Unterstützung bei der Gründung einesCannabis Anbauvereins
Sie möchten in Deutschland einen Anbauverein gründen, um Cannabis anzubauen und an die Mitglieder abzugeben? Wir helfen gern!
- Standortwahl
- Erstellung einer Satzung
- Gründung des Vereins
- Anbau- und Abgabeerlaubnis
- Beratung bezüglich der Werbung
- Monetarisierung
Haben Sie Fragen zum Cannabisrecht?
Wir helfen gern!
Falls Sie Fragen zum Cannabisrecht haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme per Email an:
info@diekmann-rechtsanwaelte.de
Sie können uns natürlich auch unter +49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.
Alle Tätigkeitsgebiete
Cannabis Anbauvereine in Deutschland – Wir helfen bei der Gründung!
Das am 01.04.2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz (CanG) sieht in § 11 vor, dass private „Anbauvereinigungen“ Cannabis anbauen und in bestimmten Mengen durch und an Mitglieder weitergeben dürfen. Diese Anbauvereinigungen sollen in Form von eingetragenen, nicht wirtschaftlichen Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist, gegründet werden (§ 1 Nr. 13 KCanG). Soll Cannabis angebaut und weitergegeben werden, muss darüber hinaus eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden (§ 11 Abs. 1 KCanG).
Für die Vereinsgründung und den Betrieb einer Anbauvereinigung sind mehrere Dinge zu beachten. Bis zur Eintragung ins Vereinsregister handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 BGB). Erst mit der Eintragung erlangt er Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB). Für die Eintragung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, so gibt es z. B. besondere Anforderungen an die Satzung (§§ 57, 58, 60 BGB) und es ist eine Mindestmitgliederzahl (§ 56 BGB) aber auch eine Höchstmitgliederzahl (§ 16 Abs. 2 S. 1 CanG) vorgesehen. Zudem darf eine Person stets nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 S. 2 KCanG).
Ist alles für die Eintragung vorbereitet, erfolgt die Anmeldung zur Eintragung im Vereinsregister über einen Notar beim zuständigen Gericht.
Damit dieser Schritt erfolgreich ist, müssen die Satzung und insbesondere der Vereinszweck besonders sorgfältig ausgestaltet werden. Um die Zulassung zu erhalten, sind weitere Anforderungen mit Blick auf den Jugendschutz, Sucht- und Präventionsberatung und weiterer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu beachten. Sind aber alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt steht anschließend der Beantragung der Zulassung nichts mehr im Wege.
Wenn Sie die Gründung einer Anbauvereinigung planen, beraten wir Sie gerne von Anfang an. Wir helfen Ihnen, Ihre erste Vereinssatzung aufzusetzen, die vereinsrechtlichen Strukturen zu schaffen und begleiten Sie auch gerne im weiteren Prozess bis zur Zulassung.
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Ihr Weg zur Großhandels- und BtM-Handelserlaubnis
Die in Kooperation mit der Kanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte gegründete PharmSec Internattional GmbH berät Unternehmen insbesondere in den Bereichen Arzneimittel und Betäubungsmittel (BtM) und unterstützt sie bei der Beantragung und Aufrechterhaltung von Erlaubnissen (z.B. zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 52a AMG oder zum Handel mit Betäubungsmitteln gemäß § 3 BtMG).
Die Köpfe hinter der Gesellschaft sind neben Frau Dr. Fabinne Diekmann auch Herr Stefan Heinz, der auf eine langjährige Erfahrung in der QA/GMP/GDP zurückgreift – zuletzt als Leiter der Qualitätssicherung bei der Mundipharma GmbH in Limburg (Lahn). Hinzu kommt eine langjährige Erfahrung bei der Durchführung von Qualitätsaudits (3rd-Party-Audits) und Behördeninspektionen im nationalen und internationalen Umfeld.
Zusätzlich bietet PharmSec eigene Schulungen an und übt Referententätigkeiten auf verschiedenen Plattformen aus.
www.pharmsec.com