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BGH entscheidet zu Empfehlungs-Emails

Wahrscheinlich hat jeder schon einmal eine Internetseite, einen Fachartikel oder sei es nur ein Kochrezept, Freunden und Bekannten empfohlen. Es geht auch ganz einfach: Eigene Emailadresse nebst Empfängeradresse eingeben und schon geht es los. Der Adressat erhält eine Email meist verbunden mit einem Link, um das Unternehmen oder die empfohlene Veröffentlichung im World Wide Web lesen zu können. Der Bundesgerichtshof musste sich nun mit der Frage beschäftigen, wie diese Empfehlungs-Emails einzuordnen sind und ob eine Zusendung an einen Unternehmer einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, sofern dieser nicht vorher seine Einwilligung erteilt hat (Az. I ZR 208/12).

Im Einzelnen:

Auf der Internetseite eines Unternehmens auf dem Gebiet der Außenwerbung befand sich eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion. Über diese konnte ein Dritter die Internetseite des Unternehmens durch Eingabe seiner und der Emailadresse des Empfängers empfehlen. Die Empfehlungsmail hat über den Hinweis hinaus keinen Inhalt. Im konkreten Fall fühlte sich ein Rechtsanwalt durch die Mails an seine berufliche Adresse belästigt und forderte das Unternehmen auf, an ihn keine Empfehlungs-Emails ohne seine ausdrückliche Einwilligung  mehr zu senden. Das Unternehmen war der Auffassung, dass es für die auf diesem Wege versandten Emails nicht verantwortlich im Sinne der Störerhaftung sei. Schließlich würden die Empfehlungsemails durch Dritte initiiert werden. Indem ein Email-Postfach unterhalten werde, müssten Empfänger Empfehlungsmails hinnehmen. Dieser Auffassung folgten sowohl das Amts- als auch das Landgericht Köln in der Berufungsinstanz. Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Sichtweise nun mit Urteil vom 12.09.2013 eine Absage.

Entgegen der Auffassung der vorangegangenen Instanzen steht dem Rechtsanwalt aus Sicht des BGH ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dieser liege darin begründet, dass es sich bei den Empfehlungsmails um einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handeln würde (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führe zu einer nicht unerheblichen Belästigung. Dies gelte auch für Empfehlungs-Emails. Denn diese seien generell als unverlangt zugesandte Werbung anzusehen.

Für die Einordnung der Empfehlungs-Emails als Werbung komme es nicht darauf an, dass das Versenden der Emails auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Unternehmen mit dem Einrichten der Empfehlungsfunktion regelmäßig erreichen möchte, dass auf das Unternehmen und dessen Leistungen aufmerksam gemacht wird. Dabei nimmt der Unternehmer zumindest in Kauf, keine Gewissheit darüber zu haben, ob der Empfänger mit der Zusendung der Email einverstanden ist. In der Folge enthalten die versandten Empfehlungs-Emails Werbung. Der auf diese Weise erfolgende Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei auch rechtswidrig und stelle eine unzumutbare Belästigung dar. Dies gelte zumindest so lange keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegen würde.

Zu einem anderen Ergebnis könne auch nicht der Einwand führen, dass Dritte die Empfängeradresse eingeben und das Unternehmen diese nicht selbst auswählt. Denn der Empfänger wird durch diese Empfehlungs-Emails gleichermaßen belästigt wie durch direkte Werbe-Mails. Bei beiden Werbeformen sei er praktisch nicht in der Lage, sich diesen zur Wehr zu setzen. Die Belästigung ist nach Einschätzung des Bundesgerichtshofes auch nicht unerheblich im Sinne des § 3 UWG. Diese Regelung sei auch nicht anwendbar.