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Grenzüberschreitende Vollstreckung von Ordnungsgeldern

Beitrag zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.03.2010 (Az.: I ZB 116/08), veröffentlicht in WRP 2010, S. 839 ff.

I. Ausgangslage

Die Europäische Union hat mit den Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 [1] (EuGVVO) und (EG) Nr. 805/2004 [2] (EuVTVO) dem Titelgläubiger zwei Wege eröffnet, um eine Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache grenzüberschreitend anerkennen und vollstrecken zu lassen.

Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ist von besonderem Interesse, inwieweit Ordnungsgeldbeschlüsse nach § 890 der Zivilprozeßordnung [3] (ZPO) gegen Schuldner durchgesetzt werden können, die ihren Sitz oder ihr Vermögen in anderen Mitgliedstaaten der EU haben [4].

Es stellt sich die Frage, ob der Ordnungsgeldbeschluß selbst den Vollstreckungstitel darstellt, wer aktivlegitimiert ist, um eine Klausel für die Auslandsvollstreckung zu beantragen und ob der Ordnungsgeldbeschluß als eine Entscheidung in einer „Zivil- und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 (1) EuGVVO bzw. Art. 2 (1) EuVTVO angesehen werden kann [5].

Mit dem Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGH) [6] liegt zu diesen Punkten erstmalig höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

Der BGH geht – abweichend vom Oberlandesgericht München [7] – davon aus, daß ein Ordnungsgeldbeschluß eine Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 2 (1) EuVTVO darstellen und der Unterlassungsgläubiger aktivlegitimiert sein soll, die Bestätigung des Ordnungsgeldbeschlusses als Europäischen Vollstreckungstitel zu beantragen. Damit geht der BGH zumindest inzident davon aus, daß der Ordnungsgeldbeschluß selbst den Vollstreckungstitel darstellt.

Offengelassen hat der BGH, ob der Unterlassungsgläubiger mit der Bestätigung des Ordnungsgeldbeschlusses als Europäischen Vollstreckungstitel berechtigt sein soll, in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Schuldner zu vollstrecken.


II. Wesen des Ordnungsgeldbeschlusses nach deutschem Recht

Nach deutschem Recht stellt das Ordnungsmittelverfahren die Vollstreckung eines Unterlassungstitels dar, § 890 ZPO.

1. Allgemeines

Soweit ein Unterlassungsschuldner schuldhaft gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstößt, setzt das Vollstreckungsgericht gegen ihn auf Antrag des Unterlassungsgläubigers ein Ordnungsmittel fest, §§ 890, 891 ZPO, welches dem Schuldner zuvor angedroht worden sein muß.

Die Vollstreckung von Ordnungsgeldern erfolgt von Amts wegen, § 1 (1) Nr. 3 der Justizbeitreibungsordnung [8] (JBeitrO) [9]. Der Unterlassungsgläubiger hat keinen Anspruch auf das Ordnungsgeld [10]; es steht allein der Staatskasse zu, da hiermit die Mißachtung einer gerichtlichen Anordnung durch den Schuldner sanktioniert werden soll.

Vollstreckungsbehörde ist der Vorsitzende des Prozeßgerichts, das den Ordnungsmittelbeschluß erlassen hat, § 2 (1) 2, § 1 (1) Nr. 3 JBeitrO, § 2 Nr. 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) [11]. Die Vollstreckung erfolgt durch den Rechtspfleger, § 31 (3) des Rechtspflegergesetzes [12] (RPflG).

2. Ordnungsgeldbeschluß ist kein Vollstreckungstitel

Der Ordnungsgeldbeschluß stellt nicht den Titel dar, aus dem die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgen könnte. Ein Vollstreckungstitel liegt vor, wenn der vollstreckbare Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner urkundlich ausgewiesen ist [13].

Mit dem Ordnungsgeldbeschluß setzt das Gericht lediglich die Höhe des Ordnungsmittels fest. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels beinhaltet nicht den urkundlichen Ausweis, daß das Ordnungsmittel zu zahlen ist. Ebensowenig ergibt sich aus dem Beschluß die Person des Gläubigers.

