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Der einheitliche Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Preisbindung auch für ausländische Versandapotheken innerhalb der EU?, veröffentlicht in APR 2009, S. 93 ff.

Preisbindung auch für ausländische Versandapotheken innerhalb der EU?, veröffentlicht in APR 2009, S. 93 ff.

I. EINLEITUNG

Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit die deutschen arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften in Bezug auf verschreibungspflichtige Medikamente für ausländische Versandapotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der EU gelten, wenn deutsche Endverbraucher Arzneimittel direkt von ihnen beziehen.

Versandapotheken erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Insbesondere freiverkäufliche Medikamente sind hier für den deutschen Kunden mit deutlichen Nachlässen zu haben. Uneinigkeit besteht darüber, ob Preisnachlässe seitens EU-ausländischer Versandapotheken auch für verschreibungspflichtige Medikamente erlaubt sind.

Die Zivilrechtsprechung beantwortete diese Frage bislang nicht einheitlich [1]. Das OLG Köln verneinte jüngst mit Urteil vom 08.05.2009 die Anwendbarkeit der deutschen Apothekenpreisvorschriften auf EU-ausländische Versandapotheken – selbst in dem Fall, dass der Kunde die Arzneimittel aus dem EU-Ausland in seiner örtlichen Apotheke sowohl bestellt als auch abholt [2].

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Thematik liegt noch nicht vor, wenngleich mit ihr aufgrund eines derzeit anhängigen Verfahrens zu dieser Problematik gerechnet werden kann [3].

Das Bundessozialgericht hingegen entschied bereits, dass die deutschen Preisvorschriften des AMG und der AMPreisV bei EU-ausländischen Versandapotheken nicht zur Anwendung kommen [4]. Demnach sind nach der Rechtsprechung des BSGs die EU-ausländischen Versandapotheken nicht an den einheitlichen Apothekenabgabepreis gebunden. Hinsichtlich der Begründung zur Nicht-Anwendbarkeit der deutschen Apothekenpreisvorschriften auf EU-ausländische Versandapotheken wurde das Urteil zum Teil stark kritisiert [5]. Im Ergebnis liegt das BSG hier aber richtig [6]. Insbesondere unter Berücksichtigung europarechtlicher Grundsätze können die deutschen einheitlichen Apothekenabgabepreise nicht für ausländische Versandapotheken mit Sitz innerhalb der EU gelten.

Der BGH wird die Entscheidung des BSGs bei seiner Urteilsfindung jedenfalls zu berücksichtigen haben, denn wollte er von der Rechtsprechung des BSGs abweichen, wäre er gem. § 2 RSprEinhG zumindest zunächst gezwungen, den gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte anzurufen.


II. DER EINHEITLICH APOTHEKENABGABEPREIS NACH § 78 ABS. 2 AMG, § 3 AMPREISV

Gem. § 78 Abs. 2 S. 2 AMG ist durch Rechtsverordnung ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, zu gewährleisten. Nach S. 2 der Norm gilt dies primär für verschreibungspflichtige Medikamente, andernfalls nur, wenn die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden, also ausnahmsweise noch vom Versorgungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse umfasst sind.

Gem. § 78 Abs. 3 S. 1 AMG haben die pharmazeutischen Unternehmer hinsichtlich der von § 78 Abs. 2 S. 2, 3 AMG umfassten Arzneimittel einen produktbezogenen einheitlichen Abgabepreis festzulegen (sog. Herstellerabgabepreis), den sie grundsätzlich frei bestimmen können. Der einheitliche Apothekenabgabepreis für Fertigarzneimittel ergibt sich sodann aus den in § 3 AMPreisV geregelten Festzuschlägen auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens.


III. KEINE ANWENDBARKEIT DER DEUTSCHEN PREISVORSCHRIFTEN FÜR EU-AUSLÄNDISCHE VERSANDAPOTHEKEN

Dieser einheitliche Apothekenabgabepreis kann jedoch nicht für Fertigarzneimittel aus dem Ausland gelten, die von deutschen Kunden über eine Versandapotheke bestellt werden.

1. TERRITORIALITÄTSPRINZIP

Wie auch das BSG in seiner Entscheidung richtigerweise festgestellt hat, sind die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften als klassisches hoheitliches Eingriffsrecht schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht auf Arzneimittel anwendbar, die sich außerhalb des Inlands befinden [7]. Nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsgrundsatz gilt, dass die Wirkung von Staathoheitsakten an den Gebietsgrenzen der tätig werdenden Staatsgewalt endet [8].

Nach dem Willen der Vertragsparteien, die eine Preisbindung gerade nicht wünschen, sollen die deutschen Preisvorschriften nicht gelten. Es soll vielmehr das Recht des Herkunftslandes der Arzneimittel gelten [9].

Bei § 78 AMG handelt es sich nicht um eine zwingende Vorschrift im Sinne von § 34 EGBGB, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien anzuwenden ist. Denn Voraussetzung für die zwingende Geltung der deutschen preisrechtlichen Bestimmungen auf EU-ausländische Versandapotheken nach § 34 EGBGB wäre neben einem Inlandsbezug des zu beurteilenden Sachverhalts, dass diese inländischen Bestimmungen – ausdrücklich oder gemäß ihrem Sinn und Zweck – dem Willen des Gesetzgebers nach auch für den grenzüberschreitenden Versandhandel Geltung zwingend beanspruchen [10].

Bereits ein hinreichender Bezug zum eigenen Souveränitätsbereich ist hinsichtlich der deutschen Arzneimittelpreisvorschriften nicht erkennbar. Die zur Bestellung angebotenen Arzneimittel befinden sich im Ausland und gelangen erst nach Vertragsabschluss ins Inland. Die Versandapotheke selbst befindet sich ebenfalls im Ausland und wird dort nach dem jeweiligen nationalen Recht tätig.

Gerne wird zwar zur Bejahung des Inlandsbezugs die Entscheidung des BGHs [11] zur Mindestsatzregelung des § 4 HOAI herangezogen [12]. Der BGH hat hier aber lediglich entschieden, dass die Mindestsatzregelung des § 4 HOAI auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag nach § 34 EGBGB dann als zwingende Bestimmung anwendbar ist, wenn die vereinbarte Architekten- und Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll. Die Rechtsprechung des BGHs wäre folglich nur dann auf den Apothekenversandhandel übertragbar, wenn sich die Arzneimittel bereits vor Bestellung und Kauf im deutschen Inland befänden.

Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der deutschen Preisvorschriften können diese nicht als zwingende Vorschriften im Sinne von Art. 34 EGBGB eingestuft werden. Zwingende Normen im Sinne von Art. 34 EGBGB sind Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das berufene Vertragsinstitut zu regeln, wobei für die Einordnung einer Bestimmung die mit ihr verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgeblich sind [13].

Ein Wille des Gesetzgebers aus ordnungspolitischen Interessen grenzüberschreitende Apothekenpreisvorschriften zu schaffen, ist nicht erkennbar und ist ferner auch nicht den Gesetzesmaterialien zum GKV-Modernisierungsgesetz – GMG [14] zu entnehmen. In der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf wird lediglich das Ziel genannt, „faire Bedingungen für den Wettbewerb von Versandapotheken mit öffentlichen Apotheken“ zu schaffen [15]. Aus dieser allgemein gehaltenen Formulierung kann die grenzüberschreitende Anwendbarkeit der Apothekenpreisvorschriften nicht geschlossen werden. „Fairer Wettbewerb“ ist kein Synonym für uneingeschränkte grenzüberschreitende Preisregulierung durch den deutschen Gesetzgeber.

Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Anwendbarkeit der deutschen Apothekenpreisvorschriften auf ausländische Versandapotheken – eine sogenannte Kollisionsnorm – existiert ebenfalls nicht.

Die Anwendbarkeit der deutschen Preisregelungen für ausländische Versandapotheken wird von deren Befürwortern überwiegend über § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) AMG hergeleitet [16]. Nach dieser Vorschrift müssen Arzneimittel an deutsche Endverbraucher entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt werden. § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) AMG stellt jedoch keine Kollisionsnorm dar, die die Anwendbarkeit der deutschen Preisvorschriften auf ausländische Versandapotheken bezweckt. Vielmehr will die Vorschrift nur die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf einem Niveau absichern, dass demjenigen des deutschen Rechts entspricht [17].

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Wenn es in § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) AMG heißt „entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel“, so wird ausdrücklich nur auf die Vorschriften verwiesen, die für den Versandhandel Anwendung finden und diesen regeln. Die Preisvorschriften des § 78 AMG und die AMPreisV stellen aber keine spezifischen Vorschriften zum Versandhandel dar und sind demnach von der Verweisung des § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) AMG auf die Vorschriften zum Versandhandel nicht erfasst. Aufgrund der eindeutigen Formulierung in § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) AMG ginge es zu weit, wenn man sämtliche auch nicht versandhandelsspezifischen Vorschriften, wie die Preisvorschriften, von der Vorschrift als mit erfasst verstehen würde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die deutschen Preisvorschriften auch bei grenzüberschreitendem Versandhandel mit Arzneimitteln Anwendung finden, hätte er hinsichtlich der Gesetzformulierung keine explizite Einschränkung auf die Versandhandelsvorschriften vorgenommen.

Dem Gesetzgeber war bei Erlass des GKV-Modernisierungsgesetzes - GMG - die Ansicht des Apothekenverbandes im Rahmen der DocMorris-Entscheidung, nämlich dass Unternehmen, die Arzneimittel vom EU-Ausland im Versandwege vertreiben, nicht an die deutschen Preisvorschriften gebunden sind [18], bekannt. Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Preisvorschriften eine ausdrückliche Regelung getroffen hätte, wenn er beabsichtigt hätte, dass die deutschen Preisvorschriften für den Bezug von Arzneimitteln bei EU-ausländischen Versandapotheken gelten sollen [19].

Auch über § 11 a ApoG lässt sich eine Anwendbarkeit der deutschen Preisvorschriften auf EU-ausländische Versandapotheken nicht herleiten. § 11 a ApoG regelt die Erlaubnis zum Versandhandel apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 43 Abs. 1 S. 1 AMG, wozu unter anderem die verschreibungspflichtigen Arzneimittel zählen, und stellt damit eine versandhandelspezifische Vorschrift dar. Nach § 11 a S. 1 Nr. 1 ApoG wird die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln erteilt, wenn der Inhaber der Erlaubnis versichert, dass der Versand aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb und nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgt, soweit für den Versandhandel keine gesonderten Vorschriften bestehen.

