Werden Produkte nicht nach Stückzahl bepreist, sondern nach Gewicht oder Volumen, muss der Händler bei seinen Angeboten an Letztverbraucher neben dem Endpreis für die Verpackungseinheit auch den Grundpreis je Mengeneinheit angeben (Kilogramm, Liter bzw. bei kleineren Verpackungseinheiten 100 Gramm oder Milliliter). Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden, wie die Angabe von Grund- und Endpreis eines im Internet beworbenen Produkts unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV zu erfolgen hat.
Die Beklagte vertreibt über das Internet Tierpflegeprodukte. In diesem Rahmen bewarb sie das Produkt „Dr. Clauder’s Hufpflege“ zu einem Preis von 3,99 €. Der Grundpreis von 0,80 € pro 100 ml war erst auf einer weiterführenden Internetseite angegeben, zu der man durch Klicken auf das beworbene Produkt gelangte. Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstieß dies gegen die Vorgaben der PAngV.
Der BGH folgte der Auffassung des Berufungsgerichts und wies die seitens der Beklagten eingelegte Revision als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Senats ist ein Grundpreis nur dann im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können.
Die Entscheidung überrascht insofern, als dass der BGH in zwei früheren Urteilen bereits entschieden hatte, dass Versandkosten sowie Steuern und Gebühren bei Flugreisen nicht unmittelbar neben dem Endpreis angegeben werden müssen, sondern es ausreichend sei, dass die Nebenkosten auf einer Unterseite genannt bzw. berechnet werden (BGH, Urt. v. 04.10.2007 – I ZR 143/04 und BGH, Urt. v. 03.04.2003 – I ZR 222/00).
Der BGH schloss jedoch eine Vergleichbarkeit der Fälle mit dem vorliegenden Sachverhalt aus.
Hinsichtlich der Versandkosten sei es dem Verbraucher seit längerem geläufig, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen und diese Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Demgegenüber sei das Erfordernis, bei Warenangeboten neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, im Bewusstsein der Letztverbraucher bei weitem weniger verankert. Zudem müsse der unterschiedliche Wortlaut der jeweils einschlägigen Vorschriften berücksichtigt werden. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Demgegenüber ist die Angabe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV dem Angebot oder der Werbung (lediglich) eindeutig zuzuordnen.
Bezüglich der Senatsentscheidung zu Angaben von Steuern und Gebühren bei Flugreisen bestünde der Unterschied, dass nach den dort getroffenen Feststellungen die Kunden bereits im Rahmen der Werbung klar und unmissverständlich darauf hingewiesen worden seien, dass die bei einer zu buchenden Flugreise neben dem Flugtarif anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhingen und der endgültige Flugpreis daher erst nach der Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt werden könne.
Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 163/06
AG Seligenstadt, Urt. v. 17.03.2006 – 1 C 58/05 (03)
LG Darmstadt, Urt. v. 26.07.2006 – 21 S 83/06
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BGH, Grundpreis pro Mengeneinheit, PAngV,