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Aktuelle Änderung im Lebensmittelrecht - neue Bedingungen für die Werbung für Pflanzensterole

Die gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, hinsichtlich der den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkenden Wirkung von Pflanzensterolen und Pflanzenstanolen werden ab dem 11. Juli 2014 unter erweiterte Bedingungen gestellt.


I. Die gesetzlichen Grundlagen

Seit Inkrafttreten der Health Claim-Verordnung (Verordnung (EG) 1924/2006) (1) hat die Europäische Kommission im Rahmen des Zulassungsverfahrens i.S. von deren Art. 14 Abs. 1, 15 ff. zahlreiche Verordnungen zur Zulassung bzw. zur Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern erlassen und wieder geändert. Mit der neusten Verordnung (EU) Nr. 686/2014 vom 20. Juni 2014 (2) werden zwei dieser Verordnungen, nämlich die Verordnungen (EU) Nr. 983/2009 und (EU) Nr. 384/2010 (3, 4), geändert bzw. ergänzt.


II. Die ursprünglich zugelassenen Verwendungsbedingungen

Die Verordnungen (EU) Nr. 983/2009 (in der bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 376/2010 geänderten Fassung (5)) und (EU) Nr. 384/2010 bestimmten folgende Bedingungen für die Verwendung der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben über Pflanzensterole, Pflanzenstanolester und Pflanzensterole/Pflanzenstanolester:

Angaben zum Ausmaß der cholesterinsenkenden Wirkung der genannten Stoffe dürfen nur bei bestimmten Lebensmittelkategorien verwendet werden. Der Verbraucher ist bei Angaben des Ausmaßes der cholesterinsenkenden Wirkung darüber zu unterrichten, dass Pflanzensterole und/oder Pflanzenstanolester bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-2,4 g den LDL-Cholesterinspiegel im Blut innerhalb von zwei Wochen um 7 bis 10 % senken.


III. Die Gründe für die Änderungen

Aufgrund zweier Anträge hatte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Stellungnahmen zu gesundheitsbezogenen Angaben über die senkende Wirkung von Pflanzenstanolen in Form von Pflanzenstanolestern bzw. Planzensterolen und Pflanzenstanolen auf die LDL-Cholesterinkonzentration im Blut abzugeben (6).

In ihrer Stellungnahme kann die EFSA zu neuen Nachweisen, denen zufolge sich eine zusätzliche Wirkung erzielen lässt, wenn die genannten Stoffe in höherer Menge, d.h. bis zu 3 g täglich, eingenommen werden.  Deshalb mussten die Verwendungsbedingungen bezüglich der Unterrichtung der Verbraucher  über das Ausmaß der Wirkung und die erforderliche tägliche Aufnahmemenge geändert werden.

Dabei haben Pflanzensterole und Pflanzenstanole bei einer täglichen Aufnahme von 1,5 – 3 g eine ähnliche Wirkung. Für beide Stoffe und für deren Zusammenwirken wurde deshalb das gleiche Wirkungsausmaß angegeben. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 (7) sollte der Verzehr von mehr als 3 g Pflanzensterole/Pflanzenstanole vermieden werden, weshalb in den Verwendungsbedingungen Aufnahmemengen von höchstens 3 g vorgesehen wurden (8).


IV. Die neue Fassung der Verwendungsbedingungen

Um eine Verwirrung oder Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sind die Verwendungsbedingungen betreffend die Unterrichtung der Verbraucher über das Ausmaß der cholesterinsenkenden Wirkung einheitlich formuliert (9).
Die Verwendungsbedingungen in Anhang I der Verordnungen (EU) Nr. 983/2009 und (EU) Nr. 384/2010 betreffend die gesundheitsbezogenen Angaben über Pflanzensterole und/oder Pflanzenstanolester

„senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher  Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung.“

wurde wie folgt geändert (durch Unterstreichung hervorgehobene Textpassagen sind neu gefasst):

„Unterrichtung der Verbraucher, dass dich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5 – 3 g Pflanzensterolen/-stanolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmittel der folgenden Kategorie hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5 – 2,4 g Pflanzensterolen/-stanolen gewährleisten, die Spanne ,von 7 bis 10 %´ bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5 – 3 g Pflanzensterolen/-stanolen gewährleisten, die Spanne ,von 10 bis 12,5 %´ sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d.h. ,nach 2 bis 3 Wochen´, angegeben werden.

Die Bedingung, dass die gesundheitsbezogenen Angaben nur bei bestimmten Lebensmittelkategorien verwendet werden darf, ist beibehalten worden (wenn auch zum Teil mit etwas anderem Wortlaut: Milchprodukte statt Milcherzeugnisse, Salatdressings statt Salatsoßen). Auch die Pflicht zur Unterrichtung der Verbraucher über das Ausmaß der cholesterinsenkenden Wirkung und die Wirkungsdauer besteht an sich weiter, geändert haben sich insoweit allerdings die anzugebenden Höchstmengen und die daran anknüpfenden Wirkungen. So wurde die Höchstmenge einer täglichen Aufnahme von 2,4 g auf 3 g erhöht. Hinsichtlich der Wirkungsweise ist nunmehr zu unterscheiden zwischen einer täglichen Aufnahme von 1,5 – 2,4 g und von 2,5 – 3 g, woraus sich jeweils unterschiedlich starke Wirkungen ergeben und zwar im ersten Fall von 7 bis 10 %,  im zweiten Fall dagegen von 10 bis 12,5 %.


V. Quellen


(1) Verordnung (EG) 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 12 vom 18. Januar 2007, S. 3), in Kraft getreten am 02. Februar 2007, gilt ab dem 01. Juli 2007
(2) Verordnung (EU) Nr. 686/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 (ABl. L 182 vom 21. Juni 2014, S. 27), in Kraft tretend am 11. Juli 2014 und ab dann gültig
(3) Verordnungen (EU) Nr. 983/2009 der Kommission vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 277 vom 22. Oktober 2009, S. 3), in Kraft getreten am 11. November 2009 und seitdem gültig
(4) Verordnung (EU) Nr. 384/2010 der Kommission vom 05. Mai 2010 (ABl. L 113 vom 06. Mai 2010, S. 6), in Kraft getreten am 26. Mai 2010 und seitdem gültig
(5) Verordnung (EU) Nr. 376/2010 der Kommission vom 03. Mai 2010 (ABl. L 111 vom 04. Mai 2010, S. 3), in Kraft getreten am 24. Mai 2010 und seitdem gültig
(6) Erwägungsgründe Nr. 5 und Nr. 7 f. der Verordnung (EU) Nr. 686/2014
(7) Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 (ABl. L 97 vom 01. April 2004), in Kraft getreten am 21. April 2004 und seitdem gültig
(8) Erwägungsgründe Nr. 6, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 686/2014
(9) Erwägungsgründe Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 686/2014