
Mit Eisen-II-Gluconat geschwärzte grüne Oliven dürfen nicht als „spanische schwarze Oliven, entsteint“ verkauft werden.
LG Duisburg, Urteil vom 06.03.2015, Az. 2 O 84/14
Der verklagte Lebensmittelhändler hatte lediglich in der Zutatenliste auf der Rückseite der Olivengläser auf den „Stabilisator Eisen-II-Gluconat“ hingewiesen. Auf der Vorderseite des Glases war hingegen nicht erkennbar, dass es sich entgegen der dortigen Bezeichnung nicht um „spanische schwarze Oliven“ handelte.
Die Angabe in der Zutatenliste ist nach Ansicht des Gerichts insbesondere unter Berücksichtigung der Bezeichnung auf der Vorderseite nicht dazu geeignet einen durchschnittlich informierten Verbraucher über die Einfärbung der Oliven aufzuklären. Es kann nicht erwartet werden, dass ein solcher Verbraucher die einfärbende Wirkung von Eisen-II-Gluconat bekannt ist. Dies gelte selbst dann, wenn wie in einer weiteren Version des Etiketts auf der Zutatenliste der Rückseite von „geschwärzten Oliven“ die Rede ist. Die Produktbeschreibung suggeriere auch dann, dass es sich um natürliche schwarze Oliven handeln würde.
Im Ergebnis liegt deshalb eine Irreführung des Verbrauchers und ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d) der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vor.