Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die in der Pressemitteilung Nr. 22/2011 für den 12. April 2011 angekündigten Verhandlungstermine zum Erwerb von "Lehman-Zertifikaten" aufgehoben, weil die beklagte Sparkasse in beiden Fällen ihre Revision zurückgenommen hat. Damit sind die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt wurde, rechtskräftig.
In beiden Urteilen hat das Berufungsgericht eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Sparkasse insoweit verneint, als diese die jeweiligen Anleger nicht auf eine mögliche Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) oder Garantiegeberin (Lehman Brothers Holdings Inc.) hingewiesen hat, da angesichts der positiven Ratingnoten kein Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit habe aufkommen müssen. Einen Beratungsfehler der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch darin gesehen, dass sie in den jeweiligen Beratungsgesprächen ihren Kunden die Risikostruktur der konkret empfohlenen Zertifikate - "TwinWin-Zertifikat 8/2007" und "DAX-Kupon-Zertifikat 3/2008" - nicht umfassend dargestellt hat.
BGH - XI ZR 85/10
VORINSTANZEN
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. August 2008 - 2-19 O 287/08
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Februar 2010 - 17 U 207/09 (WM 2010, 613)
und
BGH - XI ZR 294/10
VORINSTANZEN
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 2-26 O 135/09
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Juli 2010 - 17 U 11/10