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Aufhebung der Höchstverscheibungsmenge für Betäubungsmittel und Verschreibungsmöglichkeit per Telemedizin

Drucksache 680/22: Verordnung zur Änderung der Regelung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sind aufgrund des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den pandemiebedingten Erfahrungen im Zuge der befristeten Ausnahmeregelungen zur Weitergewährleistung der Substitutionstherapie für Opioid-abhängige unter pandemischen Bedingungen Anpassungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) erforderlich. Die nun bekannte gewordene Verordnung zur Änderung dieser soll bis spätestens zum 15 März 2023 durch die Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft treten.

Im Wesentlichen soll neben verschiedenen marginaleren Anpassungen folgendes geändert werden: 

1. Aufhebung der Höchstverschreibungsmenge

Die bisher bestehende Begrenzung der ärztlichen Verschreibung bestimmter Betäubungsmittel der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) auf Höchstverschreibungsmengen innerhalb bestimmter Zeiträume (§§ 2, 3 und 4 BtMVV) wird aufgehoben. Begründet wird dies damit, dass sie sich als Kontrollinstrument als entbehrlich herausgestellt und zu keiner höheren Sicherheit im Betäubungsmittelverkehr geführt hat. 

In der Folge wird auch die Überprüfung der Betäubungsmittelverschreibung hinsichtlich der Einhaltung der Höchstverschreibungsmenge verzichtbar. Hierdurch sollen die Überwachungsbehörden der Länder entlastet werden und eine Vereinfachung bei der Abrechnung von Betäubungsmittelverschreibungen entstehen. 

Als Kontrollinstrument dienen weiterhin die Regelungen des § 13 BtMG und die arzneimittelrechtlichen Zulassungsvorschriften. 

2. Telemedizinische Beratung im Zuge der Substitutionstherapie

Im Rahmen der Substitutionstherapie soll es möglich sein, eine ärztliche Verordnung infolge einer telemedizinischen Konsultation an die Patientin oder den Patienten, zum Beispiel per Post oder unter Nutzung zukünftiger technischer Möglichkeiten, zu übermitteln. Bei Nutzung telemedizinischer Möglichkeiten wird jedoch in einem Zeitraum von 30 Tagen mindestens eine persönliche Konsultation vorgeschrieben.

Einzelheiten hierzu, können Sie aus der Drucksache des Bundesrates entnehmen: https://www.reguvis.de/fileadmin/Betrifft-Recht/Dokumente/edrucksachen/pdf/0680_22.pdf. 

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne!