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Flug wegen Coronavirus annulliert?Jetzt Anspruch prüfen!

Ihre Fluggesellschaft hat Ihren Flug wegen des Coronavirus annulliert?

Nutzen Sie unseren Mahnschreibengenerator, um eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261/2004) für den annullierten Flug bei der Fluggesellschaft geltend zu machen!
  • Bis zu 600 € Entschädigung trotz Coronavirus
  • Anspruch kostenlos prüfen lassen
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Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Bis zu 600 € Entschädigung trotz Corona!!

Bei Flugverspätung, Flugannullierung oder Beförderungsverweigerung

Sofern Sie einen bestimmten Flug gebucht und sich rechtzeitig am Check-In eingefunden haben, die Fluggesellschaft den Flug aber annulliert oder dieser sich um mehr als drei Stunden verspätet, bedeutet dies für Sie erhebliche Unannehmlichkeiten, da Sie nicht nur am Flughafen festsitzen, sondern unter Umständen zu einem wichtigen Geschäftstermin oder einem Familienfest nicht rechtzeitig erscheinen oder Ihren Urlaub nicht rechtzeitig antreten können.

Die EU-Verordnung über Fluggastrechte (Nr. 261/2004) sieht für diese Fälle eine sog. Ausgleichszahlung vor, die Ihnen die Fluggesellschaft als pauschalen Schadensersatz zahlen muss. Diese Pflicht setzen die Fluggesellschaften erfahrungsgemäß nicht oder nur sehr zögerlich um. Ohne gerichtliches Verfahren ist es nahezu unmöglich, die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft durchzusetzen.

Wir helfen Ihnen, Ihr gutes Recht gerichtlich einzufordern und können Sie unterstützen, unabhängig davon, wo Sie wohnen - im Erfolgsfall völlig kostenfrei!

Hier jetzt mehr erfahren!

 

 

Ansprüche kostenlos prüfen lassen?

Wenn wir auch Ihre Ansprüche kostenlos prüfen sollen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
 

Moritz Diekmann

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Rechtsreferendarin

Juliane Dobberstein

Geprüfte Rechtsfachwirtin

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Wenn wir Ihre Ansprüche im Rahmen einer Erstberatung prüfen sollen, benutzen Sie bitte das Kontaktformular auf dieser Seite.
Sie können auch unser PDF-Formular ausfüllen und uns dieses per E-Mail an info@diekmann-rechtsanwaelte.de senden.

Für die Erstberatung fallen keine Kosten an!

Kann der Coronaviurs ein außergewöhnlicher Umstand sein?

Bei der Annullierung eines Fluges obliegt dem ausführenden Luftfahrtunternehmen grundsätzlich die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004. Nur sofern das Luftfahrtunternehmen substantiiert beweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen und dieser sich kausal auf den streitgegenständlichen Flug ausgewirkt hat und es trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht möglich gewesen sei, die Annullierung zu verhindern, kann sich das Luftfahrtunternehmen aus der grundsätzlichen Verpflichtung zur Ausgleichsleistung exkulpieren. Sämtliche Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung müssen dabei kumulativ vorliegen.

Von dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ sollen nur Umstände umfasst sein, die außerhalb dessen liegen, womit im Rahmen der normalen Betriebstätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens gerechnet werden muss.

Wenn eine Fluggesellschaft sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen dazu entschließt, einen Flug, der wegen des Coronavirus nicht ausgelastet ist, zu annullieren, liegt hierin kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von einer Entschädigungszahlung befreit. Das unternehmerische Risiko hinsichtlich der Auslastung der Flugzeuge triff allein die Fluggesellschaft.

Etwas anders gilt nur dann, wenn für das jeweiligen Zielland des Fluges eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. In diesem Fall kann die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

Mittlerweile hat sich der Corona-Virus zu einer weltweiten Pandemie entwickelt, so dass davon auszugehen ist, dass alle Europäischen Gerichte von einem außergewöhnlichen Umstand ausgehen wetrden. Klagen auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Annullierung eines Fluges haben daher nur sehr geringe Erfolgsaussichten.

Wann besteht trotz Coronavirus Anspruch auf Entschädigung?

Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, besteht trotz Coronavirus ein Anspruch auf Entschädigung:
 

  • Sie wurden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und Ihnen wurde kein Angebot zur anderweitigen Beförderung unterbreitet, das es ihnen ermöglicht hat, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
     
  • Sie wurden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und Sie haben kein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es ihnen ermöglicht hat, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, und


Zudem darf kein außergwöhnlicher Umstand für die Annullierung vorgelegen haben. Solche können sein:

 

  • Streik
  • Vogelschlag
  • Schlechtes Wetter aufgrund dessen der gesamte Flugverkehr eingeschränkt wird
  • Erkrankung eines Passagiers
  • Reisewarnungen von öffentlichen Stellen


Die Annullierung von nicht ausgelasteten Flügen aus betriebswirtschaftlichen Gründen, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Anspruch auf Erstattung des Flugpreises bei Corona-bedingter Annullierung?

Sofern Ihre Fluggesellschaft Ihren Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert hat, haben Sie die Wahl zwischen
 

  1. der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
     
  2. eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
     
  3. einer anderweitigen Beförderung zum Endziel zu Ihrem Wunschzeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen vorbehaltlich verfügbarer Plätze.


Diese Ansprüche müssten Sie gegenüber der Airline geltend machen.

Sofern Sie bei der Erstellung eines Aufforderungsschreibens Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gern per Email unter info@fluggast-recht.com oder per Telefon unter +49 (40) 33443690 zur Verfügung.
 

Mit dem Mahnschreiben-Generator die Entschädigung geltend machen

Machen Sie Ihre Ansprüche zunächst ganz einfach selbst geltend!

Wenn Ihr Flug wegen des Coronavirus annulliert wurde, raten wir Ihnen, zunächst selbst der Fluggesellschaft zu schreiben und dieser eine Frist zur Zahlung zu setzen. Erfahrungsgemäß werden die Fluggesellschaften auf dieses Schreiben in vielen Fällen ablehnend reagieren. Das Schreiben ist jedoch sinnvoll, um eine Klage gegen die Fluggesellschaft vorzubereiten und diese "in Verzug zu setzen", da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Fluggesellschaft die Klage anerkennt und Sie die Kosten für die Klage zu tragen haben.

Zu Ihrer Erleichterung haben wir ein Musterschreiben vorbereitet, welches Sie über unseren Mahnschreibengenerator erstellen oder einfach mit MS Word ausfüllen können. Wenn Sie zu dem Schreiben Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Falls Sie sich bereits schriftlich an die Fluggesellschaft gewandt und diese unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert haben, ist eine weitere Aufforderung nicht erforderlich.

Zum Mahnschreiben-Generator

Anspruch wegen Corona kostenlos prüfen lassen

Gerne bieten wir Ihnen an, Ihren Anspruch auf eine Entschädigung gegen Ihre Fluggesellschaft kostenlos zu prüfen.

Wenn auch Ihr Flug wegen des Coronavirus annulliert wurde, machen wir Ihren Entschädigungsanspruch gerne für Sie bei der Fluggesellschaft geltend. Bitte nehmen Sie hierfür mittels des nachstehenden Formulars, per Telefon oder per Email an info@diekmann-rechtsanwaelte.de Kontakt zu uns auf.

Für die Erstberatung entstehen Ihnen keine Kosten!

Durch das Absenden der Daten wird kein Mandatsverhältnis begründet.


Ihre über das Kontaktformular eingegebenen Daten werden über eine sichere SSL-Verbindung übermittelt.

Bei Fragen zum Kontaktformular helfen wir Ihnen gern!

Fluggastdaten DE

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Ihre Kontaktdaten
Zahl der Mitreisenden
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Pressespiegel

Erwähnung bei WELT
Unser Mahnschreiben-Generator wurde von der WELT am 02.04.2020 im Zusammenhang mit der Erstattung der Flugkosten bei Flügen, die augrund des Corona-Virus annulliert wurden, erwähnt (Link zum Artikel).

Erwähnungen bei Bild
Unser Mahnschreiben-Generator wurde bereits mehrfach von der Bild-Zeitung erwähnt (Ausgaben vom 22.07.2015, 05.08.2016 und im Rahmen der Titelstory am 28.07.2017)

Erwähnt in Bild Woche
Unser Mahnschreiben-Generator wurde in der Bild Woche - Ausgabe 35 vom 25.08.2016 - erwähnt.

Erwähnung bei Focus Online
Unser Mahnschreiben-Generator wurde von Focus Online erwähnt (Link zum Artikel)

Erwähnungen in der Funkuhr
Unser Mahnschreiben-Generator wurde mehrfach in der Funkuhr erwähnt (Ausgabe 35 vom 26.08.2016 und Ausgabe 33 vom 11.08.2017)

ZDF drehscheibe vom 08.08.2016
Unsere Kanzlei und unser Mahnschreiben-Generator wurden am 08.08.2016 vom ZDF im Rahmen des Formats drehscheibe erwähnt.

Häufige Fragen zum Entschädigungsanspruch gegen die Airlines

Falls Sie weittere Fragen haben, insbesondere wir lange ein Verfahren gegen die Airlines dauert, wie hoch die Kosten eines solchen Verfahrens sind, ob und in welcher Höhe die Airlines die Kosten tragen müssen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens übernimmt, ob Sie im Falle des Obsiegens auch die Selbstbeteiligung erstattet bekommen, welche Sie bei der Rechtsschutzversicherung haben, welche weiteren Kosten Sie geltend machen können und diverse andere, dann empfehlen wir Ihnen die weiterführenden Informationen auf unserer FAQ (Häufige Fragen) Seite.

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