Gründung eines Vereins zum Betrieb einesCannabis Social Clubs
Sie möchten in Deutschland einen Verein gründen um einen Cannabis Social Club zu betreiben und Cannabis anbauen und abgeben?
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- Gründung des Vereins
- Anbau- und Abgabeerlaubnis
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Cannabis Social Clubs in Deutschland – Gründung des Vereins jetzt schon sinnvoll?
Im Zuge der anstehenden Legalisierung von Cannabis sieht die Bundesregierung vor, dass private „Abgabevereinigungen“ Cannabis anbauen und in bestimmten Mengen an Mitglieder ausgeben dürfen. Diese sogenannten „Cannabis Social Clubs“ (CSC) sollen in Form von eingetragenen Vereinen gegründet werden (§§ 2 Nr. 10, 3 Abs. 1 Entw-CannG vom 28.04.2023, Begründung zu Nr. 10). Soll Cannabis angebaut und abgegeben werden ist darüber hinaus die Zulassung bei der zuständigen Behörde erforderlich (§ 9 Abs. 1 Entw-CannG). Insofern stellt sich die Frage, ob sich ein solcher Verein jetzt schon vorbereiten oder gründen lässt. Damit, wenn das CannG in Kraft tritt, nur noch die Zulassung beantragt werden muss.
Grundsätzlich kann ein CSC bereits jetzt gegründet werden. Es sind aber einige Aspekte, insbesondere mit Blick auf die Satzung, zu berücksichtigen. Denn noch darf Cannabis nicht legal angebaut und abgegeben werden – ein solches Verhalten wird noch aktiv strafrechtlich verfolgt. Es ist insofern in der Satzung herauszustellen, dass der Verein eine solche Tätigkeit erst anstrebt, sobald die rechtliche Grundlage dafür gegeben ist. Solange das nicht der Fall ist, kann der Vereinszweck z. B. auch noch darauf gerichtet sein, politisch auf eine solche Grundlage hinzuarbeiten, bzw. sie zu fördern.
Für die Vereinsgründung sind darüber hinaus noch mehrere Dinge zu beachten. Bis zur Eintragung ins Vereinsregister handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 BGB). Erst mit der Eintragung erlangt er Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB). Für die Eintragung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, so gibt es z. B. besondere Anforderungen an die Satzung (§§ 57, 58, 60 BGB) und es ist eine Mindestmitgliederzahl vorgesehen (§ 56 BGB).
Trotzdem kann man sich bereits vor der Eintragung als nicht wirtschaftlicher Verein organisieren (§§ 21, 54 BGB) und so die spätere Eintragung vorbereiten (sogenannter Vorverein). Der Vorverein ist wie der eingetragene Verein organisiert, d. h. er hat eine Satzung, fasst seine Beschlüsse über die Mitgliederversammlung und hat einen Vorstand (vgl. §§ 26, 32 BGB).
Ist alles für die Eintragung vorbereitet, erfolgt die Anmeldung zur Eintragung über einen Notar beim zuständigen Gericht.
Damit dieser Schritt erfolgreich ist, müssen die Satzung und insbesondere der Vereinszweck besonders sorgfältig ausgestaltet werden. Um die spätere Zulassung zu erhalten, sind nach dem aktuellen Gesetzesentwurf weitere Anforderungen mit Blick auf den Jugendschutz, Sucht- und Präventionsberatung und weiterer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu beachten. Sind aber alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt steht anschließend der Beantragung der Zulassung nach der Legalisierung nichts mehr im Wege.
Wenn Sie die Gründung eines CSC planen, beraten wir Sie gerne von Anfang an. Wir helfen Ihnen, Ihre erste Vereinssatzung aufzusetzen, die vereinsrechtlichen Strukturen zu schaffen und begleiten Sie auch gerne im weiteren Prozess – sobald die Gesetzesänderung kommt, auch gerne bis zur Zulassung.
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Ihr Weg zur Großhandels- und BtM-Handelserlaubnis
Die in Kooperation mit der Kanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte gegründete PharmSec Internattional GmbH berät Unternehmen insbesondere in den Bereichen Arzneimittel und Betäubungsmittel (BtM) und unterstützt sie bei der Beantragung und Aufrechterhaltung von Erlaubnissen (z.B. zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 52a AMG oder zum Handel mit Betäubungsmitteln gemäß § 3 BtMG).
Die Köpfe hinter der Gesellschaft sind neben Frau Dr. Fabinne Diekmann auch Herr Stefan Heinz, der auf eine langjährige Erfahrung in der QA/GMP/GDP zurückgreift – zuletzt als Leiter der Qualitätssicherung bei der Mundipharma GmbH in Limburg (Lahn). Hinzu kommt eine langjährige Erfahrung bei der Durchführung von Qualitätsaudits (3rd-Party-Audits) und Behördeninspektionen im nationalen und internationalen Umfeld.
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