vortrag konnte die Arbeitgeberin zunächst nicht durchdringen. Da in einem parallel laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft festgestellt worden war, dass der Vater des Arbeitnehmers das Fahrzeug tatsächlich über einen längeren Zeitraum in Besitz hatte, war es für die Arbeitgeberin schwierig, weitere Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, um den Verdacht zu bestärken, dass der Arbeitnehmer selbst und nicht sein Vater den Tacho hat zurückstellen lassen. Ohne diesen Beweis erfolgreich zu führen, war die Verdachtskündigung nicht zu rechtfertigen. [3] Der Einwand, der Vater des Klägers sei zur Führung eines Fahrzeugs nicht mehr in der Lage gewesen, erschien hierzu jedenfalls geeignet. Die Beklagte beantragte daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des Vaters des Klägers.

Um hierzu neue Tatsachen vortragen zu können, war die Arbeitgeberin auf neue Erkenntnisse hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Vaters angewiesen. Zu Beweiszwecken sollte daher die Patientenakte eingesehen werden. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen [4] war dies jedoch ein untauglicher Beweisantritt. Zur Begründung führte es aus, dass das Einsichtsrecht in die Patientenunterlagen die Einwilligung des Patienten und die Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht voraussetzt. Diese Erklärung könne nur durch den Patienten selbst erfolgen, da es sich bei dem Recht zur Entbindung von der Schweigepflicht um ein höchstpersönliches Recht handele. [5] Es gehe wegen dieses Charakters auch nicht gem. § 1922 BGB auf die Erben über.

Für ein im Einzelfall ausnahmsweise bestehendes Recht der Erben auf Einsicht in die Patientenakten sei erforderlich, dass eine Einwilligung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspreche. Dafür bestünden jedoch keine Anhaltspunkte. Aufgrund der Beweislage stellte das LAG Niedersachsen daher fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden war. Die Revision ließ es nicht zu.

Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Arbeitgeberin sodann Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG ein. Sie stützte diese Beschwerde unter anderem darauf, dass es hinsichtlich der Zulässigkeit der Einsichtnahme in Patientenakten nach dem Tod des Patienten um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gehe. Diese Einschätzung teilte das BAG nicht und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.


III. Ärztliche Schweigepflicht und Einsichtsrecht der Erben und Angehörigen

Bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Einsicht in die Patientenakten, auch zu Beweiszwecken in einem gerichtlichen Verfahren, stehen sich vor allem zwei Rechtspositionen gegenüber: das Recht der Angehörigen oder Erben auf Akteneinsicht einerseits und die Verschwiegenheitspflicht des Arztes andererseits. Darüber hinaus ist stets auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen in seiner Ausprägung als informationelles Selbstbestimmungsrecht zu beachten.

1. Einsichtsrecht der Erben und Angehörigen

Das Einsichtsrecht des Erblassers selbst [6] folgt als Nebenrecht aus dem mit dem Arzt geschlossenen Behandlungsvertrag [7] oder Geschäftsführung ohne Auftrag (etwa bei einer Notaufnahme) [8] und ist Ausprägung des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. [9] Soweit die ärztlichen Unterlagen Urkunden i.S. d. §§ 415 ff. ZPO darstellen, besteht auch ein Einsichtsanspruch gem. § 810 BGB. [10]

Ein originäres Einsichtsrecht der Erben und Angehörigen besteht nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung bisher nicht. Hess weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des schweizerischen Bundesgerichts Lausanne hin, das einem Angehörigen ein originäres Einsichtsrecht auf Grundlage des Rechts auf Schutz des Privatlebens und der Familie aus Art. 8 EMRK zugesprochen hat. [11] Da Art. 8 EMRK jedoch eine enge persönliche Bindung zwischen Angehörigem und Verstorbenen voraussetzt, ist hiermit den Erben, auf die diese Voraussetzung nicht zutrifft, wenig geholfen. Im Übrigen ist schon fraglich, ob die deutschen Gerichte dieser Auffassung folgen würden.

Jedenfalls soweit vermögensrechtliche Belange der Erben betroffen sind, kann das ursprünglich dem Erblasser zustehende Einsichtsrecht im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 BGB auf die Erben übergehen, [12] da grundsätzlich nur Vermögensrechte vererblich sind. [13] Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Schadensersatzoder Rückforderungsanspruch gegen den Arzt wegen eines Behandlungsfehlers oder die Klärung der Erbfolge in Rede stehen.

