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Die Kennzeichnung von Kosmetikprodukten Art. 19 EU-Kosmetik-VO - Ein Leitfaden

Wie in vielen anderen Bereichen sieht auch das Kosmetikrecht eine Vielzahl an kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben vor. Diesen widmet sich der nachfolgende Leitfaden. Dreh- und Angelpunkt der Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln ist die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (nachfolgend: EU-Kosmetik-VO). Auf nationaler Ebene besteht zwar noch die die deutsche Kosmetik-Verordnung (nachfolgend: Kosmetik-VO). Diese hat insbesondere für die Kennzeichnung allerdings keinen substantiellen Charakter mehr. Vielmehr dient sie aktuell im Wesentlichen nur noch der Durchführung der EU-Kosmetik-VO.


I. Anwendungsbereich:

Bevor man sich mit der Kennzeichnung eines Produktes beschäftigt stellt sich zunächst einmal die Frage, um was für ein Produkt es sich überhaupt handelt. In vielen Fällen mag dies aufgrund der Zusammensetzung und der Auslobungen eindeutig sein. In anderen Fällen ist aber genau dies nicht so einfach möglich. Die Rede ist hierbei von der Abgrenzung zu Arzneimitteln, Medizinprodukten, Bioziden oder Lebensmitteln - wobei den erstgenannten sicherlich die größte Bedeutung hierbei zukommt. Hilfestellung bei der Abgrenzung gibt zunächst einmal die Begriffsbestimmung eines kosmetischen Mittels i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a EU-Kosmetik-VO. Danach zählen zu den kosmetischen Mitteln

„Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.“

Bestehen Zweifel, ob diese Vorgaben eingehalten werden oder aber werden allzu „kreative“ freiwillige Auslobungen gemacht, ist im Zweifel ein Gutachten über die Einordnung des Produktes einzuholen. Dies gilt insbesondere in der Abgrenzung zu einem Arzneimittel, da diese einer besonders umfassenden und auch komplexen Zulassungspflicht unterliegen (siehe hierzu § 21 AMG). Besteht ausreichende Sicherheit, dass es sich um ein kosmetisches Mittel handelt, sieht die EU-Kosmetik-VO folgendes vor:
 


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II. Pflichtangaben nach Art. 19 EU-Kosmetik-VO:

Die Pflichtangaben nach Art. 19 EU-Kosmetik-VO werden erforderlich, wenn ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitgestellt wird. Die Bereitstellung wird näher definiert in Art. 1 Abs. 1 Buchst. g) EU-Kosmetik-VO. Danach findet eine solche statt, bei jeder „entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“, d.h. bereits bei der Bemusterung ist auf eine korrekte Kennzeichnung zu achten. Es gibt hierbei keinen Toleranzrahmen.

Auf den Verpackungen und dem Behältnis eines kosmetischen Mittels müssen unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) bis f) der EU-Kosmetik-VO verpflichtend zur Verfügung gestellt werden. Die Liste der Bestandteile gem. Art. 19 Abs. 1 Buchst. g) muss nur auf der Verpackung erscheinen.

Bezüglich der Verpackung und des Behältnisses ist von folgenden Definitionen auszugehen:

Behältnis ist die Primärverpackung. Ein Behältnis ist eine Umschließung, in der verschiedene kosmetische Mittel in Verkehr gebracht werden und mit dem kosmetischen Mittel direkt in Berührung kommt (z.B. Tuben, Tiegel, Dosen und Flaschen).

Verpackungen sind eine oder mehrere Umverpackungen, die nicht zwangsläufig vorhanden sein müssen. Sie umschließt das kosmetische Mittel oder das Behältnis.


