Hier finden Sie eine Übersicht derFrequently Asked Questions
Sie haben Fragen zur Entstehung und Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261/2004)?
- Anspruchsentstehung
- Anspruchshöhe
- Anspruchsdurchsetzung
- Verfahrenskosten
- Verfahrensdauer
- Erfolgsaussichten
- Rechtsschutzversicherung
- Mahnschreibengenerator
Bis zu 600 € Ausgleichszahlung!!
Bei Flugverspätung, Flugannullierung oder Beförderungsverweigerung
Sofern Sie einen bestimmten Flug gebucht und sich rechtzeitig am Check-In eingefunden haben, die Fluggesellschaft den Flug aber annulliert oder dieser sich um mehr als drei Stunden verspätet, bedeutet dies für Sie erhebliche Unannehmlichkeiten, da Sie nicht nur am Flughafen festsitzen, sondern unter Umständen zu einem wichtigen Geschäftstermin oder einem Familienfest nicht rechtzeitig erscheinen oder Ihren Urlaub nicht rechtzeitig antreten können.
Die EU-Verordnung über Fluggastrechte (Nr. 261/2004) sieht für diese Fälle eine sog. Ausgleichszahlung vor, die Ihnen die Fluggesellschaft als pauschalen Schadensersatz zahlen muss. Diese Pflicht setzen die Fluggesellschaften erfahrungsgemäß nicht oder nur sehr zögerlich um. Ohne gerichtliches Verfahren ist es nahezu unmöglich, die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft durchzusetzen.
Wir helfen Ihnen, Ihr gutes Recht gerichtlich einzufordern und können Sie unterstützen, unabhängig davon, wo Sie wohnen - im Erfolgsfall völlig kostenfrei!
Ansprüche kostenlos prüfen lassen?
Wenn wir auch Ihre Ansprüche kostenlos prüfen sollen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Moritz Diekmann
Rechtsanwalt
Zum Profil
Markus Tischler
Rechtsanwalt
Zum Profil
Patrica Cantu Cabada
Rechtsreferendarin
Juliane Dobberstein
Geprüfte Rechtsfachwirtin
Nicole Grunzig
Rechtsanwalts- fachangestellte
Melisa Dullaj
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Wenn wir Ihre Ansprüche im Rahmen einer Erstberatung prüfen sollen, benutzen Sie bitte das Kontaktformular auf dieser Seite.
Sie können auch unser PDF-Formular ausfüllen und uns dieses per E-Mail an info@diekmann-rechtsanwaelte.de senden.
Für die Erstberatung fallen keine Kosten an!
Flüge in Bearbeitung
Gegen diese Fluggesellschaften machen wir derzeit Ansprüche geltend oder haben gegen diese in der Vergangenheit Ansprüche geltend gemacht:
- Adria Airways
- Aegean Airlines
- Aer Lingus
- Aeroflot
- Air Baltic
- Air Belgium
- Air Berlin
- Air Cairo
- Air Canada
- Air China
- Air Europa
- Air France
- Air India
- Air Malta
- Air Nostrum
- Air One
- Air Serbia
- Air Via
- Alitalia
- AIS Airlines
- American Airlines
- Austrian Airlines
- Blue Air
- BMI Regional
- British Airways
- Brussels Airlines
- China Airlines
- China Southern Airlines
- Cimber AS
- Cityjet DAC
- Condor
- Corendon Airlines
- Corendon Airlines Europe
- Darwin Airline
- Delta Air Lines
- Easyjet
- Emirates
- Etihad
- Ethiopian Airlines
- Eurowings
- EW Discover
- Express Airways
- Finnair
- Flybe
- Freebird Airlines
- Germania
- Germanwings
- Gulf Air
- Hamburg Airways
- Helvetic Airways
- Iberia
- Iberia Express
- Icelandair
- KLM
- LaudaMotion
- LOT
- Lufthansa
- Lufthansa City Line
- Malaysia Airlines
- Marabu Airlines
- Norwegian Air Shuttle
- Norwegian Air International
- Onur Air
- Pegasus
- Qantas
- Qatar Airways
- Ryanair
- SAS
- SATA
- Sea Air
- Singapore Airlines
- Small Planet Airlines
- Sun Express
- Swiss
- Tailwind
- TAP
- Tarom
- Thai Airways
- Thomas Cook Airlines
- Thomson Airways
- Transavia
- TUIfly
- Tunisair
- Turkish Airlines
- Virgin Atlantic Airways
- Vueling
- United Airlines
- US Airways
- Vietnam Airlines
- Volotea
- Wizz Air
- WOW Air
FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Entschädigung bei Flugverspätung, Annullierung und Nichtbeförderung
