Das Amtsgericht Wedding hat mit Urteil vom 29.03.2019 entschieden, dass die Anwendbarkeit der FluggastrechteVO gem. Art 3 Abs. 3 Satz 1 und damit der Ausgleichsanspruch nur für solche Fluggäste ausgeschlossen ist, die als Mitarbeiter von Airlines, Reisebüros und -veranstaltern ohnehin von Vergünstigungen bei Flugreisen profitieren.
Dass der Fluggast zu einem reduzierten Tarif reist, z.B. als Geschäftsreisender, Kind oder Senior schließe die Anwendung der Verordnung grundsätzlich nicht aus.
Auch wenn ein solcher Tarif nicht für jedermann verfügbar ist, weil ihn nur bestimmte Personengruppen in Anspruch nehmen können, handele es sich nicht um einen Tarif, der „für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar“ ist.
Vielmehr gelte der Ausschluss nur für Flugreisende, die durch Ihre Zugehörigkeit zum Flugbetrieb ohnehin schon privilegiert sind.
Amtsgericht Wedding
Az. 16 C 493/18
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
EUflight.de GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Lars Watermann, Gustav-Mahler-Platz 1, 20354 Hamburg
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Diekmann, Feldbrunnenstraße 57, 20148 Hamburg
gegen
- Beklage -
hat das Amtsgericht Wedding durch den Richter am Amtsgericht Reifenrath aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2019 für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 8.6.2018 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der unstreitigen Annullierung des Fluges von Tegel nach Frankfurt am 9.4.2018 mit der Folge, dass der Anschlussflug verpasst wurde, aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der begehrte Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c, 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die FluggastrechteVO vorliegend anwendbar. Die Tatsache, dass der Kläger den Flug über die BCD Travel Germany GmbH gebucht hat, bei der der Fluggast sich zunächst als Gewerbetreibender erfassen lassen muss, um buchen zu können, bedeutet nicht, dass es sich i.S.d. Art. 3 Abs. 3 der VO um einen Tarif handelte, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar war. Denn die Norm stellt nicht darauf ab, dass jedermann die Buchung vornehmen können muss; „Öffentlichkeit“ heißt hier nicht die Gesamtheit aller möglicherweise Reisenden. Der Ausschluss bezieht sich vielmehr auf sog. „Funktionsrabatte“, d.h. Vergünstigungen, die Mitarbeitern von Luftfahrtunternehmen, Reisebüros und Reiseveranstaltern zugestanden werden (einhellige Ansicht; so Schmid, Fluggastrechte-Verordnungskommentar, 2018, Art. 3 Rn. 45 ff.; Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl., Art. 3 Rn. 14 ff.; beck-online.Grosskommentar BGB/Reisevertrag, Art. 3 Rn. 34 ff.). Sinn der Regelung ist es, diejenigen Funktionsträger, die aufgrund ihrer Einbindung in die Durchführung oder Organisation des Flugbetriebes Vorteile genießen, nicht dadurch überzuprivilegieren, dass ihnen zusätzlich noch Entschädigungsansprüche zuständen, dies in vielen Konstellationen auch noch gegen den eigenen Arbeitgeber, dies zumal die Möglichkeit, billiger zu fliegen, bei vielen eine Art anteiliges Arbeitsentgelt darstellt. Wegen dieser Zielsetzung der Norm sind Rabatte, die nicht für jeden buchbar sind, sondern nur für bestimmte Personengruppen zugänglich sind (z.B. Berufszugehörigkeit, Unternehmensrabatte, Kinder-, Senioren- oder Behindertenrabatte) gleichwohl Tarife, die als „für die Öffentlichkeit buchbar“ gelten (Schmid, Staudinger/Keiler, beck jeweils a.a.O.).
Es kann daher dahinstehen, ob dem Zedenten, wie die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hat, sowieso schon kein reduzierter Tarif i.S.d. Art. 3 der VO zugute gekommen ist.
II. Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Verzugszinsen folgt auf der Grundlage des Mahnschreibens vom 24.5.2018 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsgebiete
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AG Wedding: Anwendbarkeit der FluggastrechteVO entfällt nur bei sog. Funktionsrabatten
Art. 3 Abs. 3 Fluggasterchteverordnung, Entschädigung, Ausgleichszahlung, nicht-öffentlicher Tarif, Funktionsrabatt, Firmentarif, Anwendbarkeit, Vergünstigungen, Mitarbeiter von Luftfahrtunternehmen, Reisebüro, Reiseveranstalter