Beispielhaft ist an eine Cremedose zu denken, die wiederum in einem Karton verpackt ist. Ist eine oder mehrere Verpackungen vorhanden, ist eine Kennzeichnung i.S.d. Art. 19 der EU-Kosmetik-VO grundsätzlich sowohl auf dem Behältnis als auf der oder den Verpackungen verpflichtend. Werden mehrere Verpackungen zur Verpackung des kosmetischen Mittels genutzt, sind also grds. die Pflichtangaben auf allen Verpackung(bestandteilen) anzugeben und zwar unverwischbar, leicht und deutlich lesbar. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Als unverwischbar gilt eine Angabe, „wenn sie unter den üblichen Bedingungen und damit auch bei einer Strapazierung der Verpackung und/oder des Behältnisses bis zur Leerung durch den Verbraucher sichtbar und leserlich bleibt“ (Zipfel/Rathke, 141 EL; C500; § 4 Rdn. 29). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Aufbewahrungs- und Lagerungsbedingungen zu erwarten sind. Ist das Produkt bspw. in Feuchträumen zu lagern, resultieren hieraus andere Bedingungen hinsichtlich der Verpackung und der Druckfarben. Gleiches gilt für eine Lagerung im Kühlschrank.

Bei der Frage, ob eine Angabe leicht und deutlich lesbar ist, kommt es auf den Gesamteindruck an. Hierzu zählen auch die Größe, Farbe, graphische Darstellung, der Hintergrund und die Platzierung. Deutlich sichtbar ist eine Angabe, wenn das Etikett auf welchem die Angabe abgedruckt ist, gut sichtbar auf der Verpackung und/oder dem Behältnis angebracht ist. Bestimmte Sichtfelder sind in der EU-Kosmetik-VO nicht näher aufgeführt. Dies erleichtert in gewisser Weise die graphische Darstellung. Es gibt aber natürlich Vorgehensweisen, die sich in der Praxis bewährt haben.

Im Gegensatz zu Lebensmitteln ist keine verbindliche Schriftgröße im Rahmen der EU-Kosmetik-VO vorgesehen. Allerdings wird die Schriftgröße aus dem Lebensmittelbereich mehr und mehr als Orientierung herangezogen. Ein weiterer Orientierungspunkt für die Frage der Lesbarkeit ist das Heilmittelwerberecht. Hierbei hat der BGH vor geraumer Zeit erklärt, eine Größe von 6 Punkten liege an der unteren Grenze der bei der Gestaltung von Pflichtangaben noch vertretbaren Schriftgröße. Allenfalls besondere Umstände, die ausnahmsweise die Lesbarkeit einer kleineren Schrift hinreichend erleichtern könnten, würden im Einzelfall eine kleinere Schrift erlauben (Urt. v. 24.11.1988, I ZR 144/88, II.2.b - Lesbarkeit IV). Das OLG Frankfurt stellt klar, damit sei nicht eindeutig festgelegt, dass eine Größe von 6 Punkt immer zu einer Lesbarkeit führen würde (Beschl. v. 6.10.2006, 6 U 109/06). Das OLG Köln bestätigte, dass es immer auf den Einzelfall ankommt, die 6 Punkte seien kein Mindestmaß. Auch eine kleinere Schrift könne mitunter lesbar sein (OLG Köln, Urt. v. 15.7.2011,  6 U 59/11, Tz. 26). Letztlich bleibt es beim Gesamteindruck im Enzelfall.

Eine Ausnahme gibt es hier jedoch: die Fertigverpackungsverordnung. Diese sieht in § 20 Mindestschriftgrößen für die Deklaration der Nennfüllmenge vor. Demnach ist für Packungen mit einem Nenninhalt von 5 bis 50 g/ml eine Schriftgröße von mindestens 2 mm, für Packungen mit einem Nenninhalt von 5 bis 200 g/ml eine Schriftgröße von mindestens 3 mm, für Packungen mit einem Nenninhalt von 200 bis 1000  g/ml eine Schriftgröße von 4mm sowie von für Packungen mit mehr als 1000g/ml Nenninhalt eine Schriftgröße von mindestens 6 mm vorgesehen.


Pflichtangaben im Einzelnen:

1. Name oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a).

Sofern ein kosmetisches Mittel im Gemeinschaftsraum – und damit auch in der Bundesrepublik - bereitgestellt werden soll, muss der Name oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person angegeben werden. Diese gewährleistet für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel die Einhaltung der in der EU-KosmetikVO aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen (Art. 4 Abs. 2 EU-KosmetikVO).

