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Sonstige Rechtsgebiete


BVerfG: Anforderungen für die Verurteilung auf Abdruck einer Gegendarstellungbei mehrdeutigen Äusserungen

Die Beschwerdeführerin veröffentlichte im Jahr 2004 in ihrer
Wochenzeitschrift einen Artikel über eine zivilgerichtliche
Verurteilung einer Privatperson zur Rückzahlung von
Entschädigungszahlungen in Höhe von 35,7 Mio. €. Diese habe nach
Auffassung des Gerichts zu Unrecht Leistungen für ein angeblich in den
Wirren des Zweiten Weltkriegs verloren gegangenes Aktienvermögen
erlangt.

Die von dem Artikel Betroffene erwirkte vor den Zivilgerichten den
Abdruck einer Gegendarstellung. Das Oberlandesgericht hat dies auf die
Erwägung gestützt, dass der Artikel zwar nicht zwingend die Eindrücke
erwecke, gegen die sich die Betroffene mit ihrer Gegendarstellung
wende. Derjenige, der eine Äußerung aufstelle oder verbreite, müsse
sich aber dann, wenn diese in unterschiedlichem Sinne aufgefasst werden
könne, im Rahmen von Gegendarstellungsansprüchen grundsätzlich jede
vertretbare, jedenfalls nicht fern liegende Interpretationsmöglichkeit,
also auch jeden nicht fern liegenden Eindruck entgegenhalten lassen.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Verlegerin hin hob die 1. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die angegriffenen
Entscheidungen auf, da sie die Beschwerdeführerin in ihrer
Pressefreiheit verletzen. Die Sache wurde an das Landgericht
zurückverwiesen.


Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die durch die Gegendarstellung beanstandeten Tatsachenbehauptungen
waren in der Erstmitteilung nicht offen ausgesprochen worden, sondern
waren nach Auffassung der Gerichte in ihr verdeckt erfolgt. Zeigt sich,
dass ein erheblicher Teil eines unvoreingenommenen und verständigen
Publikums der Äußerung neben den offenen auch verdeckte, zu den offenen
Aussagen abweichende Inhalte entnimmt, so ist bei der weiteren Prüfung
auch von diesen Inhalten auszugehen. Ist - wie hier - nicht eindeutig,
ob hinter der offenen Aussage auch eine verdeckte steht, ist darüber zu
entscheiden, nach welchen Grundsätzen sich die Behandlung solcher
mehrdeutiger Äußerungen im Hinblick auf Gegendarstellungsansprüche
richtet.

Die rechtliche Behandlung mehrdeutiger Äußerungen kann nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts je nach dem Typ des
jeweils erhobenen Anspruchs zu unterschiedlichen Maßstäben führen:

Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung eines
Strafurteils oder von zivilrechtlichen Verurteilungen zum
Schadensersatz, zur Entschädigung oder zur Berichtigung von dem
Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein
Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende
Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen
Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu
rechtfertigen vermögen. Müsste der Äußernde befürchten, wegen einer
erfolgten Meinungsäußerung verurteilt zu werden, obgleich Formulierung
und Umstände der Äußerung auch eine nicht zur Verurteilung führende
Deutung zulassen, könnte dies zur Unterdrückung einer zulässigen
Äußerung führen und es könnten Einschüchterungseffekte eintreten, die
dem Grundrecht der Kommunikationsfreiheit zuwiderliefen.

Im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen geht
das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 114, 339 <350 f.>
"Stolpe") allerdings davon aus, dass verfassungsrechtlich erhebliche
Einschüchterungseffekte für den sich Äußernden durch Maßnahmen des
Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst werden, soweit der Äußernde die
Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines
anderen ohne übermäßige Belastungen für sich durch eigenes Tun
abzuwehren. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann dies durch Klarstellung
ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine
Rechtsverletzung bewirkt, entfällt ein Unterlassungsanspruch. Die
Gerichte sind in den angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen,
dass diese für Unterlassungsansprüche geltenden Grundsätze auf das
Recht der Gegendarstellung anwendbar sind. Das aber hat die Kammer
verneint.

Auch bei der Klärung, ob wegen einer mehrdeutigen Aussage ein Anspruch
auf Gegendarstellung besteht, ist das Ziel maßgebend,
Einschüchterungseffekte für den Äußernden nach Möglichkeit zu
vermeiden. Die Erreichung dieses Ziels lässt sich nicht hinreichend
sichern, wenn die für Unterlassungsansprüche geltenden Grundsätze für
den Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen auf Erstmitteilungen angewandt
werden, gegen die sich Gegendarstellungen richten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Presse nur in seltenen Ausnahmefällen eine
Möglichkeit hat, die Veröffentlichung einer Entgegnung des Betroffenen
durch Angabe einer Klarstellung oder Berichtigung der Äußerung
abzuwehren. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Abdruck einer
Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das
zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann. Die bei
einer Verurteilung zum Abdruck der Gegendarstellung offen bleibenden
Fragen der Wahrheit und Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung vermag
die Leserschaft regelmäßig nicht selbst zu klären. Der Abdruck einer
Gegendarstellung kann bei den Lesern deshalb Zweifel und Misstrauen
auch gegenüber einer wahrheitsgemäßen und rechtlich nicht zu
beanstandenden Berichterstattung wecken, die sich nachträglich kaum
mehr beseitigen lassen. Solche Nachteile müssen zwar in beschränktem
Umfang um des Schutzes des von einer Berichterstattung nachteilig
Betroffenen Willen hingenommen werden, der einer Presseäußerung
regelmäßig nicht mit Aussicht auf gleiche publizistische Wirkung
entgegentreten kann. Die Hinnahme solcher Nachteile stößt aber auf
verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige gegenläufige
Belange des Schutzes der Pressefreiheit entgegenstehen.

Viele Sachverhalte lassen sich auf dem beschränkten Raum, der für einen
Pressebericht meist nur zur Verfügung stehe, nicht derart vollständig
darstellen, dass unterschiedliche Eindrücke der Leserschaft
ausgeschlossen werden. Auch können die veröffentlichten
Rechercheergebnisse noch nicht vollständig sein, dürfen aber dennoch
schon der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, so dass Raum für
Mutmaßungen bleibt, welche weiteren Details mit dem Berichteten
zusammen hängen. Werden solche Rahmenbedingungen pressemäßiger Arbeit
bei der Ausgestaltung des Rechts der Gegendarstellung nicht
hinreichend berücksichtigt, könnte die Presse mit
Gegendarstellungsansprüchen überhäuft und in der Folge zu einer starken
Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst sein. Diese würde
dem Ziel widersprechen, auf ein hohes Maß an Informiertheit der
Öffentlichkeit durch die Presse hinzuwirken.

Eine Verurteilung zur Gegendarstellung darf daher nicht schon dann
ermöglicht werden, wenn eine "nicht fern liegende Deutung" bei der
Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen
Inhalt ergibt, wie die Fachgerichte vorliegend aber angenommen haben.
Verfassungsrechtlich unbedenklich wäre es demgegenüber, würden die
Gerichte den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab
zugrunde legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen
enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare
Schlussfolgerung aufdrängen muss.

Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht das Vorgehen der
Fachgerichte vorliegend nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn
sie die Äußerungen mit solchen Inhalten als gegendarstellungsfähig
ansehen, die sie als "nicht fern liegende Deutung" oder gar als "nicht
fern liegenden Eindruck" verstehen.

Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 967/05

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 22.01.2008