Diese Umstände legen es bereits nahe, einen Ordnungsgeldbeschluß nicht einem – vollstreckungsfähigen – Leistungsurteil gleichzustellen, sondern ihn mit einem Feststellungsurteil zu vergleichen. Feststellungsurteile enthalten nur den richterlichen Ausspruch über ein Rechtsverhältnis, stellen aber keinen Vollstreckungstitel dar. Sie bilden die Grundlage für die aus diesem Rechtsverhältnis entspringende Verpflichtung des Gegners, die aber selbständig durch Leistungsurteil auszusprechen ist [14].

Bei einem Ordnungsmittel beschränkt sich der Beschluß auf die Festsetzung des Ordnungsgeldes. Um die Zahlungspflicht des Schuldners zwangsweise durchsetzen zu können, bedarf der Ordnungsgeldbeschluß der gesonderten Umsetzung in einen Vollstreckungstitel.

Zwar wird aus § 794 (1) Nr. 3 ZPO abgeleitet, daß ein Ordnungsgeldbeschluß einen Vollstreckungstitel darstellen soll, [15] weil gegen den Beschluß das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Allerdings wird dieses Verständnis nicht näher begründet, sondern allein daraus abgeleitet, daß Ordnungsgeldbeschlüsse in einem Atemzug mit Zwangsgeldbeschlüssen nach § 888 ZPO genannt werden, ohne auf deren unterschiedlichen Charakter einzugehen.

Die Umsetzung eines Ordnungsgeldbeschlusses erfolgt durch die Kostenrechnung des Kostenbeamten der Vollstreckungsbehörde, sobald diese die Einforderung anordnet, §§ 3, 4 EBAO. Im Anschluß erfolgt die Einforderung des Betrages beim Schuldner, § 5 (1) EBAO. Sofern der Schuldner nicht zahlen sollte, ist die Behörde berechtigt, die Beitreibung anzuordnen und aus der Kostenrechnung gegen den Schuldner zu vollstrecken, §§ 8f. EBAO.

Erst die Kostenrechnung – und nicht der Ordnungsgeldbeschluß – stellt den Vollstreckungstitel dar. Soweit der BGH die grundsätzliche Möglichkeit in den Raum stellt, den Ordnungsgeldbeschluß als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen zu lassen, läßt sich diese – ohnehin nicht im einzelnen begründete Annahme – aufgrund der bestehenden Regelungen nicht rechtfertigen.

3. Keine Ermächtigung des Unterlassungsgläubigers

Unabhängig von der Frage, welche Entscheidung der Titel ist, der vollstreckt werden soll, sehen die gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung des Unterlassungsgläubigers an dem weiteren Vollstreckungsverfahren nicht vor. Die JBeitrO weist die Forderung dem Staat zu. Die Aufgabe des Unterlassungsgläubigers erschöpft sich darin, das Verfahren durch den Antrag nach § 890 ZPO einzuleiten, den schuldhaften Verstoß des Schuldners gegen die Unterlassungsverpflichtung darzustellen und zu beweisen. Mit dem Ordnungsgeldbeschluß endet die Beteiligung des Unterlassungsgläubigers.

Wenn die anschließende Vollstreckung dem Staat obliegt, wie der BGH zugesteht, ist nicht erkennbar, inwieweit es naheliegen soll, den Unterlassungsgläubiger als berechtigt anzusehen, dem Titel über die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel eine größere Bedeutung zu verschaffen. Soweit der Staat die Vollstreckungshoheit hat, ist es seine Entscheidung, wie er dem Titel Geltung verschaffen will und welche Mittel er hierfür als erforderlich ansieht. Einer Unterstützung durch den Unterlassungsgläubiger bedarf es hierbei nicht.