1. Wann steht mir eine Entschädigung zu?
Aufgrund der EU Fluggastrechte-Verordnung steht Passagieren bei Verspätungen ab drei Stunden sowie bei Flugannullierungen (ersatzloses Streichen eines Fluges) grundsätzlich eine Entschädigung zu. Für die Ermittlung der Dauer der Verspätung sind die ursprüngliche Abflugzeit und der Zeitpunkt, an dem das Flugzeug nach der Landung die Türen öffnet (vgl. EuGH, Urteil vom 04.09.2014 in der Rechtssache C-452/13), maßgebend.
Wichtig ist, dass Sie Ihren Flug von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union angetreten haben oder Sie - unabhängig vom Abflugsort - mit einer europäischen Fluggesellschaft geflogen sind, denn sonst haben Sie leider keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Fluggesellschaft ist gem. dem Urteil des AG Rüsselsheim, Az. 3 C 3644/14 (31) verpflichtet, Ihnen den Grund für die Flugunregelmäßigkeit mitzuteilen.
Die Verspätung oder Annullierung darf auch nicht auf außergewöhnlichen Umständen beruhen, wie dies beispielsweise bei schlechtem Wetter, einem Streik des Flugpersonals oder anderen Formen von höherer Gewalt der Fall ist. Auch wenn sich die Fluggesellschaften immer wieder - erfolglos - darauf berufen, ein technischer Defekt des Flugzeugs stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Auch können Ihnen Ausgleichszahlungen zustehen, wenn Sie einen Flug gebucht und sich rechtzeitig am Check-In eingefunden haben, die Fluggesellschaft Ihnen aber die Beförderung verweigert, beispielsweise im Falle einer Überbuchung.
2. Wie errechnet sich meine Entschädigung?
Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus Art. 7 der Fluggastrecht-Verordnung und beträgt je nach Entfernung zwischen Abflughafen und Zielflughafen pro Person:
Flüge innerhalb der EU:
- 250 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km
- 400 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 1500 km
Flüge zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land:
- 250 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km
- 400 EUR bei einer Flugstrecke über 1500 km bis zu 3500 km
- 600 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km – dieser Anspruch wird bei einer Verspätung zwischen 3 und 4 Stunden um 50% gekürzt
Die Entfernung zwischen Ihrem Abflughafen und Ihrem Zielflughafen berechnet Ihnen unser Mahnschreiben-Generator automatisch.
3. Wie lange dauert es, bis ich mein Entschädigung bekomme?
Ein Verfahren gegen die ausgleichspflichtige Fluggesellschaft kann langwierig werden. Im besten Fall erhalten Sie Ihre Entschädigung bereits nach wenigen Wochen, im schlechtesten Fall kann sich der Prozess auch über ein oder mehrere Jahre hinziehen.
Dies hängt mit vielen Faktoren zusammen, zum einen kann es einige Wochen – in Einzelfällen sogar mehr als ein Jahr dauern, bis über die Klage erstmals vor Gericht verhandelt wird. Zum anderen können sich Fluggesellschaften und Kläger nach ergangenem Urteil bei einem Streitwert über 600,00 € noch mit einer Berufung zur Wehr setzen.
In den meisten Fällen erkennen die Fluggesellschaften die Klagforderung aber bereits nach Zustellung der Klage an oder Zahlen die Klagforderung. Sofern ein Urteil ergeht, ist bei den meisten Fluggesellschaften ebenfalls mit einer unmittelbaren Zahlung der Entschädigung nebst Zinsen zu rechnen.
