Der Bundesgerichtshof wird voraussichtlich am 09.10.2008 zu der Frage Stellung nehmen, ob die Verwendung einer fremden Marke im Rahmen des Keyword-Advertising Programms "Adwords" von Google einen kennzeichenmäßigen Gebrauch der fremden Marke darstellt.
Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits mit Urteil vom 18.05.2006, Az.: I ZR 183/03 festgestellt, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens im Quelltext einer Internetseite eine markenrechtlich zu ahndende Rechtsverletzung darstellt, es bleibt aber abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die aus dem Verfahren I ZR 183/03 gewonnenen Erkenntnisse auch auf Adwords überträgt.
In der Vergangenheit haben sich mehrere Oberlandesgerichte mit der Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken in Google Adwords befasst und sind trotz dem Urteil des Bundesgerichtshofes zu den Metatags zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gekommen.
Derzeit sind vier Verfahren (Az.: I ZR 30/07; I ZR 125/07; I ZR 139/07 und I ZR 162/07) beim Bundesgerichtshof anhängig, in denen es um die Frage der Zulässigkeit der Verwendung einer fremden Marke bei Google Adwords geht.
Sobald es in diesen Verfahren zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes gekommen ist, werden wir an dieser Stelle darüber berichten.
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BGH: Urteil zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken in Google Adwords am 9. Oktober 2008 erwartet
BGH, fremde Marke, Verwendung "Adwords", Google