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Kennen Sie Ihre Rechte beiNichtbeförderung?

Sie haben einen Flug gebucht, wurden aber von der Fluggesellschaft nicht befördert?

Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) haben!
  • Mahlzeiten
  • Telefonate / Faxe
  • Hotelunterbringung
  • Transfer Flughafen < > Hotel
  • Rückflug / Alternativflug
  • Erstattung Flugschein
  • Entschädigung (bis zu 600 €)
  • Jetzt Mahnschreiben erstellen!

 

Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Bis zu 600 € Ausgleichszahlung!!

Bei Flugverspätung, Flugannullierung oder Beförderungsverweigerung


Sofern Sie einen bestimmten Flug gebucht und sich rechtzeitig am Check-In eingefunden haben, die Fluggesellschaft den Flug aber annulliert oder dieser sich um mehr als drei Stunden verspätet, bedeutet dies für Sie erhebliche Unannehmlichkeiten, da Sie nicht nur am Flughafen festsitzen, sondern unter Umständen zu einem wichtigen Geschäftstermin oder einem Familienfest nicht rechtzeitig erscheinen oder Ihren Urlaub nicht rechtzeitig antreten können.

Die EU-Verordnung über Fluggastrechte (Nr. 261/2004) sieht für diese Fälle eine sog. Ausgleichszahlung vor, die Ihnen die Fluggesellschaft als pauschalen Schadensersatz zahlen muss. Diese Pflicht setzen die Fluggesellschaften erfahrungsgemäß nicht oder nur sehr zögerlich um. Ohne gerichtliches Verfahren ist es nahezu unmöglich, die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft durchzusetzen.
 

Wir helfen Ihnen, Ihr gutes Recht gerichtlich einzufordern und können Sie unterstützen, unabhängig davon, wo Sie wohnen - im Erfolgsfall völlig kostenfrei!

Hier jetzt mehr erfahren!

 

Ansprüche kostenlos prüfen lassen?

Wenn wir auch Ihre Ansprüche kostenlos prüfen sollen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
 

Moritz Diekmann

Rechtsanwalt
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Juliane Dobberstein

Sekretariat

Wenn wir Ihre Ansprüche im Rahmen einer Erstberatung prüfen sollen, benutzen Sie bitte das Kontaktformular auf dieser Seite.
Sie können auch unser PDF-Formular ausfüllen und uns dieses per E-Mail an info@diekmann-rechtsanwaelte.de senden.

Für die Erstberatung fallen keine Kosten an!

Welche Rechte hat der Fluggast bei Nichtbeförderung / Beförderungsverweigerung nach der Fluggastrechteverordnung - Verordnung (EG) Nr. 261/2004?

Auf dieser Seite wollen wir Ihnen erklären, welche Rechte Sie und die Fluggesellschaft in dem Fall haben, dass die Fluggesellschaft Ihnen aufgrund der Überbuchung eines Fluges die Beföderung verweigert oder Sie ggfs. sogar freiwillig auf eine Entschädigung verzichten.

Flug überbucht: Darf mich meine Fluggsellschaft einfach nicht befördern?

Eine Fluggesellschaft ist aufgrund des geschlossenen Beförderungsvertrages grundsätzlich verpflichtet, den Passagier am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Zeit an den gewünschten Zielflughafen zu befördern. Die Rechte, welche der Fluggast bei Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäßer Erfüllung hat, richten sich nach der Verordnung (EG) 261/2004 (sogenannte „Fluggastrechteverordnung“) und dem Montrealer Übereinkommen.

Die Fluggastrechteverordnung sieht in Artikel 4 verschiedene Maßnahmen vor, die eine Fluggesellschaft im Falle eines überbuchten Flugzeuges zu treffen hat.

So soll die Fluggesellschaft nach Artikel 4 Abs. 1 zunächst versuchen, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Zusätzlich zur Entschädigung hat die Fluggesellschaft auch verschiedene Betreuungsleistungen zu erbringen (z.B. Verpflegung, Übernahme der Kosten eines Anrufs, Hotelunterbringung und Transfer vom und zum Flughafen). Verzichtet ein Fluggast, dessen Flug überbucht ist, auf die gebuchte Beförderung, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn im Rahmen der Verhandlungen über eine Gegenleistung auch darauf hinweisen, dass er nach Abschluss der Vereinbarung keine weitere Entschädigung mehr geltend machen kann.

Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so regelt Artikel 4 Abs. 2, dass die Fluggesellschaft einzelnen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern darf / kann. Die Wahl der Fluggäste obliegt hier allein der Fluggesellschaft.

Fazit: Ja, die Fluggesellschaft darf einem Fluggast bei Überbuchung die Beförderung verweigern!

Welche Rechte habe ich als Passagier, wenn eine Maschine überbucht ist?

Da die Fluggesellschaft mit Rücksicht auf Artikel 4 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung berechtigt ist, Fluggäste gegen deren Willen nicht zu befördern, haben die betroffenen Fluggäste lediglich die Möglichkeit, eine Entschädigung für die Nichtbeförderung mit der Fluggesellschaft auszuhandeln, oder wenn die Beförderung unfreiwillig verweigert wird, die Rechte geltend zu machen, die Gegenstand der Antwort auf die nächste Frage sind.

Wenn ein Fluggast wegen einer Überbuchung gegen seinen Willen nicht befördert wird, stehen diesem nach Art. 9 der Fluggastrechteverordnung die folgenden Betreuungsleistungen zu:
 

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
  • Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
  • Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
  • zwei Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails

Zudem kann der Fluggast nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung wählen zwischen
 

  • einer binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
  • einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Die Kategorie der Verpflegung und Unterbringung sind nicht geregelt. Üblicherweise haben die Fluggesellschaften aber Rahmenvereinbarungen mit Hotels der gehobeneren Kategorie, welche sich in der Nähe des Flughafens befinden.

Schließlich hat ein Fluggast im Falle einer Nichtbeförderung gegen seinen Willen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Die Höhe der Entschädigung beträgt je nach Entfernung zwischen Abflughafen und Zielflughafen pro Person:

Flüge innerhalb der EU:
 

  • 250 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km
  • 400 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 1500 km

Flüge zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land:
 

  • 250 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km
  • 400 EUR bei einer Flugstrecke über 1500 km bis zu 3500 km
  • 600 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km

Die Entfernung zwischen Ihrem Abflughafen und Ihrem Zielflughafen können Sie ganz einfach mit Hilfe des Entfernungsrechners unter luftlinie.org berechnen.

Eine Meilengutschrift muss die Fluggesellschaft nicht gewähren. Eine solche kann aber Gegenstand einer Vereinbarung im Falle eines freiwilligen Nichtantritts des überbuchten Fluges sein.

Anspruch kostenlos prüfen lassen

Gerne bieten wir Ihnen an, Ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Ihre Fluggesellschaft kostenlos zu prüfen.

Wenn wir auch für Sie gegen eine Fluggesellschaft einen Entschädigungsanspruch geltend machen sollen, freuen wir uns über Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars, per Telefon oder per Email an info@diekmann-rechtsanwaelte.de.

Für die Erstberatung entstehen Ihnen keine Kosten!

Durch das Absenden der Daten wird kein Mandatsverhältnis begründet.


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Bei Fragen zum Kontaktformular helfen wir Ihnen gern!

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