Daneben gesteht der BGH den Angehörigen auch noch ein „Recht zur Wahrung nachwirkender Persönlichkeitsbelange des Verstorbenen“ zu, und zwar unabhängig von etwa bestehenden Vermögensinteressen. [14] Daher ist dieses Recht auch nicht auf die Erben beschränkt. Der BGH entnimmt es insbesondere dem Strafantragsrecht des § 205 Abs. 2 StGB. Danach können die Angehörigen bei einer strafbaren Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) den zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag stellen, um dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen zur Durchsetzung zu verhelfen. Es sei, so der BGH, daher „nicht ausgeschlossen, dass die betreffenden Angehörigen ohne Rücksicht auf eine Erbenstellung das Einsichtsrecht des Verstorbenen auch insoweit in Anspruch nehmen dürfen, als es darum geht, einen für dessen Tod Verantwortlichen der verwirkten Strafe zuzuführen.“ Die Angehörigen nehmen insoweit die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Verstorbenen treuhänderisch wahr.

2. Ärztliche Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht ist vor allem in der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ärzte) des Deutschen Ärztetages geregelt. Sie ist sogar Teil des der MBO-Ärzte vorangestellten ärztlichen Gelöbnisses. Nach § 9 Abs. 1 MBO-Ärzte haben Ärztinnen und Ärzte „über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut worden ist - auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen.“ Dazu gehören nach Satz 2 der Vorschrift auch die Patientenakten.

Diese Regelung stellt zwar kein formelles Gesetzesrecht, sondern Satzungsrecht dar, welches die Ärztekammern mit geringfügigen Abweichungen als Berufsrecht beschlossen haben. Die Verbindlichkeit für die Ärzteschaft wird jedoch durch die Sanktionsmöglichkeit der Berufsgerichtsbarkeiten hergestellt.

Im Übrigen ist die ärztliche Schweigepflicht ein im Kern ungeschriebener Bestandteil der Rechtsordnung, [15] wird aber in verschiedenen Vorschriften vorausgesetzt, so etwa in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Danach ist die Verletzung der Schweigepflicht mit Strafe bewehrt. Hieran zeigt sich, dass die Offenbarung von Unterlagen über die Behandlung ärztlicherseits wohl überlegt sein will. Eine weitere Grundlage findet die ärztliche Schweigepflicht in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Patienten in seiner Erscheinungsform als Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. [16] Es strahlt in die Privatrechtsordnung aus und beeinflusst auch die aus dem Behandlungsvertrag folgenden Rechte und Pflichten insbesondere des Arztes. Eine Ausprägung der Schweigepflicht findet sich schließlich in den prozessualen Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, §§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO und 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Danach sind Ärzte kraft Standes [17] zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, soweit ihnen Tatsachen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden sind. Dabei setzt § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sogar voraus, dass die betreffenden Tatsachen „durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift“ der Geheimhaltung unterworfen sind. Die Norm geht also vom Bestehen einer Schweigepflicht aus, die auch aus der „Natur“ der Tatsachen folgen kann, über die geschwiegen werden muss.

3. Konflikt beider Rechtspositionen

Das Einsichtsrecht der Erben ist jedenfalls einer Einschränkung unterworfen: Es wird begrenzt durch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Liegt eine ausdrückliche Einwilligung des Verstorbenen vor, die zur Akteneinsicht berechtigt, ist eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen. In diesem Fall besteht auch keine Verschwiegenheitspflicht seitens des Arztes. Denn diese wird ja erst mit dem Persönlichkeitsrecht des Patienten begründet. [18]

Fehlt es an einer ausdrücklichen Einwilligung des Verstorbenen, folgt daraus jedoch keineswegs die Unzulässigkeit der Patientenakteneinsicht durch die Erben. Die Akteneinsicht kann nämlich durchaus auch der Verwirklichung der Interessen des Verstorbenen dienen, sei es dadurch, dass die Erbfolge geklärt oder dadurch, dass ein Behandlungsfehler aufgedeckt wird. Die Rechtsprechung legt in diesen Fällen nach wie vor den mutmaßlichen Willen des Patienten zugrunde. [19]

An dieser Stelle entscheidet sich das Akteneinsichtsrecht der Erben, wenn keine schriftliche oder andere ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Bei der Bestimmung des mutmaßlichen Willens ergibt sich jedoch in Fällen wie dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden eine Besonderheit:

In der Entscheidung über das Einsichtsrecht ist der Arzt selbst „gewissermaßen die letzte Instanz“. [20] Im Rahmen dieser Entscheidung hat er gewissenhaft zu prüfen, ob der Verstorbene einer Offenlegung der Unterlagen gegenüber den Erben und Angehörigen mutmaßlich zugestimmt oder sie abgelehnt hätte. Basis dieser Prüfung sind diejenigen Informationen, die ihm im Arzt-Patienten-Verhältnis anvertraut worden sind und über die er möglicherweise zu schweigen verpflichtet ist. Daher kann er die Gewissensentscheidung darüber, ob er sich aufgrund des mutmaßlich entgegenstehenden Patientenwillens an der Preisgabe der Krankenunterlagen gehindert sieht, nur allein treffen. Denn würde er einen Dritten in diese Entscheidung einbeziehen und die Erwägungen offenlegen, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, verletzte er die Schweigepflicht.

