Feldbrunnenstraße 57,   20148 Hamburg   |   +49 (0)40 33 44 36 90
Erfahrungen & Bewertungen zu DIEKMANN Rechtsanwälte

Haben Sie Fragen? Wir helfen gern!


Falls Sie Fragen zu diesem oder einem ähnlichen Thema haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme mittels des nachstehenden Formulars oder per Email an:

info@diekmann-rechtsanwaelte.de

Sie können uns natürlich auch unter

+49 (40) 33443690 telefonisch erreichen.


FragenForm

Page1
* Pflichtfelder


LG Berlin: Werbung mit positiven gesundheitsbezogenen Wirkungen von Bier ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Berlin hat dem Deutschen Brauer-Bund e.V. auf Klage der Verbraucherzentralen mit Urteil vom 10.05.2011 (Az.: 16 O 259/10) untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit positiven gesundheitsbezogenen Wirkungen von alkoholischen Getränken zu werben. Der Beklagte hatte auf seiner Website etwa damit geworben, Bier sei reich an Vitaminen und arm an Kalorien, es rege den Stoffwechsel und die Durchblutung an, stärke die Knochen und mindere das Herzinfarktrisiko. Diese Werbung ist nach Auffassung der Kammer wegen Verstoßes gegen die Verordnung 1924/2006/EG (sog. „Health Claims Verordnung“, im Folgenden: HCV) wettbewerbswidrig.

Die Kammer hat einen Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentralen nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 HCV bejaht. Nach § 4 Abs. 3 lit. a) HCV dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben „tragen“. Bei der Vorschrift handelt es sich um unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland geltendes EG-Recht, welches darüber hinaus gemäß § 4 Nr. 11 UWG Eingang in das System des deutschen Wettbewerbsrechts findet.

Zunächst hat die Kammer in ihrer Entscheidung klargestellt, dass es sich bei der Werbung um wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten handelt, auch wenn nicht ein konkretes Produkt eines Herstellers beworben wird, sondern lediglich Bier im Allgemeinen. Hierfür genügen sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Wettbewerbsrecht geschäftliche Handlungen zugunsten fremder Unternehmen. Dem Argument des Beklagten, er handele als Presseorgan und verfasse daher lediglich nichtkommerzielle Mitteilungen , folgt das Gericht nicht. Es fehle an einer dafür erforderlichen kritischen Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen des Bierkonsums, da beide Aspekte völlig getrennt voneinander beleuchtet und nicht gegeneinander abgewogen würden.

Die Kammer führt zur den Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 3 HCV aus, es liege auch dann ein „Tragen“ gesundheitsbezogener Angaben vor, wenn das Lebensmittel lediglich im Internet beworben werde. Sie begründet ihre Auffassung u.a. damit, dass sich der Geltungsbereich der HCV gemäß Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 HCV auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung für Lebensmittel erstrecke. Es sei aufgrund der Systematik der Richtlinie nicht davon auszugehen, dass gesundheitsbezogene Angaben auf Etiketten verboten, in der Werbung aber erlaubt sein sollten. Der Sprachgebrauch der Richtlinie lasse erkennen, dass das Wort „tragen“ synonym für „enthalten“ und „aufweisen“ gebraucht werde. Insbesondere der von der Kammer gezogene Vergleich zur französischen und spanischen Fassung zeigt in diesem Zusammenhang, dass sich die Auslegung einer europäischen Rechtsvorschrift nicht allein an ihrer deutschen Fassung orientieren darf.