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Kann Glaube rechtsfreien Raum schaffen?

Beitrag zur Äußerung des Papstes am 29.10.2007 auf dem 25. Internationalen Kongress der katholischen Apotheker zum Thema „Die neuen Grenzen des pharmazeutischen Handelns“, veröffentlicht in APR 2008, S. 29 ff.

I. Einführung

"Das Recht auf Leben" entwickelt sich zum Lieblingsthema von Benedikt XVI. Bereits mehrfach hat er mit deutlichen Worten seine Meinung zur Abtreibung und Sterbehilfe zum Ausdruck gebracht und dabei die gelten Gesetze in Frage gestellt.

So forderte er in jüngster Vergangenheit die Teilnehmer des Weltkongresses der katholischen Apotheker auf, keine Medikamente abzugeben, die aus ihrer Sicht unmoralische Ziele haben [1]. Zu den unmoralischen Zielen gehören nach seiner Auffassung die Abtreibung und Sterbehilfe, wobei unter Abtreibung auch die „Pille danach“ fallen soll. Die Apotheker hätten einen erzieherischen Auftrag, der nicht nur die Verweigerung der Abgabe bestimmter Arzneimittel, sondern auch die Aufklärung der Patienten über die ethischen Folgen der Verwendung gewisser Arzneimittel beinhalten soll. Mit diesen Äußerungen stellt sich das Oberhaupt der katholischen Kirche nicht nur bei den liberal eingestellten Bürgern in Frage. Selbst konservative Katholiken scheinen empört.

Von Seiten der italienischen Behörden wurde darauf verwiesen, dass ethisch bedenkliche Präparate bereits von den zuständigen behördlichen Stellen vor Einführung entsprechend geprüft werden [2]. Zum anderen seien Apotheken zwar private Betriebe, erfüllten aber eine öffentliche Aufgabe. Die Verweigerung der Abgabe verordneter Arzneimittel sei daher nicht gestattet. Die italienische Gesundheitsministerin Livia Turco betonte, Apotheker müssen per Rezept verschriebene Medikamente an die Patienten „ohne Wenn und Aber“ verkaufen [3]. Der Papst dürfe nicht vergessen, dass nur das Parlament für die Gesetze des Landes verantwortlich sei. Diesen Ausführungen schloss sich der Präsident der italienischen Apotheker-Vereinigung Federfarma an, indem er darauf hinwies, dass die Forderung des Papstes weder in Italien noch in einem anderen Land durchführbar sei [4]. Rückendeckung erhielt der Papst lediglich von Piero Uroda dem Präsidenten der Katholischen Apothekerkammer [5].

Zu Recht fragte die römische Zeitung La Repubblica in der Ausgabe vom 30.10.2007: "Sollen wir uns jetzt, bevor wir in eine Apotheke gehen, über die religiöse und moralische Orientierung des Inhabers informieren, um ungewünschte Diskussionen über den Sinn des Lebens zu vermeiden?" und widmete diesem Thema eine Doppelseite.

Im Folgenden möchten die Verfasser nicht nur auf die Situation der Abgabepflicht in Deutschland eingehen, sondern die bestehenden Regelungen zur „Pille danach“, insbesondere im Vergleich Amerika/Europa, darstellen. Zudem soll aufgezeigt werden, was derzeit unternommen wird, um die deutschen Apotheker zur Abgabeverweigerung zu motivieren.


II. Situation in Deutschland

Es stellt sich die Frage nach der Rolle des Apothekers. Welche Pflichten obliegen ihm bei Erhalt eines Rezepts? Wo sind die Grenzen seiner Prüfpflicht? Kann das Gewissen oder der Glaube eine Rolle spielen?

Die Versicherten haben in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankenbehandlung nach §§ 27 I 1, 2 Nr. 3, 31 I SGB V. Als Bestandteil der Krankenbehandlung sind Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel als Sachleistung zu erbringen (§ 2 II 1 SGB V). Die §§ 31ff. SGB V begründen keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche auf „Versorgung“ mit von dem Versicherten gewählten Arznei- oder Hilfsmitteln, sondern beinhalten ausfüllungsbedürftige Rahmenrechte [6]. Der Sachleistungsanspruch wird aber nur durch die Verordnung des Arzneimittels auf ein Kassenrezept des Vertragsarzt, der damit die Verantwortung für die Behandlung übernimmt, begründet.

