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Bank hat mit Verkauf von Lehman-Zertifikaten die Pflichten gegenüber dem Anleger verletzt

Das Oberlandesgericht Hamburg will ein erstinstanzliches Urteil bestätigen, mit dem es die Privatbank Delbrück Bethmann Maffai verurteilt hatte, an einen Kunden rund EUR 38.000 Schadensersatz für den Verkauf von „Lehman-Zertifikaten“ zu zahlen.

Hamburg, 17. Oktober 2011 – Die Privatbank Delbrück empfahl einem Anleger im Juli 2008, rund EUR 38.000 in Zertifikate der amerikanischen Investmentbank Lehman Bros. zu investieren. Nach der Insolvenz von Lehman waren die Zertifikate wertlos und der geschädigte Anleger verklagte die Bank wegen des Beratungsfehlers auf Schadensersatz. Das Landgericht Hamburg (Az. 313 O 95/09) verurteilte die Bank im August 2009, an den Anleger den vollen Anlagebetrag nebst Zinsen zu erstatten. Gegen dieses Urteil legte Delbrück Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat Delbrück mit Beschluss vom 14.09.2011 (Az. 6 U 71/10) darauf hingewiesen, daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Nachdem bisher nur Urteile des Landgerichts gegen Delbrück in Hamburg vorlagen, hat sich das Oberlandesgericht ebenfalls gegen die Beratungspraxis von Delbrück im Juli 2008 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lehman-Zertifikaten positioniert. Das Oberlandesgericht bestätigt, daß Delbrück verpflichtet gewesen wäre, die Anleger auf das im Juni 2008 reduzierte Rating von Lehman zu informieren. Anfang Juni 2008 hatte die Rating-Agentur Standard & Poor’s das Rating von Lehman von „A+“ auf „A“ gesenkt.

Mit dem Beschluss hat das Oberlandesgericht insbesondere das Argument von Delbrück verworfen, daß das Rating von Lehman mit „A“ immer noch im Investmentbereich gelegen habe und die Herabstufung des Ratings um eine Stufe nur geringfügig gewesen sei. Für das Oberlandesgericht kommt es allein darauf an, daß die Angaben von Delbrück zum Rating falsch waren.

Rechtsanwalt Henning Stoffregen, der den Anleger in dem Verfahren vertritt, erklärt hierzu: „Das Verfahren zeigt erneut, daß die Beratung von Delbrück beim Verkauf der Lehman-Zertifikate mangelhaft war. Für geschädigte Anleger, die bisher noch keine Ansprüche gegen die Bank erhoben haben, besteht dringender Beratungsbedarf. Am 31.12.2011 dürften die Schadensersatzansprüche gegen die Bank grundsätzlich verjähren. Wer bis dahin nichts unternimmt, verliert trotz der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg seine Ansprüche gegen die Bank. Der positiven Lage stehen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2011 (XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) nicht entgegen.“

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da Delbrück bis zum 13.12.2011 Zeit hat, sich zu entscheiden, ob und wie es das Verfahren fortsetzen möchte.



Der Kläger wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg von der in Hamburg ansässigen Wirtschaftskanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte vertreten.

Kontakt
Henning Stoffregen
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