Dies gilt auch und unabhängig davon, ob die Erben eigene vermögensrechtliche Interessen geltend machen können, da dem Persönlichkeitsrecht des Patienten im Konfliktfall stets Vorrang zukommt. [21]

Damit stehen die Erben und Angehörigen insbesondere im Arzthaftungsprozess überwiegend schutzlos. Vom Arzt kann nämlich lediglich, aber auch jedenfalls [22] die Darlegung erwartet werden, „dass und unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht.“ [23] Er muss also etwa nur darlegen, dass er aus den ihm zur Verfügung stehenden Informationen einen entgegenstehenden Willen des Verstorbenen schließt [24] oder dass die Unterlagen für die von den Erben oder Angehörigen begehrten Tatsachenfeststellungen ohne Belang sind.

Eine weitergehende Substantiierung kann nicht erwartet werden. Die damit einhergehende Missbrauchsgefahr einer unbefugten Auskunftsverweigerung muss nach der Rechtsprechung des BGH zugunsten des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient hingenommen werden. [25]

Aus Sicht der Erben und Angehörigen, aber auch des Patienten ist dies nur schwer hinzunehmen. Denn es liegt in der menschlichen Natur auch des Arztes, dass er sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine Inanspruchnahme verteidigt. Daher wird in den Fällen, in denen Angehörige Behandlungsfehler geltend machen, eine mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen vermutet. [26] Sofern die von dem Arzt in diesem Rahmen angeführten „allgemeinen Gesichtspunkte“ eine Weigerung nicht rechtfertigen können, ist daher von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen. Auch diese Verteilung der Darlegungslast vermag jedoch eine Missbrauchsgefahr nicht auszuschließen.

Deshalb schlägt Hess vor, einen außenstehenden Arzt als unparteiischen Gutachter einzuschalten. [27] Dieser soll darüber befinden, ob die Preisgabe einzelner Umstände aus der Krankenakte mit dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen vereinbar ist. Diese Herangehensweise ist zur Vermeidung eines Missbrauchs der ärztlichen Schweigepflicht begrüßenswert. Sie ist aber de lege lata deshalb schwierig zu realisieren, weil die Schweigepflicht auch gegenüber anderen Ärzten, also auch einem unparteiischen Gutachter gegenüber gilt. [28] Auch ihm darf der behandelnde Arzt die Akteneinsicht verweigern.

4. Auswirkungen auf die Beweisführung

Selbst wenn man den Erben per se ein Einsichtsrecht zugestehen würde, bliebe für das vorliegende Verfahren die Frage, wie sich die Arbeitgeberin dieses Recht hier zu Nutze machen könnte. Darauf geht das BAG nicht ein. Es gelten hier jedoch die allgemeinen Regeln der Beweisvereitelung. [29] Weigerte sich der Kläger, einer Einsichtnahme in die Patientenakten seines Vaters zuzustimmen, wird das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO vom Gelingen des Beweises ausgehen, also von der Wahrheit der von der Beklagten behaupteten Tatsache. Der Kläger könnte dies nur entkräften, indem er, in treuhänderischer Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seines Vaters, ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung der in der Akte enthaltenen Informationen dartut. [30]


IV. Fazit

Es empfiehlt sich zu Lebzeiten, etwa im Rahmen einer Patientenverfügung oder einer letztwilligen Verfügung, eine Einwilligung in die Einsichtnahme in die eigene Patientenakte durch bestimmte Dritte schriftlich festzuhalten. Anderenfalls bestehen nach nunmehr auch durch das BAG bestätigter höchstrichterlicher Rechtsprechung große Schwierigkeiten für die Erben und Angehörigen, eine Akteneinsicht zu erhalten. An dieser Rechtslage kann nur der Gesetzgeber etwas ändern, indem er unter Abwägung der betroffenen Grundrechte eine Regelung trifft, die eine unabhängige Entscheidung über die Einsicht in Krankenunterlagen durch einen Gutachter ermöglicht. Im vorliegenden Fall kam diese Rechtsprechung dem Angehörigen ausnahmsweise zugute, da für ihn der Inhalt der Patientenakte auch Nachteile bedeuten konnte. Aus diesem Grund bestanden für eine mutmaßliche Einwilligung auch keine Anhaltspunkte. Dass der Verstorbene eine für seine Angehörigen nachteilige Entscheidung getroffen hätte, war nicht anzunehmen.