Ein bestimmtes Arzneimittel kann der Versicherte daher erst dann beanspruchen, wenn es ihm als ärztliche Behandlungsmaßnahme in Konkretisierung des gesetzlichen Rahmenrechts vom Vertragsarzt als einem mit öffentlich-rechtlicher Rechtsmacht „beliehenen“ Verwaltungsträger verschrieben wird [7]. Der Vertragsarzt handelt bei der Verordnung einer Sachleistung also kraft der ihm durch das Kassenarztrecht verliehenen Kompetenzen (vgl. etwa §§ 72 I, 73 II Nr. 7 SGB V) als Vertreter der Krankenkasse [8]. Er gibt mit Wirkung für und gegen die Krankenkasse die Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrags über die verordneten Medikamente ab und fordert den Apotheker zu einer Belieferung mit Arzneimitteln oder Hilfsmitteln auf.

Der Apotheker wird mit Vorlage der kassenärztlichen Verordnung durch den Versicherten (als Boten) das Kaufvertragsangebot der Krankenkasse mit Vorlage der kassenärztlichen Verordnung unterbreitet. Er nimmt es an, indem er dem Versicherten das verordnete Arzneimittel aushändigt. Es handelt sich um einen zwischen der Krankenkasse und dem Apotheker - unter Einschaltung des Vertragsarztes als Vertreter der Krankenkasse - geschlossenen Vertrag zu Gunsten des Versicherten [9]. Nach anderer Auffassung soll zwar der Kaufvertrag zwischen Apotheker und Versichertem zu Stande kommen [10]. Diese unterschiedlichen Auffassungen wirken sich aber bei der hier zu entscheidenden Frage nicht aus.

Dem Apotheker obliegt bei Vorlage des kassenärztlichen Rezepts eine eigenständige, aber begrenzte Prüfungspflicht, deren Modalitäten in § 17 ApoBetrO und - soweit es sich um spezielle Pflichten bei der Arzneimittelabgabe an Versicherte handelt - in § 129 SGB V und in den das Nähere bestimmenden Rahmenverträgen über die Arzneimittelversorgung auf Bundesebene (§ 129 II-IV SGB V) bzw. ergänzenden Arzneilieferungsverträgen auf Landesebene (§ 129 V SGB V) festgelegt sind. Dem Apotheker obliegt so auch die Prüfung über die Vollständigkeit der im Sinne des § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) notwendigen Angaben. Er hat zu prüfen, ob die vorgelegte ärztliche Verordnung (§§ 73 II Nr. 7, 129 I SGB V) den formalen Anforderungen entspricht, sie beispielsweise den Namen, die Berufsbezeichnung und die Anschrift des verschreibenden Arztes, den Namen der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist und die abzugebende Menge der verschriebenen Arzneimittel enthält [11].

Daneben hat er zu prüfen, ob das Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen ist (§§ 34, 93 SGB V). Schließlich muss er gem. § 17 VIII ApoBetrO einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegentreten, insbesondere den Empfänger der Medikamente informieren und beraten, um dazu beizutragen, Gefahren im Umgang mit Arzneimitteln zu verhüten oder zu mindern, wobei die ärztliche Therapie nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. auch § 20 I ApoBetrO: „Der Apotheker hat Kunden und die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen zu informieren und zu beraten, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist. Durch die Information und Beratung der Kunden darf die Therapie der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden. Soweit Arzneimittel ohne Verschreibung abgegeben werden, hat der Apotheker dem Kunden die zur sachgerechten Anwendung erforderlichen Informationen zu geben.“) Eine weiterreichende Pflicht besteht hingegen nicht.

Über diese pharmazeutische und pharmakologische Prüfungspflicht hinaus ist der Apotheker weder verpflichtet noch berechtigt, die Angaben des Arztes zu überprüfen, insbesondere ob die Verschreibung sachlich begründet ist [12]. Zum einen liegt dies darin begründet, dass es eine zeitliche und vor allem auch fachliche Überforderung des Apothekers darstellen würde, wenn er bei jedem Rezept die Patienten-Hintergründe überprüfen würde. Das kann er gar nicht, da er nicht über die notwendigen Informationen verfügt und es dem Versicherten nicht zugemutet werden kann, die Hintergründe dem Apotheker – den er im Zweifel gar nicht kennt – offenzulegen. Zum anderen würde es nicht seiner Stellung im System der Kassenversorgung entsprechen, wenn er jedes ihm vorgelegte Rezept auf dessen medizinische Richtigkeit überprüfen sollte und würde [13].

Nach der sozialrechtlichen Kompetenzverteilung ist der Apotheker daher „weder ein medizinischer Obergutachter noch eine Aufsichtsbehörde des Arztes“ [14]. Eine Prüfung der Leistungserforderlichkeit steht allein der Krankenkasse i.S. des § 12 I SGB V zu. Diese kann bei den entsprechenden Prüfungsgremien eine Wirtschaftlichkeitsprüfung auch mit dem Ziel eines Arzneimittelregresses beantragen [15]. Weiterhin kann die Krankenkasse gegen Vertragsärzte, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen, bei der Kassenärztlichen Vereinigung Maßnahmen nach § 81 V SGB V anregen bzw. die Entziehung der Zulassung (§ 95 VI SGB V) beantragen [16].

Wenn es sich daher bei den dem Apotheker vorgelegten Rezepten um formell ordnungsgemäß ausgestellte kassenärztliche Verordnungen handelt, sind die Apotheker auf Grund des Rechtsanspruchs der Versicherten auf Versorgung i.S. des § 31 SGB V - verpflichtet (§ 4 I 1 ALV), die kassenärztlichen Verschreibungen gem. § 17 IV ApoBetrO unverzüglich einzulösen [17]. Nur bei ganz offensichtlichen, objektiv klar erkennbaren Verletzungen kassenärztlicher Pflichten darf der Apotheker, der bei Zweifeln an der Richtigkeit der Verschreibung jedoch zunächst Rückfrage beim Arzt nehmen muss [18], das verschriebene Arzneimittel nicht abgeben. Letzteres gilt aber nur für eine kurze Übergangszeit bis zum Eingreifen der von den Prüfinstanzen zu ergreifenden Maßnahmen [19]. Besteht der verschreibende Arzt auf uneingeschränkter Beachtung seiner Verschreibung, ist der Apotheker berechtigt und verpflichtet, die ärztliche Verordnung auf Kosten der Krankenkasse auszuführen [20]. Hinzu kommt, dass die Apotheker regelmäßig keinen (medizinischen) Einblick in das Arzt-Patienten-Verhältnis haben, so dass sich ihnen die Notwendigkeit sozialversicherungsrechtlicher Leistungen gerade nicht erschließt.

Der Apotheker unterliegt im Ergebnis einem Kontrahierungszwang. Unter diesem Begriff ist die rechtliche Verpflichtung mit einem anderen ein Rechtsverhältnis zu begründen, das heißt in der Regel einen Vertrag zu schließen, zu verstehen. Dieser Abschlusszwang stellt eine Ausnahme zum Grundsatz der Privatautonomie dar und ist auch an einigen anderen Stellen gesetzlich vorgeschrieben. So müssen Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi) grundsätzlich jedermann nach den Bedingungen des amtlich veröffentlichten Tarifs befördern (für die Eisenbahnen: § 10 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)). Gesetzliche Krankenkassen (GKV) müssen jeden Beitrittswilligen aufnehmen, um die Ablehnung des Beitritts kranker Personen zu vermeiden. Private Krankenversicherungen müssen seit dem 1. Juli 2007 ebenfalls jeden Beitrittswilligen aufnehmen, allerdings nur in den Standard- bzw. Basistarif. Dazu gehört auch, dass Apotheken ärztliche Verordnungen unverzüglich beliefern müssen [21]. Eine Belieferung darf nur verweigert werden, wenn auf Grund der Verordnung eine Gefahr für die Gesundheit des Patienten besteht. Dieser Kontrahierungszwang besteht nach weit verbreiteter Auffassung nicht nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel, sondern für alle Arzneimittel, die der Apothekenpflicht unterliegen.

Der Kontrahierungszwang stellt eine Gemeinwohlaufgabe dar und ist mit weiteren Verpflichtungen des Apothekers verbunden. So gehört zu ihm die Verpflichtung der Apotheken, alle gesetzlich zugelassenen Medikamente bereitzuhalten, eine definierte Lagerhaltung, die Rezepturherstellung, Beratung, Dienstbereitschaft, Prüf- und Dokumentationspflichten sowie die Pflicht, Arzneimittelmehr- und -fehlgebrauch zu verhindern [22]. Im Übrigen darf nicht verkannt werden, dass die Weigerung eines gesetzlich Verpflichteten, den Vertrag abzuschließen, einen Deliktstatbestand nach sich zieht (§§ 823 Abs. 2, 826). Er kann unter Anwendung der §§ 276, 278 zum Schadensersatz verurteilt werden [23].


III. „Pille danach“

Ein besonderes Augenmerk ist auf die „Pille danach“ zu richten. Gerade die Abgabe dieser soll nach den Äußerungen des Papstes zu urteilen, verweigert werden. Die „Pille danach“ stelle ein Mittel zur Abtreibung dar.

1. Einschätzung

Dieser Einordnung kann weder aus juristischer noch medizinischer Sicht gefolgt werden. Aufgabe des Präparats ist es, zu verhindern, dass eine befruchtete Eizelle in die Gebärmutter einnistet [24]. Bereits das Aufhalten dieses Vorgangs definiert die katholische Kirche als Abtreibung, da sich der Prozess des Lebens in Gang gesetzt hat und der Mensch das weitere Geschehen durch sein Handeln unterbindet. Leben beginnt nach Auffassung der katholischen Kirche mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Mediziner verweisen allerdings auf den Umstand, dass sich eine Vielzahl von befruchteten Eizellen gar nicht erst einnisten. Würde man der Definition der katholischen Kirche folgen, hätten schon unzählige Frauen Fehlgeburten erlitten. Auch juristisch betrachtet handelt es sich bei Verwendung der „Pille danach“ nicht um einen Schwangerschaftsabbruch. Dieser Umstand ist juristisch erst dann erfüllt, wenn ein bereits eingenisteter Embryo durch Menschenhand mit Gewalt wieder entfernt wird.

Zudem sollten auch für die katholische Kirche die Hintergründe, die zur Einnahme eines solchen Präparats führen, klar sein. Es handelt sich zwar um eine Notfallverhütung, die zum Schutz nach ungeschützten Geschlechtsverkehr in dem Sinne, dass gar kein Verhütungsmittel genommen, die Antibabypille erbrochen wurde oder das Kondom gerissen ist, angewendet wird. Sie wird aber auch in Fällen verwendet, in denen Frauen vergewaltigt wurden und so eine Schwangerschaft verhindert werden kann. Eine zeitnahe Einnahme ist absolut erforderlich. Hat sich die Eizelle bereits eingenistet, kann die Schwangerschaft auch nicht mehr durch die „Pille danach“ unterbrochen werden [25].

2. Situation in Europa

In Deutschland und Österreich ist die „Pille danach“ rezeptpflichtig. In Ländern wie Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Großbritannien/Nordirland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, der Slowakei und in der Schweiz ist die Pille frei verkäuflich. In Frankreich und Belgien dürfen Schul-Krankenschwestern die „Pille danach“ abgeben.

Eine in der Januar-Ausgabe 2007 des „Journal of Obstetrics & Gynecology“ veröffentlichte Studie ergab, dass die Anwendung der „Pille danach“ keinen Rückgang ungewollter Schwangerschaften bzw. daraus resultierender Abtreibungen bewirkte. So spricht sich selbst die Weltgesundheitsorganisation (WHO) für eine allgemeine freie Zugänglichkeit der „Pille danach“ aus, [26] sie sei gut verträglich. Es müsse nicht einmal eine ärztliche Untersuchung der Einnahme vorausgehen.

Zwar hat sich die katholische Kirche im II. Vatikanischen Konzil für eine verantwortete Elternschaft ausgesprochen: „Hierbei (in der Aufgabe, menschliches Leben weiterzugeben und zu erziehen) müssen sie (die Eltern) auf ihr eigenes Wohl wie auf das ihrer Kinder - der schon geborenen oder zu erwartenden - achten; sie müssen die materiellen und geistigen Verhältnisse der Zeit und ihres Lebens zu erkennen suchen und schließlich auch das Wohl der Gesamtfamilie, der weltlichen Gesellschaft und der Kirche berücksichtigen. Dieses Urteil müssen im Angesicht Gottes die Eheleute letztlich selbst fällen“ [27]. „Über die wissenschaftlichen Fortschritte in der Erforschung von sicheren und moralisch einwandfreien Methoden, die den Eheleuten bei der Regelung der Kinderzahl helfen können, sollen die Menschen in kluger Weise unterrichtet werden“ [28]. Trotz dieser Eigenverantwortung, die Eltern zugesprochen wird, soll aber die deren eigenen Gewissen unterliegende Entscheidung ein Kind zu bekommen, dem Gewissen des Apothekers oder dessen Glauben unterliegen!

