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LMIV: Bei der Lebensmittelkennzeichnung ist deutsche Kennzeichnung Pflicht

Grundsätzlich gilt seit dem Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zum 13.12.2014 in ganz Europa ein einheitliches Kennzeichnungsrecht für Lebensmittel. Dennoch bestanden und bestehen weitere nationalstaatliche Regelungen. Um gleichlautende oder entgegengesetzte nationale Regelungen aufzuheben bzw. anzupassen gibt deshalb seit dem 13.7.2017 die Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die LMIV.

Diese beinhaltet einige sehr praxisrelevante Klarstellungen. So wird z.B. eine verbindliche Kennzeichnungssprache festgelegt. Die Lebensmittelkennzeichnung nach der LMIV muss seit dem 13.7.2017 verpflichtend in deutscher Sprache erfolgen (vgl. Art. 1 § 2 Abs. 1).

Auch sieht die Verordnung neue Kennzeichnungsvorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel vor. Bisher galten für diese die Vorschriften der LMIV nur eingeschränkt. Die Verordnung sieht nun vor, dass die Angaben der LMIV gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a-d und f-k LMIV nunmehr auch für Lebensmittel verpflichtend ist, die dem Endverbraucher zur Selbstbedienung angeboten werden. Auch die Nettofüllmenge muss nun z.B. auf einem Schild neben den Lebensmittel angegeben, die von Hand verpackt und angeboten werden. Damit verliert die Fertigpackungsverordnung (FertigpackV)weiter an Bedeutung, die bisher Regelungen für nicht vorverpackte Lebensmittel beinhaltete. Diese werden nun verdrängt. In Art. 27 Abs. 2 der Anpassungsverordnung wird hierzu klargestellt:

„Diese Verordnung (FertigpackV) ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus der Verordnung (EU) 1169/2011“.

Ferner beinhaltet die Verordnung viele Detailänderungen. Hierzu zählen z.B. Änderungen an der Essigverordnung, der Aromaverordnung, der Lebensmittelbestrahlungsverordnung sowie viele weitere Spezialverordnungen (vgl. Art. 2-27).

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