Der Gesetzgeber hat in der EBAO deutlich zwischen den Forderungen unterschieden, die durch die Staatskasse beizutreiben sind und denjenigen, bei denen die Vollstreckung durch den Gläubiger des Ausgangsverfahrens erfolgt. Nach § 1 (1) Nr. 3 EBAO erfolgt die Vollstreckung von Ordnungsgeldern nach der EBAO und der JBeitrO durch die Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 EBAO, wohingegen das Zwangsgeld im Auftrag des Gläubigers zu vollstrecken und die EBAO insoweit nicht anwendbar ist.

Diese Trennung zwischen der Vollstreckungshoheit bei Ordnungsmitteln und bei Zwangsmitteln folgt aus der unterschiedlichen Zielrichtung. Beim Zwangsgeld obliegt es dem Gläubiger, zu entscheiden, ob er seinen Anspruch auf Erfüllung der unvertretbaren Handlung mit der Vollstreckung des Zwangsgeldes durchsetzt oder hiervon absieht [16]. Im Festsetzungsverfahren nach § 888 ZPO oder im Vollstreckungsverfahren, welches nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 803 – 882a ZPO erfolgt, hat der Gläubiger die Verfahrensherrschaft. Diese Kompetenz kommt dem Unterlassungsgläubiger bei der Ordnungsvollstreckung nicht zu.

Die unterschiedliche Behandlung von Ordnungsmittel und Zwangsmittel würde gegen den Willen des Gesetzgebers aufgegeben werden, wenn der Unterlassungsgläubiger berechtigt sein sollte, aus einem Ordnungsmittelbeschluß selbst zu vollstrecken.

Zwar wird teilweise angenommen, der Unterlassungsgläubiger sei aus einer „Vollstreckungsstandschaft“ [17] heraus berechtigt, zugunsten des Staates tätig zu werden und die Forderung zu vollstrecken. Jedoch ist eine rechtliche Grundlage für eine gesetzliche oder gewillkürte Vollstreckungsstandschaft ebensowenig erkennbar wie eine Lösung der sich daraus ergebenden Probleme. Insbesondere der Umstand, daß der Schuldner das Ordnungsgeld an einen Nichtberechtigten zahlen würde und es zumindest zweifelhaft wäre, inwieweit er diese Zahlung dem Staat als Forderungsinhaber entgegenhalten könnte, sprechen gegen eine Vollstreckungsstandschaft.

Die „Vollstreckungsstandschaft“ soll daraus abgeleitet werden, daß es sich nach dem Forderungsbegriff in Art. 4 Nr. 2 EuVTVO nicht zwangsläufig um einen Anspruch handelt, der dem Antragsteller zustehen muß [18]. Dieser Ansicht ist zwar zuzugestehen, daß die Vorschriften der EuVTVO nicht ausdrücklich auf die Person des Gläubigers abstellen. Dies muß aber als Redaktionsversehen gewertet werden, da zum einen nicht erkennbar wird, warum ein Dritter berechtigt sein sollte, einen Europäischen Vollstreckungstitel auf einen titulierten Anspruch zu beantragen, der ihm nicht zusteht. Zum anderen stellen die Erwägungsgründe zur EuVTVO, insbesondere in Nr. 5 und Nr. 20, ausdrücklich auf die Person des Gläubigers ab.


III. Definition der Zivil- und Handelssache nach der EuGVVO bzw. EuVTVO

Der BGH geht in seinem Beschluß davon aus, daß es sich bei einem Ordnungsgeldbeschluß um eine „Zivil- und Handelssache“ im Sinne der EuGVVO bzw. der EuVTVO [19] handeln soll, so daß deren sachlicher Anwendungsbereich eröffnet wäre.

Eine Legaldefinition der „Zivil- und Handelssache“ findet sich in den Verordnungen nicht [20]. In erster Linie dient der Begriff dazu, die Verordnungen von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten und von strafrechtlichen Entscheidungen, die keine zivilrechtlichen Ansprüche zum Gegenstand haben, abzugrenzen [21].