Verantwortliche Person können dabei unterschiedliche Akteure der Vertriebskette sein (siehe hierzu Art. 4 EU-KosmetikVO), wie z.B. der Hersteller, der Einführer / Importeur, der Händler beim Vertrieb von Eigenmarken. Relevant ist bei der Angabe der verantwortlichen Person, dass diese in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist. Es muss keine Inlandsvertretung in jedem Einzelfall angegeben werden. Die zusätzliche Angabe bspw. des Herstellers in einem Drittland ist als freiwilliges Kennzeichnungselement zulässig. Im Falle der Nennung mehrerer Personen, muss die verantwortliche Person optisch hervorgehoben werden, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich (Art. 11 Abs. 3 EU-Kosmetik-VO) gemacht wird.

Da die verantwortliche Person eindeutig identifizierbar sein muss, kann eine Abkürzung der Angaben – wie bspw. das Weglassen der Straße und Hausnummer - nur erfolgen, wenn die verantwortliche Person und ihre Adresse identifiziert werden kann und sie ohne weiteres postalisch erreichbar ist.

2. Ursprungsland bei Import

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung verpflichtet Art. 19 Abs. 1 S. 4 EU-KosmetikVO zur Angabe des Ursprungslandes, wenn das kosmetische Mittel als Fertigerzeugnis in das Gemeinschaftsgebiet aus einem Drittland importiert bzw. eingeführt wird. Dabei ist „Fertigerzeugnis“ nicht im Sinne des Art. 18 Abs. 3 lit. a EU-KosmetikVO zu verstehen.

Gleichwohl soll die Verwendung von Rohstoffen oder Bulkware aus Drittländern nicht zu einer verpflichtenden Angabe des Ursprungslandes führen. Diese Pflicht entsteht nur bei vorverpackten, d.h. fertig abgefüllten, in Fertigpackungen befindlichen kosmetischen Mitteln. Anders soll es sich allerdings verhalten, wenn eine Irreführung droht. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn Bulkware aus einem Billigland bezogen wird und sodann unter der Angabe „Made in Germany“ vertrieben wird, wenn hierzulande nur noch die Abfüllung in Fertigpackungen erfolgt. In solchen Fällen soll zur Vermeidung einer Irreführung eine Klarstellung bzgl. des Ursprungslandes erfolgen. Ob und wann eine Irreführung allerdings vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles.

3. Nenninhalt (Nennfüllmenge)

Die Angaben sind als Gewichts- oder Volumenangabe (bei Großpackungen ggf. nach Stückzahl) grundsätzlich sowohl auf dem Behältnis des kosmetischen Mittels sowie auf der/den Verpackungen anzugeben. Eine Ausnahme besteht bei einer Einmalpackung (im Gegensatz zu einer Fertigpackung, die mehrere Einmalpackungen enthält!), als solche gekennzeichnete Gratisproben sowie Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g bzw. 5 ml.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abfüllung. Füllmengenbereiche sind ebenso unzulässig wie die Angabe des Bruttogewichts und die Angabe des „ca.“-Inhalts.

Die FertigPackV regelt hingegen detailliert über die Regelungen der EU-Kosmetik-VO hinausgehend wie die Kennzeichnung des Nenninhalts zu erfolgen hat. Auch wenn die EU-Kosmetik-VO vorranging Anwendung findet, sollten die Regelungen der FertigPackV berücksichtig werden sofern diese zu Detailfragen weitergehende Regelungen treffen, da sie einen praxiserprobten Anhaltspunkt für eine korrekte Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln darstellt. Auch trifft sie zusätzlich detaillierte Regelungen wie z.B. zur Schriftgröße im Rahmen der Angabe.

Die FertigPackV enthält zudem Toleranzgrenzen für zulässige Abweichungen vom Nennfüllmengen sowie Vorgaben für Maßeinheiten wie Liter, Zentiliter, oder Milliliter bei flüssiger oder pastöser Form und Kilogramm und Gramm bei fester oder pulveriger Form. Daneben ist die Angabe von Stückzahlen bei diversen kosmetischen Mitteln von Bedeutung, wenn das Gewicht für den Verbraucher nicht von Bedeutung ist. Als Bsp. hierzu können Feuchttücher dienen. Die Angabe einer Stückzahl wird wiederum entbehrlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn üblicherweise nur ein einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird (siehe hierzu Art. 19 Abs. 1 lit. b EU-KosmetikVO).