3. Situation in den USA

Während die Sach- und Rechtslage in den europäischen Ländern noch relativ eindeutig erscheint, ist sie es in den USA nicht. Seit Jahren wird dort das vermeintlich „ethische Problem“, das sich für Apotheker mit der Abgabe der „Pille danach“ ergeben soll, diskutiert. Wie in vielen europäischen Staaten ist die „Pille danach“ seit Jahren in den USA erhältlich. Ähnlich wie bei anderen Arzneimitteln ist auch in diesem Fall der Apotheker für die Abgabe der „Pille danach“ verantwortlich.

Die Weigerung von Apothekern aus Gewissensgründen beziehungsweise aus moralischer oder religiöser Überzeugung, die „Pille danach“ auszuhändigen, führte zu einer verstärkten öffentlichen Diskussion in den USA, die bereits die Politik zum Handeln bewegt hat. So regeln zwischenzeitlich staatliche Gesetze als auch Vorschriften der Food and Drug Administration (FDA) die Abgabe der „Pille danach“:

Die in den USA als Plan B bezeichnete „Pille danach“ unterliegt grundsätzlich der Rezeptpflicht. Die Gesetzeslage stellt sich in den einzelnen Staaten allerdings unterschiedlich dar. 43 Bundesstaaten der USA erlauben sogenannte „collaborative agreements“. Diese sind freiwillige Übereinkommen, in denen der Arzt die Ausstellung des Rezeptes mittels eines schriftlichen Protokolls an den Apotheker delegiert. Die Auslegung dieses Übereinkommens weist beträchtliche Unterschiede in den einzelnen Staaten auf. Alaska, Californien, Hawaii, Maine, New Mexico und Washington erlauben zwischenzeitlich den direkten Bezug dieses Arzneimittels in der Apotheke. In der Praxis wird in diesen Staaten mit der „Pille danach“ wie mit einem OTC-Produkt umgegangen.

Hinzu kommt, dass seit 1997 in 28 US-Staaten Gesetze eingeführt wurden, die eine Abgabeverweigerung von Arzneimittel aufgrund moralischer oder religiöser Gründe erlauben. Andere schreiben eine Abgabepflicht der "Pille danach" unter Berufung auf einen "Ethikkodex" vor. Eine Verweigerung würde gegen den hippokratischen Eid verstoßen.

Anhand der unterschiedlichen, oft gegensätzlichen Gesetzesregelungen in den einzelnen Staaten wird klar, dass die Auseinandersetzung von verschiedenen Interessensgruppen öffentlich und mit aller Härte geschieht: Während Bundesstaaten wie Illinois, Massachusetts und North Carolina Geldstrafen bei Weigerung des Apothekers, die „Pille danach“ abzugeben, eingeführt haben, dürfen Apotheker in Arkansas, Georgia, Mississippi und South Dakota aufgrund spezifischer „conscience clause“ Gesetze (Gewissensklausel) für Pharmazeuten entsprechende Rezepte zurückweisen. Nach dieser Klausel kann kein Pharmazeut verpflichtet werden, ein Arzneimittel abzugeben, wenn dieses Arzneimittel ein ungeborenes Kind zerstört. Als „ungeborenes Kind“ wird dabei auch die befruchtete Eizelle noch vor der Implantation im Uterus definiert. Wäre dann der „Verlust“ einer befruchteten Eizelle in einer Klinik als Abtreibung oder gar als Todschlag einzustufen?

Dass eine Abgabeverweigerung nicht vertretbar sein kann, ist an der Entscheidung der American Medical Association im Juni 2005 zu sehen, gesetzliche Bestimmungen zu verlangen, die es dem Arzt erlauben, Arzneimittel abzugeben, wenn kein Apotheker im Umkreis von 30 Meilen willens ist, diese abzugeben. Die American Pharmacist Association (APhA) selbst erkennt das individuelle Recht des Apothekers, Gewissensverweigerung auszuüben, an. Allerdings sollten nach deren Auffassung Apotheker den Patienten nicht den Zugang zu einer Therapie verweigern. Im Zweifel soll der Apotheker dazu verpflichtet sein, an einen Kollegen oder an eine andere Apotheke verweisen bzw. die Abgabe an diesen delegieren. Falls die Apotheke die „Pille danach“ auf keinen Fall abgibt, sollte durch ein Schild darauf hingewiesen werden. Der diensthabende Apotheker sollte auch bereitwillig kostenfreie Telefonnummern wie beispielsweise von Planned Parenthood zum Bezug des Medikaments weitergeben.