Mit der Beschränkung auf die „Zivil- und Handelssachen“ sollen die Rechtsstreitigkeiten außen vor gelassen werden, die Souveränitätsrechte zwischen einem Staat und einem Bürger berühren. Öffentliches Recht ist extraterritorial nicht durchsetzbar. Öffentlich-rechtliche Entscheidungen verschaffen dem Recht auf einer anderen Grundlage und mit einem abweichenden Mechanismus Geltung [22].

Zwar nennt Art. 1 (1) 2 EuGVVO als öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausdrücklich Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sondern soll den Gehalt der Norm nur illustrieren [23].

Unerheblich ist die Art der Gerichtsbarkeit, deren Titel anerkannt und vollstreckt werden soll, Art. 1 EuGVVO. Selbst wenn es sich um eine Entscheidung der Zivilgerichtsbarkeit handelt, bleibt der Anwendungsbereich der Verordnungen verschlossen, wenn der Zusammenhang öffentlich-rechtlicher Natur ist [24].

1. Abgrenzung zu Streitigkeiten anderer Art

Der Anwendungsbereich der Verordnungen ist nicht eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Eine solche Streitigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vor, wenn im Rahmen hoheitlicher Befugnisse Rechte ausgeübt werden. Falls die hoheitlichen Befugnisse mitunter aus zivilrechtlichen Ansprüchen folgen, vermag dies an der Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichts zu ändern [25]; auch in diesen Fällen bleibt der Anwendungsbereich der Verordnungen verschlossen [26].

Der Begriff der Zivil- und Handelssache kann nicht vollständig vertragsautonom ausgelegt werden, sondern es müssen die nationalen Besonderheiten eines Anspruchs in die Auslegung einbezogen werden [27]. Maßgebend ist der konkrete Streitgegenstand des Einzelfalles.

Als Kriterium für eine hoheitliche Tätigkeit ist heranzuziehen, ob die Befugnisse von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen [28]. Kann sich der Staat bei der Vollstreckung auf Sonderrechte (wie ein eigenes Vollstreckungsrecht nach der JBeitrO oder der EBAO) berufen, ist eine hoheitliche Tätigkeit indiziert [29].

Spezifisch strafrechtliche Sanktionen wie der Einzug von Geldstrafen, Bußgeldern und dergleichen stellen keine Zivil- und Handelssache im Sinne der Verordnungen dar [30].

Da nach der Rechtsprechung des EuGH bereits der Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit für eine Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit ausreicht, ist der von den Verordnungen ausgeschlossene Bereich – anders als beim Haager Übereinkommen [31] – sehr weit gezogen [32]. Selbst wenn eine für den Prozeßausgang entscheidende Vorfrage zivilrechtlicher Natur ist, läßt sich nicht auf die Anwendbarkeit der Verordnungen schließen [33].

Als Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist angesehen worden, wenn Gebühren, die eine Person einer öffentlichen, staatlichen oder internationalen Stelle schuldet, beigetrieben werden, wobei zur Einordnung die Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen heranzuziehen sind [34].

So stellt der Anspruch eines deutschen Notars auf Kostenerstattung eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit dar, weil der Notar seine Kostenberechnung selbst mit einer Vollstreckungsklausel versehen kann, § 155 der Kostenordnung [35] (KostO) [36]. Im Gegensatz hierzu stellt die Forderung eines Pflichtverteidigers eine Zivilsache dar, weil er sich – anders als der Notar mit der KostO – nicht auf ein Sonderrecht berufen kann, sondern seine Forderung titulieren lassen muß, um sie vollstrecken zu können [37].

2. Rechtliche Natur des Ordnungsmittels

Beim Ordnungsmittel handelt es sich um eine repressive Sanktionsmaßnahme für einen schuldhaften Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot [38]. Anders als das Zwangsgeld (§ 888 ZPO), das den Willen des Schuldners beugen soll, treten beim Ordnungsmittel strafrechtliche Elemente in den Vordergrund [39].