Wenn die Fluggesellschaft die Klagforderung anerkennt oder im Laufe des Prozesses zahlt, muss diese Ihre Anwalts- und Gerichtskosten erstatten.
4. Welche Personen können von meiner Rechtsschutzversicherung erfasst sein?
Dahingehend können wir erst einmal keine verbindliche Aussage treffen und raten Ihnen, dies bei Ihrer Versicherung zu erfragen.
Grundsätzlich sind alle Personen desselben Haushalts erfasst, so wie volljährige Kinder, die nicht mehr bei Ihnen leben und noch vor Ihrer ersten auf Dauer ausgelegten beruflichen Tätigkeit stehen.
5. Meine Begleitung und ich sind bei verschiedenen Rechtsschutzversicherungen versichert, können wir trotzdem gemeinsam Klagen?
Wir legen in solchen Fällen getrennte Akten und Klagen an und reichen diese dann getrennt voneinander ein. Die Kosten für Sie bleiben jedoch für Sie maximal bei der Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.
6. Für mich besteht Versicherungsschutz, jedoch nicht für meine Begleitung, können wir trotzdem gemeinsam Klagen?
Ja, in dieser Konstellation ist es möglich gemeinsam zu klagen, jedoch muss die nicht versicherte Partei die Anwalts- und Gerichtskosten anteilig übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt lediglich den Anteil der versicherten Person.
7. Wie hoch sind die Anwalts- und Prozesskosten für mich?
Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und basieren auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie dem Gerichtskostengesetz (GKG).
- Bei einem Streitwert von 0,00€ - 500,00€ betragen die Anwalts- und Gerichtskosten für die Einreichung der Klage ca. 210,00 €
- Bei einem Streitwert von 501,00€ - 1.000€ betragen die Anwalts- und Gerichtskosten für die Einreichung der Klage ca. 310,00€
- Bei einem Streitwert von 1.001,00€ - 1.500,00€ betragen die Anwalts- und Gerichtskosten für die Einreichung der Klage ca. 420,00€
- Bei einem Streitwert von 1.501,00€ - 2.000,00€ betragen die Anwalts- und Gerichtskosten für die Einreichung der Klage ca. 520,00€
- Bei einem Streitwert von 2.001,00€ - 3000.00€ betragen die Anwalts- und Gerichtskosten für die Einreichung der Klage ca. 630,00€
Bei einem erfolgreichen Verfahren muss die Gegenseite Ihre Kosten vollständig erstatten.
Bei einem erfolglosen Verfahren müssen Sie die Kosten der Gegenseite ebenfalls erstatten.
8. Mein Flug ist weder in Deutschland gestartet, noch gelandet. Kann ich meinen Anspruch dennoch in Deutschland geltend machen?
Wenn es sich bei der ausführenden Fluggesellschaft um eine deutsche Fluggesellschaft handelt, die ihren Hauptsitz in Deutschland hat, ist dies problemlos möglich.
Wenn es sich bei der Fluggesellschaft nicht um eine deutsche Fluggesellschaft handelt, besteht keine Zuständigkeit deutscher Gerichte. Sie müssten Ihre Ansprüche dann im Ausland geltend machen.
9. Ab welchem Punkt fallen für Sie Kosten bei uns an?
Grundsätzlich bemühen wir uns die Kosten für unsere Mandanten so gering wie möglich zu halten. Deshalb ist die Erstberatung bei uns für Sie kostenfrei.
Kosten entstehen für Sie erst wenn Sie eine Klage in Auftrag geben Falls die Fluggesellschaft zahlt, nachdem Sie bei uns eine Klage in Auftrag gegeben haben und wir haben die Klage noch nicht bei Gericht eingereicht, stornieren wir Ihre Akte ebenfalls kostenfrei für Sie.
Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, fallen unsererseits keine Kosten für Sie an. Möglicherweise fordert Ihre Rechtsschutzversicherung jedoch eine Selbstbeteiligung ein. Doch auch diese muss bei einem erfolgreichen Verfahren von der Fluggesellschaft vollständig erstattet werden.
