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Werbung "ohne künstliche Farbstoffe" für Fruchtgummi zulässig

Ein Fruchtgummihersteller darf sein Produkt mit dem Label „ohne künstliche Farbstoffe“ bewerben, wenn er Pflanzen- und Fruchtextrakte zum Färben nutzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 8K 6149/18 im Dezember 2019 entschieden, welches am 02.01.2020 veröffentlicht wurde.
 
Im konkreten Fall hatte das Landratsamt Lörrach in Baden-Württemberg, nachdem sie auf die vermeintliche Lebensmittelrechtsverletzung aufmerksam geworden waren, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung „ohne künstliche Farbstoffe“ gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) verstoße, da der Gesetzgeber eine Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen nicht vorsehe.

Nach Mitteilung dieser Umstände an die Staatsanwaltschaft erhob der Hersteller eigeninitiativ Feststellungsklage, um gerichtlich feststellen zu lassen, ob das von ihm genutzte Label irreführend ist. Die Irreführung war Voraussetzung einer Strafbarkeit im konkreten Fall. Das VG Freiburg ist der Auffassung, dass der durchschnittliche Verbraucher die Werbung zutreffend dahingehend verstehen werde, dass keine chemischen Stoffe zur Färbung des Produkts eingesetzt wurden. Die Tatsache, dass rechtlich nicht zwischen künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen unterschieden werde, sei hierbei unbeachtlich. Auch eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten schloss das Gericht aus, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten und es sich somit um ein besonderes Leistungsmerkmal handele.

Das Land Baden-Württemberg kann binnen eines Monats Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.