Bei der Ordnungsvollstreckung wird nicht die künftige Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung zwangsweise durchgesetzt, sondern ein in der Vergangenheit liegender Verstoß bestraft. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 890 ZPO, wonach der Schuldner „wegen einer jeden Zuwiderhandlung“ zu verurteilen ist. Lediglich eine Minderheitsmeinung nimmt an, daß das Ordnungsmittel dazu dienen soll, den Willen des Schuldners zu beugen und die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung in der Zukunft sicherzustellen [40]. Diese Meinung wird nur von Teilen der Literatur vertreten, insbesondere jedoch vom Bundesverfassungsgericht [41] sowie vom Bundesgerichtshof [42] ausdrücklich abgelehnt.

Im Vordergrund des Ordnungsmittels steht der repressive Charakter, hinter dem ein präventiver Zweck, weitere Verstöße zu unterbinden, zurücktritt [43]. Die Unterschiede zwischen Ordnungsmittel und Zwangsmittel ergeben sich aus den jeweiligen Voraussetzungen:

Nur wenn dem Schuldner für den Fall, daß er einer Unterlassungsverpflichtung zuwiderhandelt, ein Ordnungsmittel angedroht wird, und er anschließend gegen die Verpflichtung verstößt, kann gegen ihn ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, § 890 (2) ZPO. Demgegenüber bedarf die Festsetzung eines Zwangsmittels keiner Androhung. Dieser Unterschied folgt aus dem Grundsatz nulla poena sine lege. Eine Strafe kann nur verhängt werden, wenn die „Strafbarkeit“ vor der Tat bestimmt war. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Taten im Bereich des „echten“ Strafrechts, sondern auch bei strafrechtsähnlichen, repressiven Maßnahmen wie dem Ordnungsmittel.

Die Verhängung eines Ordnungsmittels erfordert eine schuldhafte Handlung des Schuldners [44], wohingegen das Zwangsmittel verschuldensunabhängig festgesetzt werden kann.

Bei mehreren Einzelverstößen ist aufgrund der strafrechtlichen Grundsätze der §§ 52, 53 des Strafgesetzbuches [45] (StGB) zu prüfen, ob bei natürlicher Anschauung von einer Zuwiderhandlung oder von mehreren Zuwiderhandlungen auszugehen ist [46]. Diese Anlehnung an die strafrechtlichen Begriffe von Tateinheit und Tatmehrheit führt den strafrechtlichen Kern eines Ordnungsmittels vor Augen.

Die rechtliche Natur des Ordnungsmittelbeschlusses zeigt sich an dem Instrumentarium, das dem Gericht bei der Verhängung zur Verfügung steht. Wie im Strafrecht, wo neben die Verhängung einer Geldstrafe die Freiheitsstrafe als Rechtsfolge eines schuldhaften Verstoßes gegen einen Straftatbestand tritt, kann der Richter in dem Verfahren nach § 890 ZPO Ordnungsgeld oder Ordnungshaft als Sanktion verhängen. Die Ordnungsmittel dienen nicht dazu, den Willen des Verpflichteten – wie beim Zwangsmittel – zu beugen. Vielmehr zielt das Ordnungsmittel finanziell (Ordnungsgeld) oder freiheitlich (Ordnungshaft) darauf ab, den Schuldner für den schuldhaften Verstoß gegen eine gerichtlich angeordnete Unterlassungsverpflichtung zu bestrafen.

Systematisch finden sich die Regelungen über die Vollstreckung von Ordnungsmitteln überwiegend nicht in zivilrechtlichen Vorschriften, sondern in der JBeitrO und der EBAO. Man könnte denken, daß sich beispielsweise die Verjährung eines Ordnungsmittels aus den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches [47] (BGB) ergeben würde oder sie zumindest in der ZPO oder dem Gesetz, betreffend die Einführung der ZPO [48] (EGZPO) geregelt wäre. Tatsächlich findet sich die ausschließliche Verjährungsvorschrift in Art. 9 (2) des Einführungsgesetzes zum StGB [49] (EGStGB). Art. 6 EGStGB legt das grundsätzliche Mindest- und Höchstmaß eines Ordnungsgeldes fest, Art. 7 EGStGB regelt Zahlungserleichterungen für die Fälle, in denen der Schuldner das Ordnungsgeld nicht aufbringen kann, wobei hierüber die Vollstreckungsbehörde entscheidet.