Zudem sieht die FertigPackV die freiwillige Verwendung des EWG-Zeichens „e“ vor, wenn die Nennfüllmenge nicht weniger als 5 Gramm und nicht mehr als 10 Kilogramm bzw. Liter beträgt. Die Verwendung ist zwar grundsätzlich freiwillig, jedoch nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen möglich.  

4. Mindesthaltbarkeitsdatum

Unter dem Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum zu verstehen, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgerechter Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt und (noch) „sicher“ i.S.d. Art. 3 EU-Kosmetik-VO ist. Das kosmetische Mittel muss somit zum einen seine vorgesehene Funktion noch erfüllen und darüber hinaus bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist dabei anhand einer sachgerechten Aufbewahrung festzulegen.

Vor dem angegebenen Datum selbst oder dem Hinweis auf die Stellen, an der es auf der Verpackung angegeben ist entweder das Symbol gem. Anhang VII Nr. 3 (Abb. 1) darzustellen oder aber der Text „mindestens haltbar bis“ abzudrucken.  Ein Alternativtext wie EXPDate XX/XX wird als unzulässig angesehen. Das folgende Symbol der Sanduhr wird als international üblich angesehen:
 


Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist eindeutig anzugeben und setzt sich entweder aus Monat und Jahr oder aus Tag, Monat und Jahr (in dieser Reihenfolge) zusammen. Diese Angaben sind falls erforderlich mit Informationen zur richtigen Aufbewahrung ergänzt, die zur Gewährleistung der der angegebenen Haltbarkeit erforderlich sind, wie bspw. dunkel, kühl, trocken zu lagern. Die Angabe kann direkt im Anschluss oder in unmittelbarer Nähe zum Symbol erfolgen. Es kann jedoch auch auf die Stelle verwiesen werden, an der das Datum zu finden ist wie bspw. durch die Angabe „mindestens haltbar bis“ siehe Bodenprägung“.

Verpflichtend ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nur, wenn das kosmetische Mittel bis zu 30 Monaten haltbar ist.

Für kosmetische Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist dessen Angabe nicht vorgeschrieben. Bei diesen sind nach Art. 3 EU-KosmetikVO nur die Angabe erforderlich, wie lange das kosmetische Mittel nach dem Öffnen sicher ohne Schaden vom Verbraucher verwendet werden darf (Angabe der Verwendungsdauer). Dabei erfolgt die Angabe durch das Symbol gem. Anhang VII Nr. 2 (Abb. 2) gefolgt von dem Zeitraum (in Monaten und/oder Jahren).
 


Die COLIPA-Leitlinien empfehlen um Sprachverwirrungen vorzubeugen die Verwendungsdauer nur in Monaten anzugeben und diese Angabe durch den Buchstaben „M“ zu ergänzen. Anders als beim Mindesthaltbarkeitsdatum hat die Angabe der Verwendungsdauer entweder in dem Symbol oder neben dem Symbol zu erfolgen.

Es sind aber auch Konstellationen denkbar, bei denen weder ein Mindesthaltbarkeitsdatum (Produkt ist mehr als 30 Monate haltbar) noch eine Verwendungsdauer vorgesehen ist. Als Beispiel können hierbei Deodorants (im Zerstäuber, kein Roll-on) dienen. In diesen Fällen findet kein Öffnen des Produktes statt. Ein anderes Beispiel wären Einmalpackungen, wenn diese länger als 30 Monate haltbar sind. Diese werden zwar geöffnet, aber zugleich aufgebracht. Da kein aus einer Verwendungsdauer nach dem Öffnen resultierendes Risiko in diesen Fällen entstehen kann, ist die Angabe der Verwendungsdauer entbehrlich.  

