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BGH fällt Urteil zum Einsatz von Zitronensaft durch einen Arzt

Vor einiger Zeit wurde an dieser Stelle über eine Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach berichtet. Dieses verurteilte den ehemaligen Chefarzt einer Klinik in Wegberg in Nordrhein-Westfahlen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Chefarzt wurde eine Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt. Er hatte in Rahmen einer Darmoperation mit nicht sterilem Zitronensaft durchtränkte Tücher in die Wunde gelegt, um sie zu desinfizieren. Die Patientin wurde weder über diese Methode aufgeklärt, noch hatte sie ihre Einwilligung zu dieser erklärt. Obwohl es in der Folge zu Komplikationen und zu einem weiteren Eingriff kam, wurde auch bei der zweiten Operation wieder Zitronensaft zur Desinfektion eingesetzt; wieder ohne Aufklärung der Patientin. Sie überlebte nicht. Zwei Wochen später verstarb sie.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Chefarzt Revision ein. Nun liegt das Urteil des Bundesgerichtshofes vor. Es hob die vorangegangene Entscheidung auf und verwies an das Landgericht Mönchengladbach zurück (Az.: 3 StR 239/19).

Nach Einschätzung der erkennenden Richter wies die Entscheidungsfindung des Landgerichts Fehler auf. So habe es "keinen hinreichenden Anhalt dafür gefunden, dass der Einsatz des Zitronensaftes in irgendeiner Form mit ursächlich für den Tod der Patientin gewesen wäre". Es habe im Rahmen des Schuldspruchs den Ursachenzusammenhang lediglich unterstellt. Die unzureichenden Tatsachenfeststellung soll das Landgericht nun nachholen.

Der Bundesgerichtshof wich jedoch auch inhaltlich stark von der Einschätzung des Landgerichts ab. Anders als das Landgericht forderte der Bundesgerichtshof eine Aufklärung über die Verwendung des Zitronensafts und dabei mögliche Risiken und Nebenwirkungen erst vor dem zweiten Eingriff. Eine Einwilligung seitens der Patientin hätte vor diesem Eingriff eingeholt werden müssen, nicht jedoch bei dem ersten. Denn grundsätzlich müsse ein Patient nur über die Operationsrisiken aufgeklärt werden, wenn dem Eingriff "ein schwerwiegendes, die Lebensführung eines Patienten besonders belastenden Risiko anhaftet". Beispielhaft führte der Bundesgerichtshof den Verlust eines Organs an. Dieses Risiko habe aber gerade im konkreten Fall nicht bestanden. Denn mit der Verwendung von unter nicht sterilen Bedingungen gewonnenem Zitronensaft - im konkreten Fall wurde die Zitrone in der Stationsküche ausgepresst - gehe nur das Risiko einer bakteriellen Infektion einher. Ein solches sei aber nicht mit dem die Lebensführung besonders belastenden Risiko gleichzusetzen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshof gibt es noch einen weiteren Aspekt, der gegen die Aufklärung über die Verwendung des Zitronensafts spricht. Hätte der Chefarzt die Patientin über den doch recht ungewöhnlichen Einsatz informiert, hätte sie wahrscheinlich an seiner Kompetenz gezweifelt. Solche Zweifel müssten beim Patienten jedoch nicht geweckt werden.

Bekanntermaßen bin ich kein Mediziner. Aber die Vorstellung, dass ich mich einem Eingriff unterziehen muss und der Chirurg mir aus purem Selbstschutz verschweigen kann, dass er völlig unorthodoxe Methoden anwendet, finde ich mehr als bedenklich. Was mögen sich die erkennenden Richter dabei gedacht haben?

Zumindest haben sie festgestellt, dass nach den schon bei der ersten Verwendung aufgetretenen Komplikationen dann doch vor der zweiten Verwendung des Zitronensafts eine Aufklärung der Patientin über die Verwendung und Anwendung dessen hätte erfolgen müssen. Erst durch den zweiten Einsatz habe sich der Chefarzt schuldig gemacht. Wäre die Patientin also bereits nach der ersten Verwendung gestorben, wäre er unschuldig?

Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die Todesursache durch das Landessozialgericht nicht abschließend geklärt worden war, wird das Verfahren wieder aufgerollt. Vielleicht ergeben sich dabei neue Tatsachen, die zu einem neuen Schuldspruch führen werden.