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EuG: Titandioxid-Pulver zu Unrecht als krebserregend eingestuft

Im Jahr 2019 hat die Europäische Kommission den Stoff Titandioxid in bestimmten Pulverformen als krebserregend eingestuft, wenn dieser eingeatmet wird. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde die Verwendung des Stoffes zwar nicht unmittelbar verboten, Produkte, die diesen Stoff enthalten, musste jedoch mit einem Warnhinweis versehen werden. Lediglich in Lebensmitteln wurde die Verwendung von Titandioxid verboten. Die Einschätzung der EU-Kommission basierte dabei auf einer Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

Titandioxid ist ein Weißpigment, welches zur Aufhellung in einer Vielzahl von Produkten wie beispielsweise in Farben, Spielzeugen, Kosmetik oder Arzneimitteln verwendet wird.

Das EuG hat diese Einstufung nun in einem Urteil vom 23.11.2022  für nichtig erklärt und begründet dies mit der mangelnden Zuverlässigkeit der Untersuchungen, auf die die EU-Kommission ihre Einschätzung gestützt hat. Da der zur Berechnung einer Lungenüberlastung zugrunde gelegte Partikeldichtewert nicht plausibel sei, habe die ECHA den Stoff fälschlicherweise als karzinogen eingestuft. Die EU-Kommission habe diese falsche Schlussfolgerung so übernommen.

Darüber hinaus dürfe ein Stoff nur dann als krebserregend eingestuft werden, wenn er die intrinsische Eigenschaft habe, Krebs zu erregen. Das heißt, Titandioxid müsste für sich genommen die Gefahr anhaften, Krebs zu erregen. Bei Titandioxid bestehe diese Gefahr aber nur in Verbindung mit bestimmten lungengängigen Partikeln und unter bestimmten Anforderungen an ihren Aggregatzustand sowie ihre Form, Größe und Menge. Dies reiche für eine Einstufung als krebserregend noch nicht aus.