Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder



BSG entscheidet zu Zweigpraxen

Bei der Eröffnung von Zweigpraxen unterliegen Ärzte räumlichen Grenzen. Zu dieser Auffassung kam das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 09.02.2011 (Az.: B 6 KA 7/10 R). Im Ausgangsfall wollte ein Kinderkardiologe eine Zweigpraxis eröffnen. Sitz der Hauptpraxis ist in Fulda. Sitz der Zweigpraxis sollte in dem 128 km entfernten Bad Nauheim sein. Dort wollte er 6 Stunden pro Woche praktizieren. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung verweigerte ihm dies. Das Sozialgericht Marburg bestätigte diese Entscheidung (Az.: S 12 KA 160/09) und verwies auf die Voraussetzungen für das Betreiben einer Zweigpraxis. Dies sei nur zulässig, wenn dadurch die Versorgung der Patienten am Hauptsitz nicht verschlechtert und zudem am Ort der Zweigpraxis eine Verbesserung der Versorgung eintreten würde. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Arzt bis zu zwei Zweigpraxen neben der Hauptpraxis betreiben.

Auch das Bundessozialgericht teilte diese Auffassung. Durch die weite Entfernung der Zweigpraxis sei die Versorgung am Hauptsitz in Fulda gefährdet. Es komme dabei nicht darauf an, dass der Kinderkardiologe im konkreten Fall schwerpunktmäßig Ultraschalluntersuchungen und keine Notfallversorgung vornehme. Die Versorgungsgefährdung basiere allein auf dem Umstand, dass der Arzt zu weit entfernt sei und der Tatsache, dass es am Ort des Hauptsitzes keinen weiteren Kinderkardiologen geben würde. Sollte doch mal eine Notfallversorgung notwendig werden, könne der Kinderkardiologe nicht gewährleisten, zeitnah am Ort seines Hauptsitzes zur Verfügung zu stehen.

Daneben hat das Bundessozialgericht sich noch mit weiteren Verfahren zur Zweigpraxis beschäftigt.

So entschied das Bundessozialgericht auch die Frage, ob die Begrenzung der Zahl der Zweigpraxen auch für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gilt. Dies wurde verneint (Entscheidung vom 09.02.2011, Az.: B 6 KA 12/10 R). Das Bundessozialgericht schloss sich den vorangegangenen Entscheidungen des Sozialgerichts Dresden (Az: S 11 KA 46/08) und des Sächsischen Landessozialgerichts (Az: L 1 KA 8/09) an. Die zahlenmäßige Begrenzung gelte nur für den Arzt, nicht aber für ein MVZ. Ein Arzt darf also nur in maximal zwei Zweigpraxen praktizieren, ein MVZ kann jedoch mehr als zwei Zweigpraxen eröffnen. Daraus folgt, dass ein bei einem MVZ angestellter Art nur an maximal drei Standorten, dem Hauptsitz und maximal zwei Zweigpraxen, tätig sein darf.

Ausgangsfall einer weiteren Entscheidung vom 09.02.2011 war folgender Sachverhalt: Ein Zahnarzt wollte 500 km von seinem Hauptsitz entfernt eine Zweigpraxis eröffnen und dort an Freitagen und Samstagen praktizieren. Auch diese Variante wurde seitens des Bundessozialgerichts verneint. Abgesehen von der Entfernung vom Hauptsitz machte das Bundessozialgericht wesentliche Ausführungen zur Versorgungsoptimierung am Sitz der Zweigpraxis. Eine solche könne nicht erreicht werden, wenn ein Kieferorthopäde nur an zwei Tagen in der Woche erreichbar sei. Probleme entstehen wenn Patienten kieferorthopädische Behandlung an den anderen Tagen benötigen. Diese könnten sie nicht erhalten. An den anderen Tagen sei es nicht möglich, dass der behandelnde Kieferorthopäde eingreift. Denn dieser halte sich an dem 500 km entfernten Hauptsitz auf. Eine derart mangelhafte Versorgung sei nur möglich, wenn am Ort der Zweigpraxis ein erhebliches Versorgungsdefizit bestünde. Eine solche bestünde im konkreten Fall aber nicht.