Die Schlussfolgerung, dass die Anwendbarkeit des § 78 Abs. 2, 3 AMG i.V.m. § 3 AMPreisV auf ausländische Versandapotheken sich daraus ergäbe, dass zu den für den üblichen Apothekenbetrieb einer öffentlichen Apotheke geltenden Vorschriften insbesondere auch die genannten arzneimittelpreisrechtlichen Vorschriften gehörten, ist falsch. § 11 a ApoG regelt lediglich, welche Anforderungen der deutsche Gesetzgeber an die Erteilung einer deutschen Versandhandelserlaubnis stellt. Die Vorschrift stellt insoweit einen Genehmigungsvorbehalt dar, der nur für Antragssteller auf dem Gebiet der Bundesrepublik anwendbar ist. Für EU-Ausländer hingegen wurde die Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a) AMG eingeführt, wonach diese lediglich nach ihrem nationalen Recht, welches im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel dem deutschen Recht entsprechen soll, befugt sein müssen, Arzneimittel zu versenden.

2. WEITERE EUROPARECHTLICHE GESICHTSPUNKTE

a) Erwägungsgründe der Richtlinie 2001/83/EG

Die Nichtanwendbarkeit von § 78 Abs. 2, AMG i.V.m. § 3 AMPreisV steht zudem im Einklang mit den Erwägungsgründen für die Richtlinie 2001/83/EG [20]. Dort heißt es:

[…]

(2) Alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung des Vertriebs oder der Verwendung von Arzneimitteln müssen in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten.

(3) Dieses Ziel muss jedoch mit Mitteln erreicht werden, die die Entwicklungen der pharmazeutischen Industrie und den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft nicht hemmen können.

[…]

(30) Jede Person, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegt, darf eine angemessene Menge von Arzneimitteln mit sich führen, die sie rechtmäßig für ihren eigenen Bedarf erworben hat. Daher muss es auch für eine Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, möglich sein, sich aus einem anderen Mitgliedstaat eine angemessene Menge von Arzneimitteln für ihren persönlichen Bedarf zuschicken zu lassen.

[…]

(38) Einige Mitgliedstaaten erlegen Großhändlern, die Apotheker und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit befugte Personen mit Arzneimitteln beliefern, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf. Es muss den Mitgliedstaaten möglich sein, diese Verpflichtungen den in ihrem Gebiet niedergelassenen Großhändlern aufzuerlegen. Sie müssen die Möglichkeit haben, die Vorschriften auch den Großhändlern anderer Mitgliedstaaten aufzuerlegen, sofern diese keine strengeren Verpflichtungen als den eigenen Großhändlern vorschreiben und die Verpflichtungen aus Gründen des Schutzes der Volksgesundheit als gerechtfertigt gelten können und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen.


Aus den Abs. 2 und 3 geht eindeutig hervor, dass zwar der Schutz der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der arzneimittelrechtlichen Vorschriften an erster Stelle steht, dem EU-Gesetzgeber aber die Entwicklung und das Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes ebenso wichtig ist.

Abs. 30 der Erwägungsgründe lässt erkennen, dass der EU-Gesetzgeber einen grenzüberschreitenden Arzneimittelhandel – auch im Wege des Versandhandels - ausdrücklich vorsieht. Dieser würde tatsächlich jedoch bezüglich verschreibungspflichtiger Medikamente gar nicht stattfinden, wenn diese dem deutschen einheitlichen Apothekenabgabepreisen unterlägen. Es würde keinerlei Vorteile für die deutschen Kunden mit sich bringen, entsprechende Medikamente im Ausland zu bestellen, so dass diese jene ausschließlich im Heimatland beziehen würden aufgrund der Zeit- und im Zweifel sogar Kostenersparnis, da ihnen zumindest dann Portokosten erspart blieben, wenn sie eine Filiale aufsuchen.

Abs. 38 regelt ausdrücklich nur die Anwendbarkeit von nationalen Regelungen auf Großhändler und auch nur sofern dies aus Gründen des Schutzes der Volksgesundheit gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen. Ein vergleichbares Ziel in Bezug auf die grenzüberschreitende Anwendbarkeit von nationalen Preisvorschriften enthalten die Erwägungsgründe nicht.

Dem steht auch nicht Art. 4 Abs. 3 der RL 2001/83/EG entgegen. Dort heißt es:

(3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise und ihrer Einbeziehung in den Anwendungsbereich der innerstaatlichen Krankenversicherungssysteme aufgrund gesundheitlicher, wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen.

Der EU-Gesetzgeber hat hier lediglich geregelt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten befugt sind, Preise für Arzneimittel für den eigenen Mitgliedstaat selbst festzulegen. Aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie geht hingegen nicht hervor, dass die Mitgliedstaaten ihre Arzneimittelpreise auch grenzüberschreitend festlegen und somit ihre nationalen Preisregelungen auch im Ausland zur Anwendung kommen lassen können.

b) Verletzung des freien Warenverkehrs, Art. 28, 30 EG

Darüberhinaus würde die Anwendbarkeit der nationalen Apothekenabgabepreisregelungen beim grenzüberschreitenden Handel gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Es wäre ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit im Sinne von Art. 28 EG anzunehmen.

aa) Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 EG

Die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG wäre insofern verletzt, als dass die Bindung der ausländischen Apotheken an die preisrechtlichen Regelungen in Deutschland eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt.

Jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen [21]. Nach der EuGH-Rechtsprechung können Handelsregelungen, auch wenn sie nicht die Merkmale der Waren selbst, sondern die Modalitäten von deren Verkauf betreffen Maßnahmen gleicher Wirkung sein, wenn sie einer von zwei Voraussetzungen nicht genügen. So müssen diese Regelungen erstens für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sie müssen zweitens den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren [22].

