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BSG: grünes Licht für den Einkaufsfuchs, rotes Licht für die Treppensteighilfe

In zwei verschiedenen Verfahren musste sich das Bundessozialgericht mit den Ansprüchen der Versicherten bei der Hilfsmittelversorgung auseinandersetzen. Zum einen ging es um die Versorgung mit dem sogenannten Einkaufsfuchs, zum anderen um die Versorgung mit einer elektrischen Treppensteighilfe.

Einkaufsfuchs

Der Einkaufsfuchs stellt ein Produkterkennungssystem mit Sprachausgabe dar. Er soll Sehbehinderten und Blinden beim Einkauf helfen. Über den Barcode des Produktes liest er zunächst Produktname, Packungsgröße und Inhaltsstoffe ein und sodann laut vor. Zudem ist es möglich auch andere, eigene Gegenstände zu kennzeichnen um diese beispielsweise in der Wohnung wiederzufinden. Kostenpunkt hierbei: 3.000,- €. Aus Sicht des Blinden- und Sehbehindertenbundes Hessen (BSBH) stellt der Einkaufsfuchs eine große Hilfe für die Betroffenen dar. Die Hilfe allein reicht für eine Erstattungspflicht der Kassen jedoch nicht aus. Damit diese für ihre Versicherten in die Tasche greifen, muss das Gerät für die grundlegenden Bedürfnisse des täglichen Lebens gebraucht werden. Ob das so ist, hat das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 3 KR 9/10 R). Die erkennenden Richter teilten grundsätzlich die Auffassung, dass der Einkaufsfuchs eine Hilfe bei der Haushaltsversorgung und –führung darstellt. Diese seien zweifelsfrei ein Grundbedürfnis. Sie kamen jedoch auch zu dem Schluss, dass weder eine generelle Versorgung mit dem Einkaufsfuchs bejaht, noch verneint werden kann. Denn es komme allem voran auf die Lebenssituation des Einzelnen an. Zu berücksichtigen sei dabei auch, ob der Versicherte von Geburt an sehbehindert oder die Behinderung erst später eingetreten ist. Ob die Versicherte, die das Verfahren vor die Gerichte gebracht hat, persönlich von einem Einkaufsfuchs profitiert, die Versorgung erforderlich ist und ab wirtschaftlichere Alternativen bestehen, soll nun das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg überprüfen.

Treppensteighilfe

Anders ging es im Verfahren um die Treppensteighilfe aus. Die Versorgung der Versicherten mit einer mobilen Treppensteighilfe hat das Bundessozialgericht bereits dem Grunde nach verneint (Az.: B 3 KR 13/09 R). Über die Treppensteighilfe soll es der Begleitperson eines Rollstuhlfahrers erleichtert werden, den Rollstuhl über die Treppen zu ziehen. Der Vorteil liegt für den Rollstuhlfahrer darin, nicht umsitzen zu müssen. Das Bundessozialgericht bestätigte die verweigernde Haltung der Krankenkasse, die sich darauf berief, keine Hilfsmittel bezahlen zu müssen, die nur eine Hilfe für die Begleitperson darstellt. Versorgungsansprüche seien nur durchsetzbar, soweit sie den Betroffenen selbst helfen. Die mobile Treppensteighilfe sei jedoch nur über eine Begleitperson einsetzbar. Eine Kostenübernahme wurde daher ausgeschlossen. Die Tatsache, dass Freunde, Verwandte, Ärzte und der Gottesdienst nur unter Überwindung von Treppen besucht werden können – wie im Einzelfall vorgetragen -, sei nicht von Relevanz.

Das Bundessozialgericht bleibt damit seiner bisherigen Rechtsprechungspraxis treu. Bei der Hilfsmittelversorgung von Versicherten ist besonders bedacht und aufmerksam vorzugehen. Der Einzelfall spielt eine große Rolle. Generelle Zusprüche bleiben die Ausnahme.