10. Ich habe durch eine Verspätung eine Nacht in meinem gebuchten Hotel verpasst, kann ich dafür eine Entschädigung verlangen?
Da es sich bei der Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung um einen sogenannten Mindestschadensersatz handelt, wird der Schaden dadurch bereits abgegolten.
11. Am Ankunftsort musste ich mir ein Taxi zum Hotel nehmen, kann ich diese Kosten geltend machen?
Da nur die Beförderung zum gebuchten Endzielort, dem jeweiligen Flughafen, geschuldet wird, können diese Kosten nicht geltend gemacht werden.
12. Wie lange kann ich meine Ansprüche geltend machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach deutschem Recht drei Jahre. Sie können somit noch bis zu drei Jahren nach ihrem Flug Ihre Ansprüche geltend machen.
Als Beispiel: Ein Flug aus 2016 kann bis Ende 2019 geltend gemacht werden.
13. Habe ich auch bei einer Pauschalreise Ansprüche?
Ja haben Sie, solange Ihre Reise für jedermann buchbar war und nicht für ein geschlossenes Publikum, wie zum Beispiel Mitarbeiter, gedacht war.
14. Die Fluggesellschaft hat mir einen Gutschein als Entschädigung angeboten, muss ich diesen annehmen?
Nein, das müssen Sie nicht. Grundsätzlich sind die Fluggesellschaften verpflichtet Ihnen die Entschädigung, so wie von Ihnen verlangt, bar beziehungsweise auf Ihr Konto zu erstatten.
Falls die Fluggesellschaft Ihnen also einen Gutschein anbietet, können/sollten Sie diesen zurückweisen und unter Fristsetzung eine Auszahlung in bar verlangen.
15. Welche Möglichkeiten bleiben mir, wenn ich nicht rechtsschutzversichert bin und keinerlei Kostenrisiko eingehen möchte?
Wenn Sie Ihre Ausgleichszahlung lieber direkt erhalten möchten, ohne ein Kostenrisiko tragen zu müssen, können wir Ihnen ruhigen Gewissens den Anbieter EUflight (zu finden unter http://www.euflight.de/) empfehlen.
Dort müssen Sie lediglich Ihre Flugdaten übermitteln. EUflight prüft dann kostenlos ihren Anspruch. Besteht ein Anspruch, müssen Sie lediglich ihre Flugunterlagen und eine Vereinbarung für die Abtretung Ihrer Ansprüche ausfüllen und einreichen. Sollten Ihre Unterlagen akzeptiert werden, erhalten Sie nach kurzer Zeit bereits einen erheblichen Teil Ihrer Forderung ausgezahlt.
16. Bei welcher Fluggesellschaft muss ich die Entschädigung geltend machen?
Grundsätzlich richtet sich Ihr Anspruch auf die Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordung gegen die Fluggesellschaft, die den betreffenden Flug tatsächlich ausgeführt hat. Dies muss nicht zwangsläufig die Fluggesellschaft sein bei der Sie gebucht haben.
Schauen Sie in Ihre Buchungsunterlagen nach, oftmals findet man in der Buchung oder den Boardingpässen den Zusatz „durchgeführt von / operated by“. Ihr Anspruch richtet sich dann die dort genannte Fluggesellschaft.
Anspruch kostenlos prüfen lassen
Gerne bieten wir Ihnen an, Ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Ihre Fluggesellschaft kostenlos zu prüfen.
Wenn wir auch für Sie gegen eine Fluggesellschaft einen Entschädigungsanspruch geltend machen sollen, freuen wir uns über Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars, per Telefon oder per Email an info@diekmann-rechtsanwaelte.de.
Für die Erstberatung entstehen Ihnen keine Kosten!
Durch das Absenden der Daten wird kein Mandatsverhältnis begründet.
Ihre über das Kontaktformular eingegebenen Daten werden über eine sichere SSL-Verbindung übermittelt.
Bei Fragen zum Kontaktformular helfen wir Ihnen gern!