Die Apothekenabgepreisregelungen beziehen sich nicht auf die Merkmale der Ware selbst, stellen aber Verkaufsmodalitäten dar. Dabei umfassen sie zwar alle inländischen Wirtschaftteilnehmer in gleicher Weise, berühren aber nicht in gleicher Weise den Absatz der inländischen Apotheken wie den der ausländischen Mitbewerber. Auch wenn Preisregelungen, die unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten, grundsätzlich keine Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung sind, können sie dennoch eine solche Wirkung entfalten, wenn der Absatz der eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich gemacht oder gegenüber den inländischen Erzeugnisses erschwert wird [23].

Eine Anwendbarkeit der Preisregelung erschwert den grenzüberschreitenden Absatz von Arzneimitteln, indem sie dem jeweiligen EU-ausländischen Apotheker die Möglichkeit nimmt, den im Ausfuhrstaat geltenden Vorteil eines günstigeren Preises an den Endverbraucher weiterzugeben und es dem EU-ausländischen Apotheker verwehrt, nach den Konditionen seines Herkunftslandes Waren anzubieten.

Der EuGH bejahte jüngst in einem ganz ähnlich gelagerten Fall ebenso die Behinderung des freien Warenverkehrs durch grenzüberschreitende nationale Preisfestsetzungen [24]. Es ging um die Frage, ob Art. 28 EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Preisregelung für eingeführte Bücher, wonach der Importeur den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis nicht unterschreiten darf, entgegensteht [25].

Die Beklagte bewarb auf der Grundlage der in Deutschland praktizierten Preise im Inland den Verkauf von in Deutschland verlegten Büchern zu Preisen, die unter den für Österreich festgesetzten Mindestpreisen liegen. Der EuGH entschied im Wege des Vorabentscheidungsverfahren, dass eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EG darstellt.

Der EuGH führte in seiner Begründung aus, dass die Regelung eine ungünstigere Behandlung für eingeführte Bücher vorsieht, da er österreichische Importeure und ausländische Verleger daran hindert, Mindestpreise für den Einzelhandel anhand der Merkmale des Einfuhrmarktes festzulegen, wohingegen es österreichischen Verlegern freisteht, für ihre Erzeugnisse Mindestpreise für den Letztverkauf auf dem inländischen Markt in dieser Weise selbst festzulegen.

Die Rechtsprechung ist auf die deutschen Apothekenfestpreisregelungen übertragbar. Hinsichtlich der durch Gesetz festgeschriebenen Apothekenabgabepreise werden die ausländischen Versandapotheken daran gehindert, den im Ausfuhrmitgliedstaat erzielten günstigeren Preis an den Endverbraucher weiterzugeben, wohingegen es den EU-ausländischen Versandapotheken, die ihre Produkte nicht in Deutschland anbieten, freisteht, die Preise für die Arzneimittel selbst festzulegen. Insofern ist auch hier eine ungünstigere Behandlung anzunehmen.

Bereits in der Entscheidung von Tiggele hat der EuGH im Falle einer Preisverordnung ausdrücklich festgestellt, dass eine innerstaatliche Preisregelung, die den sich aus dem niedrigen Gestehungspreis ergebenen Wettbewerbsvorteil neutralisiert, gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt [26]. Der EuGH ging sogar so weit, einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit selbst dann anzunehmen, wenn von den Festpreisen (hier handelte es sich um feste Mindestpreise) Befreiungen gewährt werden können und von dieser Ermächtigung großzügig Gebrauch gemacht wird, da die Notwendigkeit, sich den mit einer derartigen Regelung verbundenen Verwaltungsformalitäten zu unterziehen, bereits eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen kann [27].

Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der EU-ausländische Versandapotheker stets mit Unannehmlichkeiten zu kämpfen hat, die der grenzüberschreitende Versandhandel mit sich bringt und die Kunden davon abhalten, bei einer Versandapotheke zu bestellen. Das Augenmerk ist hier insbesondere auf die mehrtägige Wartezeit des Kunden zu richten, bedingt durch die üblichen Postlaufzeiten, die dadurch entstehen, dass der Kunde das Rezept zunächst einmal an die Versandapotheke schicken muss und sodann die Waren zu ihm geschickt werden. Wären die EU-ausländischen Versandapotheken an die deutschen Apothekenabgabefestpreise gebunden, hätte dies wegen der Unannehmlichkeiten, die der Versandhandel zwingend mit sich bringt, zur Folge, dass ein grenzüberschreitender Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten mangels Attraktivität für den Kunden gar nicht mehr stattfinden würde.

Die Tatsache, das es im Ausfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls weder einen Markt noch einen Preis für die in Deutschland zugelassenen und deshalb auch in deutscher Sprache gekennzeichneten [28], von den ausländischen Versandapotheken nach Deutschland vertriebenen Arzneimitteln gibt, ist unbeachtlich.