4. Situation in Chile

Die umfassende gesetzliche Freigabe der „Pille danach“ durch das sozialistisch geführte Gesundheitsressort führte in Chile laut Meldungen der KNA im September 2006 zu einer Krise der Regierungskoalition bestehend aus einer sozialistischen und christdemokratischen Partei. Christdemokratische Parlamentsabgeordnete kritisierten, dass die „Pille danach“ ohne elterliche Erlaubnis kostenfrei an Mädchen ab 14 Jahren abgegeben werden soll. Zuvor war eine kostenfreie Abgabe nur nach einer Vergewaltigung erlaubt. Auch Vertreter der katholischen Kirche befürchteten, dass mit dieser Gesetzgebung das Problem ungewollter Schwangerschaften verstärkt werden würde. Dem steht die Argumentation des Gesundheitsministeriums gegenüber, nach dessen Auffassung die „Pille danach“ der hohen Anzahl von heimlichen und gesundheitsgefährdenden Dunkelziffer-Abtreibungen entgegen wirken würde. Dies würde nur mit einem erreichbaren und unkomplizierten Zugang für jede junge Frau möglich sein.

IV. Situation in Deutschland

Doch auch in Deutschland ist man nicht untätig. Obwohl die Gesetzeslage eindeutig ist, machen sich Gruppierungen stark und rufen zur Verweigerung der Abgabe von bestimmten Arzneimitteln, insbesondere der „Pille danach“ auf. Der rechtlichen Verpflichtung des Apothekers zum trotz, soll sich der Apothekers seinem Gewissen bzw. seinem Glauben bzw. den Vorgaben der katholischen Kirche unterwerfen.

Der Wunsch einer christlichen Haltung als Apotheker ist aber nicht neu. So besteht seit mehr als 50 Jahren die St.-Albertus-Magnus-Apothekergilde. Sie hat sich folgendes zur Aufgabe gemacht, „die Auseinandersetzung mit berufsethischen und berufsspezifischen Fragen, Interdisziplinäre Gespräche, insbesondere in den Bereichen Medizin und Theologie, kritische Wertung des wissenschaftlichen Fortschritts sowie ökonomischer Bestrebungen, Initiative und Engagement zur Verbesserung der Patientenversorgung, christliche Bildungsarbeit als Ergänzung zur wissenschaftlichen Fortbildung, Vertretung der christlichen Apothekerschaft in Kirche, Gesellschaft und Politik“ [29]. Diese Gilde gehört zu einem weit größeren Zusammenschluss, beratend aktiv auch auf europäischer Ebene, der Federation Internationale des Pharmaciens Catholiques (FIPC). Auch diese verschreibt sich dem Erhalt des Lebens. Der Beruf des Apothekers soll christlich beleuchtet werden.

In den letzten Monaten wurde der Kreis katholischer Ärzte München (KÄM) besonders aktiv und rief auf seiner Internetseite auf, eine Apothekervereinigung „Apotheker für das Leben“ zu gründen [30]. Diese Gruppierung solle sich am Vorbild der US-Apothekervereinigung „Pharmacists for life“ orientieren. Nach Auffassung der KÄM soll deren Aufgabe sein:

„Apotheker für das Leben“

„pflegen eine klare Berufsethik für das Leben und die Menschenwürde,
weigern sich, Medikamente abzugeben, die gegen die Menschenwürde und das Lebensrecht verstoßen,
keine Herstellung und Abgabe von abtreibenden Medikamenten
insbesondere keine „Pille danach“ mehr
keine Abtreibungspille RU 486 (durch Klinikapotheker)
zumindest Zurückhaltung bei der normalen Antibabypille
keine Abgabe von Medikamenten zwecks aktiver Euthanasie [31]“


Mit diesem Aufruf wenden sich die KÄM an Apotheker und Pharmaziestudenten in diversen europäischen Ländern. Es wird sogar angeboten, dass Herr Dr. Gero Winkelmann, seines Zeichens selbst Leiter der KÄM zu den Interessierten zwecks eines Informationsvortrages kommt. Mehr noch, es wird sogar von einer Mitschuld eines Apothekers an Abtreibungen durch die Abgabe der „Pille danach“ gesprochen [32].

Um dem ganzen einen gewissen Nachdruck zu verleihen, ist auch noch der Leserbrief eines Apothekers aus Nordbayern abgedruckt, der erklärt, dass er und seine Frau bereits seit Jahren die Abgabe der „Pille danach“ verweigern [33].