Exkurs: Ist ein Produkt mehr als 30 Monate haltbar, ist zwar nur die Verwendungsdauer verpflichtend anzugeben, die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums aber freiwillig möglich. In diesem Fall ist bei der Berechnung der Mindesthaltbarkeit die Dauer der Verwendbarkeit nach Öffnen mit einzubeziehen. D.h. ist die Stabilität für 5 Jahre gegeben, die Verwendung nach Öffnen aber auf 6 Monate beschränkt, muss bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums berücksichtigt werden, dass bei einer Angabe von 5 Jahren das Produkt auch erst nach 4 Jahren und 364 Tagen geöffnet werden kann. Der Verbraucher dürfte dann noch darauf vertrauen, dass das Produkt noch weitere 6 Monate verwendet werden könnte. Auf diese Weise käme man auf eine geforderte Stabilität und Unbedenklichkeit für 5 ½ Jahre. Im Beispielsfall waren aber Stabilität und Unbedenklichkeit für diesen Zeitraum nicht gewährleistet. In der Konsequenz wäre daher als Mindesthaltbarkeit 4 ½ Jahre anzugeben.

5. Angaben zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen

Sofern es erforderlich ist müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch (mindestens aber die Angaben nach Anlagen III bis VI der EU-Kosmetik-VO) angegeben werden. Diese allgemeine Pflicht wird durch nationalrechtliche Spezialvorschriften konkretisiert. Hinzu treten besondere Vorsichtsmaßnahmen bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.

Sofern ein Bestandteil, der in den Anhängen III bis VI aufgeführt wird in dem kosmetischen Mittel enthalten ist, muss auch die Angabe der jeweiligen Spalte des Anhangs „obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung“ angegeben werden und zwar wortgleich. Hier wird dem Kennzeichnungspflichtigen kein Gestaltungsspielraum zugestanden. Die Angaben lauten z.B.: „Nicht für Kinder unter drei Jahren verwenden“ oder „nicht verschlucken“ sowie „nicht für verletzte oder gereizte Haut anwenden“.

Wie gesagt handelt es sich bei den Vorgaben nach den Anhängen III bis VI um die Mindestvorgaben. Zudem sind auch solche Hinweise zu bringen, die aufgrund einer abstrakten Gefährdungsheraus bestehen. Ein immer wieder genanntes Beispiel ist der Warnhinweis bei Aerosolpackungen nach der Richtlinie 75/324/EWG: „Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50°C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.“ Davon abzugrenzen sind freiwillige Warnhinweise, wie mitunter der Hinweis bei bestimmten Zerstäubern, das dieser nicht in die Augen gesprüht werden sollte (Bsp. Haarspray). Gleichwohl dies als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt werden könnte, wird auch hieraus mitunter hingewiesen – letztlich eine Platzfrage auf dem Etikett bzw. der Verpackung.

Ist es aus praktischen Gründen nicht möglich das Behältnis des kosmetischen Mittels mit den vorgesehen Angaben zu kennzeichnen, sind die Angaben dem kosmetischen Mittel beizupacken (vgl. hierzu nachfolgende Nr. 10).

Exkurs: Konkret beschäftigen sich die Anhänge III und IV zur EU-KosmetikVO mit einzelnen Stoffen und Farbstoffen, Konservierungsstoffen und UV-Filter, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen. Zu den Einschränkungen zählen neben den bereits genannten Anwendungsbedingungen und Warnhinweisen auch Einschränkungen bzgl. der Art des Mittels, der Körperteile sowie der Höchstkonzentration. Es ist daher mehr als empfehlenswert

6. Chargennummer oder das Zeichen, was eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht

Das kosmetische Mittel muss mit einer Chargennummer oder einem sonstigen Zeichen gekennzeichnet werden, dass eine eindeutige Identifikation z.B. für den Fall eines Rückrufs ermöglicht.

Ist es aufgrund zu geringer Abmessungen nicht möglich das Behältnis des kosmetischen Mittels mit einer Chargennummer zu versehen so reicht es aus, wenn diese nur auf der Verpackung zu finden ist. Ein Verweis auf dem Behältnis auf die Chargennummer auf der Verpackung nicht erforderlich. Ist keine Verpackung vorhanden ist die Chargennummer zwingend auf dem Behältnis anzugeben.

