Edeka durfte nach der Plus-Übernahme von seinen Lieferanten nicht die jeweils besten Einkaufspreise fordern
Der Kartellrechtsenat der BGH hob in einer Grundsatzentscheidung am 23.1.2018 in Karlsruhe ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aus dem November 2015 auf (BGH Az.: KVR 3/17). Das OLG hatte Edeka noch weitgehend recht gegeben.
Im dem jahrelang andauernden Streit ging es um die Frage, ob Edeka im Anschluss an die Übernahme von 2.300 Plus-Filialen von Tengelmann und der weitgehenden Integrierung dieser Märkte in die eigene Discounter-Tochter Netto und nach einem Vergleich der jeweiligen Einkaufspreise von ca. 500 Lieferanten den jeweils besten Preisen verlangen durfte. Das Bundeskartellamt kam 2014 zu dem Ergebnis, dass derartige Rabattforderungen kartellrechtswidrig sind.
Dieser Einschätzung schließt sich nun auch der BGH mit der Begründung an, dass ein solches Rosinenpicken im Rahmen eines „Bestwertabgleich“ nicht zulässig sei. Es sei missbräuchlich von den Lieferanten die Anpassung einzelner Produktpreise an günstigere Plus-Preise zu fordern, ohne die Gesamtkalkulation aller an Edeka gelieferten Produkte zu berücksichtigen. Konkret ging es um die Einkaufspreise der Produkte von vier Sektherstellern. Das OLG Düsseldorf hatte die von Edeka ausgehandelten Rabatte noch als Ergebnis einer freien Verhandlung gewertet.
Auch unzulässig sind sogenannte „Partnerschaftsvergütungen“ oder „Sortimentserweiterungsboni“, die Lieferanten ohne eine Gegenleistung an Edeka zahlen sollten. Nach Ansicht des BGH hat Edeka damit gegen das sogenannte Anzapfverbot (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) verstoßen.
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