V. Fazit

Bei aller moralischer Diskussion darf nicht vergessen werden, dass das objektive Gut, um das es hier geht, weder die Rechte und Pflichten des Apothekers, noch die Rechte des Patienten (right to privacy) oder der verschreibenden Ärzte sind. Es geht um den einzelnen Patienten selbst.

Vor allem im Falle der Abtreibung geht es um das persönliche Gut einer Frau, die sich scheinbar oder tatsächlich in einer Notlage befindet, bedingt durch eine mögliche Verantwortung für einen neuen Menschen. Frauen müssen die Möglichkeit haben für sich selbst zu entscheiden, ein Kind zu bekommen und ob und wie sie so eine Entscheidung mit ihrem Glauben vereinbaren können. Hinzu kommt, dass es sicher in den wenigsten Fällen eine leichte Entscheidung für die jeweilige Frau ist. Verantwortung kann nur von ihr allein oder gemeinsam mit dem vielleicht „werdenden Vater“ übernommen werden, denn der Apotheker steht im Zweifel nicht für das Kind ein, wenn es denn nach seinem erzieherischen Einsatz als Glaubensprophet und lebendes Gewissen geboren wird?

Juristisch ist die seitens des Papstes aufgeworfene Frag einfach zu beantworten. Apotheker sind gesetzlich verpflichtet, Rezepte auszuliefern. Der Bürger eines Rechtsstaates weiß bei seiner Berufswahl, welchen Pflichten er bei dessen Ausübung unterliegt. Wie der Arzt eine Schweigepflicht und den hippokratischen Eid geleistet hat, so gehört zur Ausübung des Apothekerberufs der Kontrahierungszwang, seine Abgabeverpflichtung. Andernfalls müsste sich der Kunde bzw. Patient, wie die Tageszeitung La Republicca schon zutreffend in ihrem Artikel vom 30.10.2007 festgestellt hat, überlegen, welcher Glaubensrichtung der Apotheker unterliegt. Da könnte es schon einmal Probleme geben, wenn man an einen Mormonen gerät, der die Abgabe von Aspirin verweigert. Die Forderung einer Kirche aber, der Staat solle dafür sorgen, dass so umstrittene und in das Leben der Menschen eingreifende Forderungen in der Praxis umgesetzt werden können, ist absurd.

Es gehört auch in Deutschland nicht zu den Aufgaben von Apothekern, ihren Kunden moralische Hilfestellung zu leisten oder Einfluss auf moralisch schwierige Entscheidungen zu nehmen. Dafür gibt es andere, die zuständig sind, Ärzte, Mitarbeiter von Beratungsstellen oder das eigene Gewissen des Kunden respektive Patienten. Es darf nicht vergessen werden, dass dem Apotheker der Hintergrund der Verschreibung verschlossen bleibt.

Im Ergebnis ist zu sehen, dass Glaube in diesem Rahmen keine Rechtfertigung dafür sein kann, sich geltenden Gesetzen zu widersetzen. Die Trennung von Kirche und Staat macht mit einem Blick auf die Weltgeschichte auch Sinn. Wenn man es zulassen würde den Glauben über die Gesetze zu stellen, wäre Tür und Tor offen für weitaus mehr als die Verweigerung der Arzneimittelabgabe. Der Blick in die Tageszeitungen eröffnet, welche Untaten unter dem Mantel des Glaubens geschehen. Dann lässt sich die Frage ob Glaube rechtsfreien Raum schaffen kann, nicht nur juristisch sondern auch moralisch schnell und eindeutig beantworten.


FUSSNOTEN:

[1] Ansprache abrufbar unter: http://www.vatican.va/holy_father/benedict_xvi/speeches/2007/october/documents/hf_benxvi_spe_20071029_catholic-pharmacists_ge.html.
[2] Abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/kultur/artikel/771/140473/.
[3] Abrufbar unter: http://www.n-tv.de/872848.html.
[4] Abrufbar unter: http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,514421,00.html.
[5] Abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/kultur/artikel/771/140473/.
[6] Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 55. Ergänzungslieferung 2007, § 31 Rdnr. 4-5.
[7] vgl. BSGE 73, 271 [278f., 280f.] = NZS 1994, 507; BSGE 77, 194 [199f.] = NJW 1996, 2450 L = NZS 1996, 429 L: „Vertragsarzt als ,Schlüsselfigur‘ der Arzneimittelversorgung“; vgl. auch BSG, SozR 3-2500 § 39 SGB V Nr. 3, S. 9; SozR 3-2500 § 13 SGB V Nr. 12, S. 59; krit. Neumann in: Schnapp/Wigge, Hdb. d. VertragsarztR, 2002, § 12 Rdnrn. 17ff.
[8] BSGE 73, 271 [278] = NZS 1994, 507; BSGE 77, 194 [200] = NJW 1996, 2450 L
[9] vgl. BSGE 77, 194 [200] = NJW 1996, 2450 L; Schmidt in: Peters, Hdb. d. Krankenversicherung II, 48. Lfg. [Stand: Febr. 2002], § 31 SGB V Rdnr. 95
[10] vgl. Obermayer, Das ärztliche Rezept, Diss. 1991, S. 148ff., 152; Schmitt, Leistungserbringung durch Dritte im SozialR, 1990, S. 217ff., 232, 237; Wigge, NZS 1999, 584 [586], unter Hinw. auf die - insoweit nicht tragenden - Erwägungen in BGHZ 89, 250 [254f.] = NJW 1984, 1820, jew. m.w. Nachw.
[11] vgl. etwa § 4 II des Arzneilieferungsvertrags v. 4. 5. 1995 - ALV -, abgedr. bei Gerdelmann/Rostalski, Arzneimittel - Rezeptprüfung, Beratung und Regress, Stand: Sept. 2003, Bd. 1, Nr. 270; s. auch § 2 I der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel v. 30. 8. 1990, BGBl I, 1866
[12] (§ 4 IV 3 ALV; vgl. auch BSGE 77, 194 [207f., 209] = NJW 1996, 2450 L; Cyran/Rotta, ApoBetrO, 4. Aufl., Stand: 1. 7. 2000, § 17 Rdnr. 22; Pfeil/Pieck/Blume, ApoBetrO, 5. Aufl. [1999], § 17 Rdnr. 125; Obermayer, S. 163ff.
[13] BSGE 77, 194 = NJW 1996, 2450 L; NJW 2004 Heft 7 S. 454ff., BGH, Beschluß vom 25. 11. 2003 - 4 StR 239/03 (LG Kaiserslautern)
[14] BSGE 77, 194 = NJW 1996, 2450 L
[15] § 106 II 2a Nrn. 1, 5 SGB V; vgl. im Einzelnen dazu auch Schwerdtfeger, NZS 1998, 97 [101f.].
[16] vgl. im Einzelnen BSGE 77, 194 [203] = NJW 1996, 2450 L.
[17] („zivilrechtlicher Kontrahierungszwang“, vgl. auch Cyran/Rotta, § 17 Rdnr. 158; Pfeil/Pieck/Blume, § 17 Rdnr. 125; Obermayer, S. 164, 166
[18] vgl. dazu Cyran/Rotta, § 17 Rdnr. 158 und Rdnrn. 22, 261; Pfeil/Pieck/Blume, § 17 Rdnr. 155
[19] vgl. auch BSGE 77, 194 [208f.] = NJW 1996, 2450 L
[20] vgl. Pfeil/Pieck/Blume, § 17 Rdnr. 155
[21] MüKo zum BGB 5. Auflage 2006 Vorb. Zu §§ 145-147.
[22] Tisch: Die Rolle der Apotheke in der Arzneimittelversorgung im Binnenmarkt, EuR 2007, Beiheft 2, S. 96ff.
[23] LG Oldenburg NJW-RR 1992, 53 (54).
[24] Abrufbar unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Pille_danach.
[25] Abrufbar unter: http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs244/en/.
[26] Abrufbar unter: : http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs244/en/.
[27] Gaudium et Spes 50.
[28] GS 87; zitiert nach: Kleines Konzilskompendium. Sämtliche Texte des Zweiten Vatikanums. S. 501+547
[29] Abrufbar unter: www.apothekergilde.de  unter Aufgaben und Ziele.
[30] Abrufbar unter: http://www.katholische-aerzte-muenchen.de/html/apothekerleben.html.
[31] Abrufbar unter: http://www.katholische-aerzte-muenchen.de/html/apothekerleben.html.
[32] Abrufbar unter: http://www.katholische-aerzte-muenchen.de/html/aufruf.html.
[33] Abrufbar unter: http://www.katholische-aerzte-muenchen.de/html/apothekerkonflikt.html.