In dem benannten Vorabentscheidungsverfahren des EuGHs hinsichtlich der Buchpreisbindung für Importeure wurde ebenfalls vorgetragen, dass Art. 28 EG schon deshalb nicht verletzt sein könne, weil die Einfuhr von Büchern aus Deutschland nach Österreich den österreichischen Markt ganz überwiegend abdecke und der österreichische Markt für deutschsprachige Bücher gegenüber dem deutschen Markt nicht als eigenständig betrachtet werden könne. Der EuGH ließ es aber diesbezüglich ausreichen, dass es nicht auszuschließen ist, dass die in Rede stehende Regelung eine Beschränkung der Konkurrenzfähigkeit österreichischer Importeure bewirkt, die im Gegensatz zu österreichischen Verlegern, die ihre unmittelbaren Konkurrenten sind, auf ihrem Markt nicht frei tätig werden können.

Folglich ist es hinsichtlich der deutschen Preisregelungen ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, dass die ausländischen Versandapotheken, die Medikamente an deutsche Kunden anbieten, gegenüber den übrigen Apotheken im jeweiligen Ausfuhrmitgliedstaat benachteiligt werden, weil sie im Gegensatz zu diesen an Apothekenfestpreise bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gebunden sind.

bb) Keine Ausnahme nach Art. 30 EG

Eine Rechtfertigung der deutschen Festpreise für verschreibungspflichtige Medikamente nach Art. 30 EG zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist nicht zu bejahen. Die Preisbindung verfolgt das Ziel, in Deutschland eine flächendeckende, zeit- und ortsnahe sowie qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicher zu stellen, indem bei verschreibungspflichtigen Medikamenten ein Wettbewerb der Präsenzapotheken untereinander unterbunden wird [29]. Dem Verbraucher soll es erspart bleiben, insbesondere bei möglicherweise ernsthaften Erkrankungen vor dem Erwerb des Medikaments einen Preisvergleich zwischen verschiedenen Apotheken anstellen zu müssen [30].

Damit dienen die deutschen Preisvorschriften selbst zwar grundsätzlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Falsch ist hingegen die Schlussfolgerung, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit gefährdet wird, wenn die deutschen Apotheken in Konkurrenz zu billigeren ausländischen Versandapotheken treten müssen. Keinesfalls droht ein „Apothekensterben“ oder die Gefahr der Unterversorgung [31].

Nach veröffentlichten Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände (ABDA) steigerten die deutschen Apotheken ihre Umsätze in den letzten Jahren kontinuierlich [32]. Nach einem Bericht der Deutsche Bank Research wuchs der nominale Umsatz der Apotheken in den vergangenen zehn Jahren um 4,5 % p.a. auf 36,6 Mrd. €, gegenüber 1% p.a. im gesamten Einzelhandel [33]. Auch nach dem am 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [34] und der Legalisierung des Arzneimittelversandes für Medikamente konnten die öffentlichen deutschen Apotheken ein Umsatzplus verzeichnen.

Schon damals, als der EuGH über die Rechtmäßigkeit des Verbots hinsichtlich des Apothekenversandhandels zu entscheiden hatte, wurde vom Deutschen Apothekenverband e.V. vorgetragen, eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sei nach einer Legalisierung des Apothekenversandhandels nicht mehr gewährleistet [35]. Diese Befürchtung hat sich damals nicht bewahrheitet und wird es auch dann nicht, wenn ausländische Versandapotheken nicht der deutschen Preisregulierung unterliegen.

Bezüglich der Apothekendichte bewegt sich Deutschland bislang im europäischen Mittelfeld. Im Jahre 2007 kamen auf eine Apotheke ca. 3.800 Einwohner [36]. Zum Vergleich: in Dänemark kamen im Jahre 2007 auf eine Apotheke 16.800 Einwohner [37]. Dies lässt erkennen, dass die Gesundheitsversorgung selbst mit einer sehr viel geringeren Apothekendichte, als sie bislang in Deutschland vorliegt, noch problemlos gewährleistet werden kann.

Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln leidet nicht darunter, wenn die Versandapotheken aus anderen Mitgliedstaaten nicht an die deutschen Preisvorschriften gebunden sind. Für die Umsatzentwicklung einer Apotheke in Deutschland ist der Standort entscheidend. Ein hohes Arztpraxenaufkommen in der Nähe der Apotheke sichert viele Verschreibungen und eine hohe Passantenfrequenz, weshalb sich auch die umsatzstärksten Apotheken in den Zentren größerer Städte befinden [38].

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1958 entschied, dass eine gesetzliche Regulierung hinsichtlich der Wahl des Standortes für eine Apotheke verfassungswidrig ist, herrscht für die deutschen Apotheker Niederlassungsfreiheit [39]. Jeder Apotheker kann unabhängig vom jeweiligen Bedarf eine Apotheke an einem von ihm gewünschten Ort eröffnen. Die meisten Apotheken werden natürlich an Standorten eröffnet, die hohe Umsätze erwarten lassen, wodurch die Apothekendichte in ländlichen Gebieten geringer ist als in den großen Städten. Dass der Gesetzgeber dennoch am Fremdbesitzverbot [40] bei Apotheken festhält und die Eröffnung von Filialapotheken nur sehr eingeschränkt zulässt (Mehrbesitzverbot) [41], lässt erkennen, dass man von einer „Apothekenunterversorgung“ noch weit entfernt ist und der Gesetzgeber diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf sieht. Somit kann es nicht gerechtfertigt sein, ausländische Versandapotheken mit dem Argument einer andernfalls drohenden Apothekenunterversorgung, an die deutschen Apothekenfestpreise zu binden.

