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BGH zum Ärztebewertungsportal jameda.de: Ärzte können die Löschung ihres Profils aus dem Portal verlangen

BGB, Urteil vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit der Frage befasst, ob man sich als Angehöriger einer bestimmten Berufsgruppe gegen die Aufnahme seiner beruflichen Daten in einem Onlineportal wehren kann und kam dabei zu einem überraschenden Ergebnis. Konkret ging es um eine Kölner Dermatologin, die nicht hinnehmen wollte, dass ihre „Basisdaten“ gegen ihren Willen in dem Ärztebewertungsportal jameda.de zu finden waren. Zu diesen gehören u.a. der akademische Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift und die Sprechzeiten. In einen früheren Prozess hatte die Ärztin bereits erfolgreich erstritten, dass negative Bewertungen auf ihrem „Zwangsprofil“ auf dem Portal gelöscht wurden.

Der BGH gab der Ärztin entgegen seiner früheren Rechtsprechung recht und sprach ihr einen Löschungsanspruch gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu. Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen. Begründet wurde dies durch den BGH mit den Eigenarten des Geschäftsmodells von jameda.de. Das Unternehmen bietet Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen das Profil – anders als bei den Basisprofilen der nichtzahlenden Ärzte – mit Foto und zusätzlichen Informationen befüllt wird. Zudem werden bei Abruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profile der unmittelbaren Konkurrenten angezeigt, die einen Vertrag mit jameda.de abgeschlossen haben. Auch im Fall der Klägerin wurden auf ihrem Profil Anzeigen lokaler Ärzte mit demselben Fachgebiet eingeblendet. Mit diesem Geschäftsmodell verlasse das Unternehmen nach Ansicht des BGH seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler“ für berufsbezogene Informationen. Aus diesem Grund überwiege im vorliegen Fall das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) gegenüber dem Recht der freien Meinungsäußerung der Beklagten. Deshalb stehe der Klägerin ein Löschungsrecht zu. Jameda.de reagierte umgehend und erklärte bereits Ende Februar, dass auf den „kostenlosen“ Basisprofilen keine Anzeigen von zahlenden Ärzten mehr anzeigen werden. Damit ist es höchst fraglich, ob zukünftig Ärzte mit Hinweis auf dieses Urteil eine Löschung ihrer Daten verlangen können. Immerhin stütze sich die Begründung des BGH fast ausschließlich auf diese Begründung.

Nachfolgend sind die Entscheidungsgründe des BGH aus seiner Pressemitteilung Nr. 034/2018 vom 20.02.2018 abgedruckt:

Die Entscheidung des Senats:

Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.

Vorinstanzen:
Landgericht Köln vom 13. Juli 2016 – 28 O 7/16
Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2017 – 15 U 198/15AfP 2017, 164

Karlsruhe, den 20. Februar 2018