7. Verwendungszweck:

Das kosmetische Mittel muss mit dem Verwendungszweck gekennzeichnet werden. Ergibt sich der Verwendungszweck schon aus der Aufmachung ist diese Angabe entbehrlich. Dabei stellt die Aufmachung das gesamte äußere Erscheinungsbild da, aus dem sich der Verwendungszweck ergeben kann wie durch Abbildungen oder dergleichen. Dies zugrunde gelegt ist bspw. bei einer Creme aufzuklären, für welchen Körperteil diese anzuwenden ist. Hingegen ist bei einem Duschgel und Shampoo der Verwendungszweck eindeutig auf die Haut bzw. die Haare bezogen.

Zusätzlich kann eine Gebrauchsanweisung angegeben werden, wenn dies im Einzelfall als geboten erscheint (z.B. „schäumen sie zunächst eine nussgroße Menge mit den feuchten Händen auf“).

8. Liste der Bestandteile:

Das kosmetische Mittel muss mit einer Liste der Bestandteile gekennzeichnet sein. Diese Liste muss nur auf der Verpackung erscheinen. Kann aufgrund der Größe der Verpackung eines kosmetischen Mittels dieses nicht mit der Liste der Bestandteile gekennzeichnet werden, ist sie entsprechend beizupacken (siehe hierzu unter Nr. 9.).

Die Liste muss die Bezeichnung „Ingredients“ tragen. Es handelt sich um eine zwingende Bezeichnung, eine andere ist nicht zulässig.

Zu den Bestandteilen zählt jeder Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das absichtlich im Herstellungsprozess des kosmetischen Mittels verwendet wird und bei denen es sich nicht um
 

  1. Verunreinigungen von verwendeten Stoffen oder
  2. technische Hilfsstoffe, die im Gemisch verwendet werden, im Enderzeugnis jedoch nicht mehr vorhanden sind.


Stoffe bzw. Gemische sind im Rahmen der Liste in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Hinzufügung anzugeben. Bestandteile, die weniger als 1 % des Gesamtinhalts ausmachen können in aufsteigender Reihenfolge nach den Bestandteilen mit mehr als 1 % des Gesamtinhalts angegeben werden. Farbstoffe können - außer wenn diese zum Färben der Haare bestimmt sind - in beliebiger Reihenfolge nach allen anderen Bestandteilen aufgeführt werden. Sofern kosmetische Mittel, die der Färbung oder Verschönerung des Körpers dienen (sog. dekorative Kosmetik) in Form einer Produktpalette unterschiedliche Farbtöne in Verkehr gebracht werden, können diese Farbstoffe gemeinsam in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben der Farbstoffe zwischen die Worte „kann … enthalten“ eingefügt oder im Anschluss an das Zeichen +/- angefügt wird.

Im Rahmen der Liste der Bestandteile sind die korrekten Bezeichnungen zu verwenden. Orientierungspunkt ist dabei nach Art. 19 Abs. 6 iVm Art. 33 der EU-KosmetikVO die international anerkannte Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel („International Nomenclature Cosmetic Ingredients“ = INCI). Enthält diese einen Stoff bzw. ein Gemisch nicht, ist eine allgemein fachlich anerkannte Bezeichnung (wie die lateinische Bezeichnung) zu verwenden.

Ergänzende Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. g EU-KosmetikVO:

a. Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe müssen mit den Begriffen „Parfum- und Aromastoffe“ angegeben werden. Auch diese Begriffe sind zwingend zu verwenden und können nicht ersetz werden.

b. Stoffe, die nur unter Einschränkungen in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen, müssen zudem in der Liste der Bestandteile mit dem jeweiligen Verwendungshinweis der Spalte „Sonstiges“ der Anlage III gekennzeichnet werden.

c. Alle Bestandteile in Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Handelt es sich um Nanomaterialien muss das Wort „Nano“ in Klammern folgen. Auch dieser Begriff darf nicht durch Abkürzungen oder eine sonstige Darstellung ersetz werden.