FUSSNOTEN:

[1] BGH NJW 1973, 2337, 2338f.; NJW 1983, 2627; im Zusammenhang mit der Testierfähigkeit: BGH NJW 1984, 2893; zu den Besonderheiten bei psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung: BGH NJW 1983, 328; NJW 1983, 330; NJW 1985, 674; BVerfG NJW 1999, 1777; NJW 2006, 1116.
[2] etwa BGH NJW 1983, 2627; LG Limburg NJW 1979, 607; LG Göttingen NJW 1979, 601; OLG München ZEV 2009, 40; LG Kiel NJOZ 2009, 83.
[3] Vgl. zur Verdachtskündigung in der Praxis etwa von Steinau-Steinrück/Glanz, NJW-Spezial 2008, 274.
[4] Urteil vom 19.08.2009, Az.: 2 Sa 40/09, BeckRS 2010, 67198.
[5] So etwa schon Göppinger, NJW 1958, 280; vgl. auch Bartsch, NJW 2001, 861, 862; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 385, Rn. 10; Musielak, Huber, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 385, Rn. 7; OLG Naumburg, NJW 2005, 2017, 2018.
[6] Überblick bei Hinne, NJW 2005, 2270.
[7] Vgl. BGH NJW 1983, 328f.; LG Limburg, NJW 1979, 607; Gehrlein, Grundriss der Arzthaftpflicht, 2. Aufl. 2006, Rn. B 128.
[8] MüKo-BGB, Habersack, 5. Aufl. 2009, § 810, Rn. 15.
[9] Vgl. BVerfG NJW 1972, 1123; NJW 2006, 1116, 1117; Gehrlein a. a.O.; Schmidt-Bleibtreu/Klein-Hofmann, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 2, Rn. 28.
[10] Vgl. Palandt-Sprau, 69. Aufl. 2010, § 810, Rn. 5.
[11] 12 Hess, ZEV 2006, 479, 480.
[12] BGH NJW 1983, 2627, 2628; Palandt-Sprau, 69. Aufl. 2010, § 810, Rn. 5; vgl. auch BGH NJW 2002, 2317, 2318 zu den vermögenswerten Bestandteilen des Rechts am eigenen Bild.
[13] Vgl. Palandt-Edenhofer, 69. Aufl. 2010, § 1922, Rn. 8.
[14] BGH NJW 1983, 2627, 2629.
[15] BGH NJW 1983, 2627, 2628.
[16] BGH NJW 1983, 328, 329.
[17] Vgl. Musielak, Huber, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 385, Rn. 6.
[18] Vgl. Bartsch, NJW 2001, 861, 862.
[19] Vgl. etwa BGH NJW 1984, 2893, 2895; BayObLG NJW 1987, 1492; OLG Naumburg NJW 2005, 2017, 2018; OLG München ZEV 2009, 40, 41.
[20] BGH NJW 1983, 2627, 2629; BAG NJW 2010, 1222.
[21] OLG München a. a.O..
[22] Vgl. BGH NJW 1984, 2893, 2895; OLG Naumburg NJW 2005, 2017, 2019.
[23] BGH NJW 1983, 2627, 2629, OLG München a. a.O..
[24] Vgl. etwa Spickhoff, NJW 2005, 1982, 1984.
[25] BGH NJW 1983, 2627, 2629.
[26] Vgl. jüngst OLG München, ZEV 2009, 40, 42; vgl. auch Spickhoff, NJW 2005, 1982, 1984: mutmaßliche Einwilligung zugunsten Angehöriger als „Regelfall“; ebenso Ehlers/Broglie, von Hirschfeld/Stampehl, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2008, Rn. 90, soweit Behandlungsfehler geltend gemacht werden.
[27] Hess, ZEV 2006, 479, 482f., insoweit problematisch BGH NJW 1983, 328, 330.
[28] Vgl. Ratzel/Lippert, MBO-Ärzte, § 9, Rn. 21.
[29] Vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 385, Rn. 14.
[30] Vgl. Musielak, Huber, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 383, Rn. 10.