Darüber hinaus kann das Angebot einer ausländischen Versandapotheke gar nicht unmittelbar mit dem einer deutschen Präsenzapotheke verglichen werden. Während der Kunde beim Kauf von Arzneimitteln über eine Versandapotheke zwingend einige Tage Lieferzeit in Kauf nehmen muss, kann er Medikamente in einer öffentlichen Apotheke sofort erwerben. Folglich richten sich die Versandapotheken mit ihrem Angebot in Bezug auf verschreibungspflichtige Medikamente primär an Kunden, die z.B. regelmäßig und dauerhaft auf bestimmte Arzneimittel angewiesen sind, deshalb einen planbaren Arzneimittelbedarf haben und nicht aufgrund einer plötzlichen Erkrankung schnellstmöglich Arzneimittel benötigen [42]. Diese Kunden haben dementsprechend die Zeit, Preisvergleiche anzustellen. Somit ist eine Apothekenpreisbindung hier nicht notwendig.

Nach einem Bericht des Ärzteblatts ergab eine Untersuchung des Instituts für Handelsforschung (IfH), dass die Versandapotheken die Beratungs- und Kontrollfunktionen der klassischen Apotheke aus Verbrauchersicht nicht ersetzen könne [43]. Während die Versandapotheken ihre Kunden mit niedrigen Preisen locken, können die Präsenzapotheken durch Qualität und Beratung Kunden binden. Eine einseitige Benachteiligung der deutschen Präsenzapotheken durch die Nicht-Bindung der EU-ausländischen Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften ist daher nicht zwingend gegeben.

Selbst in den USA, wo es große ländliche Gebiete gibt, die Preissensibilität der Nachfrager wegen des geringen Versicherungsschutzes deutlich ausgeprägter ist und eine Preisregulierung weitgehend fehlt, haben Versandapotheken bestenfalls einen Marktanteil von 15 Prozent erreichen können [44].

Auch die These, eine Erleichterung des Zugangs zu preisgünstigen Medikamenten über den Versandhandel führe zu einer Erhöhung der Medikamentensucht in Deutschland, konnte bislang nicht belegt werden und ist deshalb nicht haltbar [45].

Wie bereits oben aufgeführt, würde ein grenzüberschreitender Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten mangels Attraktivität für den Kunden gar nicht mehr stattfinden, wenn die Apothekenpreisbindung auch für EU-ausländische Versandapotheken gelten würde. Dies stünde der Schaffung eines gemeinsamen Europäischen Binnenmarktes, wie er von der EU angestrebt wird, entgegen. Der gemeinsame Binnenmarkt soll für den Verbraucher den Vorteil der größeren Auswahl an Produkten zu unterschiedlichen Preisen bringen. Durch den Konkurrenzdruck werden die Firmen gezwungen, ihre Produkte oder Dienstleistungen zu niedrigen Preisen und besserer Qualität anzubieten. Es entspräche nicht dem Willen des EU-Gesetzgebers, würde man durch die deutschen Apothekenpreisregelungen für verschreibungspflichtige Medikamente eine Marktöffnung für den Versandhandel hinsichtlich dieser Arzneimittel verhindern. Vielmehr wäre hierin eine nach Art. 30 S. 2 EG verbotene verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu sehen.

Auch das Argument einer Inländerdiskriminierung durch die Privilegierung EU-ausländischer Versandapotheken, die im Gegensatz zu den deutschen Versand- und öffentlichen Apotheken nicht preisgebundenen sind, kann dem nicht entgegenstehen. Aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ist die Frage der Chancengleichheit vorrangig vom Standpunkt des Europarechts zu beurteilen. Nationale Regelungen, die der Förderung des wirtschaftlichen Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, dürfen auf Güter und Staatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht angewendet werden. Wenn das EU-Recht eine Erleichterung für EU-ausländische Güter vorschreibt, die bisherigen strengeren Bestimmungen für die inländischen Güter jedoch weiterhin bestehen bleiben, kann daraus eine Inländerdiskriminierung folgen. Eine solche sog. „umgekehrte Diskriminierung“ verstößt aber nicht gegen die europarechtlichen Grundsätze, sondern ist vielmehr hinzunehmen, wenn es der Förderung europarechtlicher Ziele dient [46]. Das nationale Gericht hat das Gemeinschaftsrecht anzuwenden, ohne dass zuvor die Beseitigung der nationalen Norm auf gesetzgeberischem Weg oder durch ein anderes verfahrensrechtliches Verfahren abgewartet werden muss.

Es ist Sache der jeweiligen Regierung des betroffenen Staates die Inländerdiskriminierung zu beseitigen, indem sie die Anforderungen für Inländer an das europäische Niveau anpasst [47]. Allerdings wird man vorliegend sogar einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber zum Handeln verpflichten würde, wohl verneinen müssen. Nach der „neuen Formel“ des BVerfG liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können [48]. Zwischen den ausländischen Versandapotheken und den inländischen Apotheken bestehen aber solche Unterschiede, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Während die deutschen öffentlichen Apotheken ihren Service vor Ort anbieten und deutsche Versandapotheken nur dann erlaubt sind, wenn der Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb erfolgt [49], können die EU-ausländischen Versandapotheken ohne jegliche Apothekenpräsenz in Deutschland Arzneimittel hierher vertreiben. Damit unterscheiden sie sich in nicht unerheblicher Weise von den deutschen Apotheken. Wie oben bereits dargelegt, sind die EU-ausländischen Versandapotheken nur dann überhaupt auf dem deutschen Markt wettbewerbsfähig, wenn sie nicht der Apothekenpreisbindung unterliegen.

Im Übrigen schloss das deutsche Arzneimittelpreisrecht schon vor der Zulassung des Versands von Arzneimitteln durch ausländische Apotheken nicht aus, dass (parallel- oder re-) importierte Arzneimittel i.S.v. § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V auf der Einzelhandelsstufe preisgünstiger waren als im Inland hergestellte Präparate, die bis zur Abgabe durch die Apotheke das Inland nicht verlassen haben. Der Gesetzgeber sieht demnach grundsätzlich Ausnahmen von der Apothekenpreisbindung ausdrücklich vor [50].


IV. FAZIT

Noch hat der EuGH keine Gelegenheit und keinen Anlass gehabt, sich zur grenzüberschreitenden Anwendbarkeit der deutschen Apothekenabgabepreisregelungen zu äußern. Der EuGH hielt es in seiner DocMorris-Entscheidung zwar für möglich, dass eine nationale Regelung, die die Verkaufspreise bestimmter Arzneimittel festlegt, dann beizubehalten sein kann, wenn sie einen integralen Bestandteil des nationalen Gesundheitswesens bildet, konnte eine solche Feststellung konkret aber schließlich nicht treffen, weil entsprechende Argumente für die Erforderlichkeit der Preisfestsetzungen gerade nicht vorgetragen worden waren [51].

Festzustellen ist, dass es kaum andere Märkte gibt, auf denen der Regulierungsrahmen so weitreichend ist wie auf dem Apothekenmarkt, wo Preis-, Geschäfts- und Besitzregulierungen nebeneinander treten. Es ist ein Irrglaube, dass die flächendeckende Versorgung mit Medikamenten unmittelbar gefährdet ist, sobald eine Öffnung des Apothekenmarktes angestrebt wird. Dies zeigten in der Vergangenheit bereits die Einführung der Niederlassungsfreiheit für Apotheker [52] sowie die Legalisierung von Versandapotheken [53]. Trotz großer Befürchtungen (seitens der deutschen Apothekenverbände) konnte die flächendeckende Versorgung mit Medikamenten ohne Komplikationen weiterhin gewährleistet werden.

Unter den oben aufgeführten europarechtlichen Gesichtspunkten spricht deshalb im Ergebnis alles gegen eine Anwendbarkeit der Preisvorschriften des § 78 AMG i.V.m. der AMPreisV auf EU-ausländische Versandapotheken, was richtigerweise schließlich nun auch höchstrichterlich vom BSG entschieden wurde.


FUSSNOTEN:

[1] Dagegen: OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2007 – 6 U 26/07; LG Berlin, Urt. v. 28.08.2007 -16 O 153/07; OLG Hamburg, Urt. v. 26.07.2007 – 3 U 21/07; LG Hamburg, Urt. v. 17.08.2006 – 315 O 340/06; dafür: OLG Köln, Urt. v. 08.05.2009 – 6 U 213/08; OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2004 – 4 U 74/04.
[2] OLG Köln, Urt. v. 08.05.2009 – 6 U 213/08.
[3] Revisionsverfahren gegen das Urteil des OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2007 – 6 U 26/07, anhängig beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 72/08.
[4] BSG, Urt. v. 28.07.2008 – B 1 KR 4/08 R.
[5] vgl. Dettling, A & R 2008, 204 ff.; Mand, PharmR 2008, 582 ff.
[6] a.A. Dettling, A & R 2008, 204, 205 und Mand, PharmR 2008, 582, 583, die das Urteil des BSGs zwar im Ergebnis, dass die EU-ausländische Versandapotheke grds. keinen Anspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer auf Erstattung des Herstellerabschlags gem. § 130 a Abs. 1 S. 2 SGB V habe, für richtig halten, jedoch im Gegensatz zum BSG die Bindung der EU-ausländischen Versandapotheke an die deutschen Apothekenpreisvorschriften bejahen.
[7] BSG, Urt. v. 28.07.2008 – B 1 KR 4/08 R.
[8] BVerwGE 129, 175, 180.
[9] vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2004 – 4 U 74/04.
[10] Magnus in Staudinger, EGBGB/Internationales Privatrecht, Neubearbeitung 2002, Art. 34 EGBGB Rn. 5.
[11] BGHZ 154, 110 ff.
[12] so Dettling, A & R 2008, 204, 207; Mand, PharmR 2008, 582, 583.
[13] BGH, Urt. v. 27.02.2003 – VII ZR 169/02.
[14] Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) in BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003.
[15] BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, A. II. 5., S. 75.
[16] OLG Frankfurt, Urt. v. 29.11.2007 – 6 U 26/07; LG Berlin, Urt. v. 28.08.2007 -16 O 153/07; LG Hamburg,
Urt. v. 17.08.2006 – 315 O 340/06; Dettling, A & R 2008, 204, 208 f.; Mand, PharmR 2008, 582, 584.
[17] vgl. BGH GRUR 2008, 275 RdNr 25; BSG, Urt. v. 28.07.2008 – B 1 KR 4/08 R.
[18] EuGH WRP 2004, 205, 215 Ziff. 86 – Doc Morris;
[19] OLH Hamm, Urt. v. 21.09.2004 – 4 U 74/04.
[20] Richtlinie 2001/83/EG, zuletzt geändert durch Art. 28 ÄndVO (EG) 1394/2007 vom 13.11.2007 (ABl. Nr. L 324 S. 121).
[21] EuGH WRP 2004, 205, 213 Ziff. 66 – Doc Morris; EuGH, Urt. v. 11.07.1974, 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Ziff. 5.
[22] EuGH WRP 2004, 205, 213 Ziff. 68 – Doc Morris; EuGH, Urt. v. 24.11.1993, Keck und Mithouard, C-267/91 und 268/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097, Ziff. 16 f.
[23] EuGH, Urt. v. 29.11.1983, Roussell Laboratoria, C-181/82, Ziff. 17.
[24] EuGH, Urt. v. 30.04.2009 - C-531/07.
[25] Die österreichische Regelung beruht auf § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern. Dort heißt es: „Der Importeur darf den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Bundesgebiet empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiben.“
[26] EuGH, NJW 1978, 1102 ff.
[27] EuGH, NJW 1978, 1102, 1103.
[28] vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 AMG.
[29] LG Berlin, Urt. v. 28.08.2007 – 16 O 153/07.
[30] LG Berlin, Urt. v. 28.08.2007 – 16 O 153/07.
[31] so jedoch LG Berlin, Urt. v. 28.08.2007 – 16 O 153/07.
[32] vgl. www.abda.de/zahlen_daten_fakten.html.
[33] abrufbar unter: www.dbresearch.de/PROD/DBR_INTERNET_DE-PROD/PROD0000000000232837.pdf.
[34] GKV-Modernisierungsgesetz – GMG.
[35] vgl. EuGH WRP 2004, 205, 213 Ziff. 100 – Doc Morris.
[36] vgl. www.abda.de/zahlen_daten_fakten.html.
[37] vgl. www.abda.de/zahlen_daten_fakten.html.
[38] vgl. Bericht der Deutsche Bank Research, URL: www.dbresearch.de/PROD/DBR_INTERNET_DE-PROD/PROD0000000000232837.pdf.
[39] BVerfGE 7, 377 ff.
[40] Gem. den §§ 1 III, 7, 8 ApoG kann die Erlaubnis nur an natürliche Personen erteilt werden. Der Betrieb einer Apotheke in Form der Kapitalgesellschaft ist gem. § 8 ApoG ausdrücklich ausgeschlossen (sog. Fremdbesitzverbot).
[41] Ein Apotheker muss gem. §§ 2 V Nr. 1, 7 ApoG die Apotheke persönlich leiten. Die Gründung von Filialapotheken sei nur in den engen, Ausnahmen des § 1 II i.V.m. § 2 IV, V ApoG erlaubt (sog. Mehrbesitzverbot).
[42] Bundesverband deutscher Versandapotheken, BVDVA (2007): Arzneimittel-Versandhandel: Status Quo, Stand 1. Oktober 2007, URL: www.bvdva.de/fileadmin/content/pdf/Daten_und_Fakten_zum_Versandhandel_okt_07.pdf.
[43] URL: www.aerzteblatt.de/nachrichten/25196
[44] Prof. Dr. Graf v. Schulenburg und Hodeck: „Nutzen und Kosten der derzeitigen Regulierung des Apothekenmarktes in Deutschland“, S. 34 – URL: www.wiwi.uni-hannover.de/Forschung/Diskussionspapiere/dp-390.pdf; Bundesverband deutscher Versandapotheken, BVDVA (2007): Arzneimittel-Versandhandel: Status Quo, Stand 1. Oktober 2007, URL: www.bvdva.de/fileadmin/content/pdf/Daten_und_Fakten_zum_Versandhandel_okt_07.pdf.
[45] vgl. Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Versandapotheken (BVDVA) zu den Anträgen der Fraktion FDP: „Auswüchse des Versandhandels mit Arzneimitteln unterbinden“ (BT-Drs. 16/9752) und DIE LINKE: „Für eine qualitätsgesicherte und flächendeckende Arzneimittelversorgung – Versandhandel auf rezeptfreie Arzneimittel begrenzen“ (BT-Drs. 16/9754) und des Unterausschusses Arzneimittel des Deutschen Bundesrates – URL: www.bvdva.de/fileadmin/content/pdf/presse/Stellungnahme_zu_den_Antraegen_FDP_und_DER_LINKEN_130309.pdf.
[46] vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 12.03.1987, Slg. 1987, 1227 – Reinheitsgebot für Bier: Im Ausland gebrautes und in die BRD eingeführtes Bier musste nach dem EuGH nicht dem deutschen Reinheitsgebot entsprechen, da dies einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit darstellen würde. Ein Bier, das ausschließlich innerhalb Deutschlands gebraut und verkauft wurde, musste aufgrund der nationalen Vorschriften weiterhin nach deutschen Reinheitsgebot gebraut werden.
[47] vgl. Lenz/Borchardt (Hrsg.) – Lenz, EU- und EG-Vertrag, Kommentar, 4. Aufl. 2006, Art. 12 EG, Rn. 3.
[48] st. Rspr. seit BVerfGE 55, 72, 88.
[49] vgl. § 11 a S. 1 Nr. 1 ApoG.
[50] BSG, Urt. v. 28.07.2008 – B 1 KR 4/08 R; OLG Köln, Urt. 08.05.2009 – 6 U 213/08; OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2004 – 4 U 74/04.
[51] WRP 2004, 205, 218 Ziff. 122 f. – DocMorris.
[52] als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der Niederlassungsbeschränkung für Apotheker (BVerfGE 7, 377 ff.).
[53] als Folge der DocMorris-Entscheidung des EuGH (vgl. WRP 2004, 205 ff.).