9. Beigepackte Informationen

Sofern die Pflichtangaben zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch oder die Liste der Bestandteile aus praktischen Gründen (z.B. zu geringe Größe) nicht auf dem Behältnis bereit gestellt werden können, gilt Folgendes:  
 

  1. Die Angaben müssen dem kosmetischen Mittel beigepackt oder auf einem an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden.
     
  2. Auf diese beigepackten Angaben ist, außer wenn dies aus praktischen Gründen ebenfalls nicht möglich ist (z.B. zu geringe Größe), entweder durch einen abgekürzten Verweis oder durch ein vorgegebenes Symbol (Anhang VII Nr. 1; Abb. 3) hinzuweisen, wo auf der Verpackung die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 d, g EU-Kosmetik-VO abgedruckt sind.
     



Für Seife, Badeperlen und andere Kleinartikel gilt bezüglich der Liste der Bestandteile Folgendes: Können die Angaben weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage angebracht werden, so müssen die Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden.

Diese Ausnahmeregelungen sind restriktiv zu handhaben. Es müssen tatsächliche Gründe vorliegen, die es unmöglich machen, die erforderlichen Angaben auf dem Behältnis selbst zur Verfügung zu stellen. Tatsächliche Gründe werden wohl nicht vorliegen, wenn etwa lediglich aufgrund des geplanten Layouts des Etiketts des Behältnisses eine Kennzeichnung nicht mehr möglich ist.

Die Kennzeichnung auf einer oder mehrerer evtl. vorhandenen Verpackungen bleibt davon unberührt.

10. Sprache

Gem. Art. 19 Abs. 6 EU-KosmetikVO legen die Mitgliedstaaten fest, in welcher Sprache die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, c, d und f EU-KosmetikVO abzufassen sind. Gem. §4 der Kosmetik-VO ist dies, sofern kosmetische Mittel in Deutschland dem Endverbraucher bereitgestellt werden, die deutsche Sprache.

Folgende Angabe sind daher zwingend in deutscher Sprache abzufassen:

  • - Nenninhalt (siehe hierzu Nr. 2)
  • - Mindesthaltbarkeitsdatum (siehe hierzu Nr. 3)
  • - Besondere Vorsichtsmaßnahmen (siehe hierzu Nr. 4)
  • - Verwendung des kosmetischen Mittels (siehe hierzu Nr. 6)


11. Nicht vorverpackte kosmetische Mittel

Gem. Art. 19 Abs. 4 EU-KosmetikVO ist es den Mitgliedstaaten bezüglich nicht vorverpackter kosmetischer Mittel, die an Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, gestattet, eigenständige Regelungen bezüglich der Angaben nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung zu erlassen.

Deutschland hat von dieser Ermächtigung mit §5 der Kosmetik-VO Gebrach gemacht:

Demnach dürfen nicht vorverpackte kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die nach Art. 19 der EU-Kosmetik-VO vorgeschriebenen Angaben dem kosmetischen Mittel beigepackt oder auf einem an ihm befestigten Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen bereitgestellt werden.

Es ergeben sich insoweit keine Besonderheiten im Vergleich zu vorverpackten kosmetischen Mitteln.


III. Freiwillige Angaben

Zusätzlich zu den verpflichtenden Angaben ist es der verantwortlichen Person in bestimmten Fällen gestatten, zusätzliche Angaben bereitzustellen.

So ist es der verantwortlichen Person u.a. gestattet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind.

Diese Angabe ist allerdings nur dann zulässig, wenn sowohl der Hersteller als auch seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Fertigerzeugnis oder dessen Prototyp oder Bestandteile davon durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet worden sind, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft wurden.

Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln als „biologisch“, „umweltverträglich“ etc. ist zwar nicht in der EU-Kosmetik-VO geregelt, allerdings im Hinblick auf eine mögliche Irreführung des Verbrauchers und einer damit einhergehender möglichen wettbewerbsrechtlicher Problematik umfassend zu prüfen.

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne vertrauensvoll an uns wenden.