Mit dem am 03.08.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften (BGBl. Nr. 204/2023) ist es u.a. zu einer Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gekommen.
Rückwirkend zum 01.01.2023 wird in der Anlage I des BtMG die Position „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ nach dem Wort „– ausgenommen“ wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,“
Insoweit hat der deutsche Gesetzber rückwirkend zum 01.01.2023 den betäubungsmittelrechtlich erlaubten Grenzwert von Tetrahydrocannabinol (THC) in Nutzhanf von 0,2% auf 0,3% angehoben.
Die Änderung dient der Anpassung des nationalen Rahmens an das EU-Recht.
Bereits mit der neuen GAP-Strategieplanverordnung (EU) 2021/2115 wurde der für Direktzahlungen zulässige THC-Wert auf EU-Ebene ab 2023 auf 0,3% erhöht.
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Cannabis - Erhöhung des erlaubten Grenzwertes von THC in Nutzhanf rückwirkend zum 01.01.2023 auf 0,3%
Cannabis, Grenzwert, THC, Nutzhanf, BtMG, Betäubungsmittelgesetz