Gegen die Ansicht, den Ordnungsgeldbeschluß als eine Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache zu verstehen, spricht zudem die Abgrenzung zur Vertragsstrafe; Kriterium ist, wem die Sanktionsleistung zugute kommt [50].

Eine Vertragsstrafe (§ 339 BGB) fließt allein dem Gläubiger zu, der sich die Vertragsstrafe zudem auf einen etwaigen Schadensersatz anrechnen lassen muß, § 340 (2) BGB. Die Vertragsstrafe stellt einen Mindestschadensersatz für den Gläubiger dar. Die mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung läßt die Wiederholungsgefahr eines Unterlassungsanspruchs entfallen, so daß eine außergerichtliche Streitbeilegung möglich ist.

Ob es sich um eine zivilrechtliche Privatstrafe (wie z.B. eine Vertragsstrafe) oder um eine öffentlich-rechtliche, repressive Strafe handelt, läßt sich danach abgrenzen, wem die Sanktionsleistung zugute kommt [51]. Es kommt auf die Berechtigung an der Forderung an. Selbst wenn nur eine Privatperson das Verfahren einleiten kann, welches zur Festsetzung der Strafe führt, ist für die Zuordnung der Forderung nicht auf die Person des Antragstellers abzustellen, sondern auf denjenigen, dem der Betrag zufließt [52].

Wie der BGH [53] dargestellt hat, kann ein Ordnungsmittel sogar neben einer verwirkten Vertragsstrafe verhängt werden, was die unterschiedlichen Funktionen des Ordnungsgeldes und der Vertragsstrafe verdeutlicht. Steht bei der Vertragsstrafe der (Mindest-)Schadensersatz im Vordergrund, ist für das Ordnungsmittel der repressive Charakter für das begangene Unrecht entscheidend [54]. Die Vollstreckung eines Ordnungsmittels dient ebenso der Durchsetzung eines staatlichen Bestrafungsanspruchs wie die Beitreibung von Bußgeldern und Geldstrafen. Die systematische Gleichstellung ergibt sich aus der JBeitrO, die für das Vollstreckungsverfahren die Beitreibung einer Geldstrafe (§ 1 (1) Nr. 1 JBeitrO) gleichberechtigt neben die Beitreibung eines Bußgelds (§ 1 (1) Nr. 2 JBeitrO oder eines Ordnungsmittels stellt (§ 1 (1) Nr. 3 JBeitrO).

Vor diesem Hintergrund kann die Vollstreckung eines Ordnungsmittels nicht als Zivil- und Handelssache im Sinne der Verordnungen verstanden werden [55].

3. Kein anderes Ergebnis nach Art. 49 EuGVVO

Ordnungsgelder lassen sich nicht über Art. 49 EuGVVO in den Anwendungsbereich der Verordnungen einbeziehen. Art. 49 EuGVVO enthält eine Einschränkung zu Art. 38 EuGVVO, indem er zusätzliche Anforderungen an die Bestimmtheit der Entscheidung aus dem Urteilsstaat stellt, soweit ein Zwangsgeld vollstreckt werden soll [56]. Er erweitert jedoch nicht den Anwendungsbereich zugunsten solcher Titel, die keine Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache darstellen.

Art. 49 EuGVVO ist eine auf die in den Rechtsordnungen Frankreichs und der Benelux-Länder vorgesehenen „astreintes“ zugeschnittene Regelung. Nach der Ausgestaltung in diesen Ländern handelt es sich um eine Forderung des Unterlassungsgläubigers, die keinen strafrechtsähnlichen Kern aufweist [57]. Dies ist mit dem Ordnungsmittel nach deutschem Recht nicht vergleichbar. Die Trennung zwischen Zwangsmittel und Ordnungsmittel, wie sie das deutsche Recht kennt, ist den anderen Rechtsordnungen in der Europäischen Union weit überwiegend fremd [58].

Der Richter im Vollstreckungsstaat soll über Art. 49 EuGVVO davon befreit werden, die Zwangsgeldhöhe, ggf. unter Heranziehung des Rechts des Erlaßstaates, vor der Anerkennung erst noch errechnen zu müssen [59].

Eine Einbeziehung von Ordnungsgeldern würde nicht den Grundsatz des EuGH mißachten, wonach den Rechtsschutzsuchenden in allen Mitgliedsstaaten möglichst einheitliche Rechte und Pflichten gewährt werden sollen [60]. Soweit hieraus gefolgert wird, daß es eine ungerechtfertigte Benachteiligung inländischer Gläubiger darstellen würde, wenn Ordnungsmittel nicht in den Anwendungsbereich der Verordnungen fallen [61], schimmert das altbekannte Motiv der Inländerdiskriminierung durch. Die Ansicht verkennt, daß die Inländerdiskriminierung nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und nur durch eine Änderung der innerstaatlichen Gesetzgebung verhindert werden kann [62].

4. Keine Schutzlosigkeit des Unterlassungsgläubigers

Der Unterlassungsgläubiger ist durch den Umstand, daß ein Ordnungsgeldbeschluß keine Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache im Sinne der Verordnungen darstellt, nicht schutzlos gestellt. Er hat bereits vor Einleitung des Verfahrens, in dem der Unterlassungstitel geschaffen wird, die Möglichkeit, zu entscheiden, ob er den Antrag im späteren Vollstreckungsstaat, in dem der Schuldner seinen Sitz hat, stellt, oder ob er den Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat geltend macht. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO begründet lediglich einen besonderen Gerichtsstand und keine ausschließliche Zuständigkeit. Eine Klage am Sitz des Schuldners ist über Artt. 2, 60 EuGVVO jederzeit möglich.

Zudem kann der Unterlassungsgläubiger den ursprünglichen Unterlassungstitel anerkennen lassen, um diesen nach den Vorschriften des Vollstreckungsstaates zu vollstrecken [63].


IV. Ergebnis

Zwar geht der BGH davon aus, daß die Vollstreckung eines Ordnungsgeldbeschlusses eine Zivil- und Handelssache im Sinne der Verordnungen darstellen soll und der Beschluß auch vom Gläubiger als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann.

Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, daß nicht der Ordnungsmittelbeschluß, sondern erst dessen Umsetzung in die Kostenrechnung den Vollstreckungstitel darstellt. Aus dieser ist nicht der Unterlassungsgläubiger, sondern der Staat berechtigt.

Bei der Ordnungsmittelvollstreckung handelt es sich nicht um eine Zivil- und Handelssache, da bei dieser – anders als bei der Zwangsgeldvollstreckung – der repressive, strafrechtsähnliche Kern im Vordergrund steht. Dieser Umstand steht der Anwendung der Verordnungen entgegen.


FUSSNOTEN:

[1] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000.
[2] Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21.04.2004.
[3] Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist.
[4] die Frage der Vollstreckung einer Ordnungshaft soll nicht im Detail Gegenstand dieser Ausführungen sein.
[5] hierzu ist ein Verfahren beim EuGH, Az. C-406/09 auf Vorlage des Hoge Raad der Niederlande anhängig.
[6] vom 25.03.2010, Az. I ZB 116/08.
[7] GRUR-RR 2009, 324.
[8] Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist.
[9] Zöller/Stöber, Zivilprozeßordnung, 28. Auflage, § 890, RN 23; Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung/Gruber, Band 2, 3. Aufl., § 890, RN 38.
[10] Giebel, Die Vollstreckung von Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß § 890 ZPO im EU-Ausland in IPRax 2009, 324.
[11] Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 23.03.2001 – BAnz Nr. 87, 9157.
[12] Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist.
[13] Zöller/Stöber aaO., vor § 704, RN 14.
[14] Zöller/Vollkommer aaO., vor § 300, RN 8; MK/Krüger aaO., § 704, RN 6; Zöller/Stöber aaO., § 708, RN 13.
[15] Zöller/Stöber aaO., § 794, RN 20.
[16] Zöller/Stöber aaO., § 794, RN 13.
[17] Giebel aaO., S. 326.
[18] Giebel aaO., S. 326.
[19] nachfolgend einheitlich als die Verordnungen bezeichnet.
[20] Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Auflage, Art. 1 EuGVVO, RN 2.
[21] Kropholler aaO., RN 6; Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, Art. 1 EuGVVO, RN 3.
[22] Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Band 1, Art. 1 Brüssel I-VO, RN 2a.
[23] Rauscher/Mankowski aaO., RN 3.
[24] Kropholler aaO., RN 11.
[25] EuGH, Urteil vom 14.10.1976, C-29/76 –Eurocontrol; Urteil vom 16.12.1980, C-814/79 –Rüffer: „…bestimmte Arten gerichtlicher Entscheidungen (sind) wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. Zwar können bestimmte Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt.“.
[26] Kropholler aaO., RN 6.
[27] Schlosser aaO., RN 8.
[28] EuGH, Urteil vom 21.04.1993, C-172/91 – Sonntag.
[29] Rauscher/Mankowski aaO., RN 3.
[30] Rauscher/Mankowski aaO., RN 4d.
[31] Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II 875).
[32] Schlosser aaO., RN 10.
[33] Schlosser aaO., RN 11.
[34] EuGH, Urteil vom 14.10.1976, C-29/76 –Eurocontrol: „…daß für die Auslegung des Begriffs „Zivil- und Handelssachen” im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens, insbesondere seines Titels III, nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgebend ist, sondern daß die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden müssen. Bei Zugrundelegung dieser Merkmale ist eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen.“.
[35] Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist.
[36] Kropholler aaO., RN 7.
[37] Kropholler aaO..
[38] Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., 57. Kap., RN 24.
[39] Zöller/Stöber, § 890, RN 5; BVerfG NJW 1967, 195; BVerfG NJW 1981, 2457.
[40] Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 890, RN 6.
[41] BVerfGE 20, 323 (332); BVerfGE 84, 82; BVerfGE 58, 159: „Das BVerfG hat für die ältere Fassung der Vorschrift des § 890 (1) ZPO bereits entschieden, daß sie strafrechtliche Elemente enthalte und daß die Bestrafung eine Schuld des Betroffenen voraussetze. (…)Die Neufassung der Vorschrift durch das Einführungsgesetz zum StGB hat daran nichts geändert.“.
[42] BGH NJW 1998, 1138: „Während das Ordnungsgeld i.S. von § 890 ZPO eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots darstellt, ist die Vertragsstrafe i.S. von § 339 BGB eine schuldrechtlich vereinbarte Leistung zur Sicherung der Vertragserfüllung und zur Schadenspauschalierung.“.
[43] MK/Gruber, aaO., § 890, RN 2.
[44] BVerfG aaO.
[45] Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist.
[46] MK/Gruber aaO., § 890, RN 13.
[47] Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist.
[48] Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist.
[49] Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist.
[50] Rauscher/Mankowski aaO., RN 3b.
[51] Rauscher/Mankowski aaO., RN 3b.
[52] Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 1, RN 39.
[53] BGH NJW 1998, 1138.
[54] BGH NJW 1998, 1138.
[55] Geimer/Schütze aaO., RN 39.
[56] Rauscher/Mankowski aaO., RN 1.
[57] Schlosser aaO., RN 1.
[58] zu den unterschiedlichen Rechtsordnungen Mankowski in Rauscher, Art. 49, RN 3 mwN.
[59] Rauscher/Mankowski aaO., Art. 49 RN 5.
[60] EuGH, Urteil vom 14.10.1976, C-29/76 –Eurocontrol; Urteil vom 16.12.1980, C-814/79 –Rüffer.
[61] Giebel aaO., S. 326.
[62] Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 28. Aufl. Einl UWG, RN 3.16.
[63] Schlosser aaO., Art. 49 EuGVVO, R.