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LG Frankfurt am Main: Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung eines Anschlusses

3-13 O 61/06 lt. Protokoll
verkündet am 11.06.2008

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Im Namen des Volkes
URTEIL

In dem Rechtsstreit

des v. S.,
- Kläger -
(Proz.-Bev.: Rechtsanwalt S.)

gegen

die A.
- Beklagte -
(Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. P.)

hat die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht K. und die Handelsrichter Sch. und K. aufgrund der mündlichen Verhandlung am 16.04.2008 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.396,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


TATBESTAND:

Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen der angeblich verzögerten Umschaltung
eines Telefon-Festnetzanschlusses.

Der Kläger betreibt eine Versicherungsagentur. Die Beklagte ist eine der großen Telefongesellschaften in Deutschland. Seit Ende 1999 besteht zwischen den Parteien ein Vertrag über die geschäftlichen und privaten Telefonanschlüsse des Klägers. Im Jahr 2003 verlegte er sein Büro innerhalb von Berlin. Das neue Büro sollte zum 01.03.2003 eröffnet werden. Am 10.02.2003 beantragte er mit einem aus dem Internet von der Website der Beklagten heruntergeladenen Formular (Anlage K 1, Bl. 40 d.A.) per Fax bei der Beklagten die Änderung wegen Umzugs zum 01.03.2003. Als Lage des Telefonanschlusses gab er „Souterrain“ an.

Mit Schreiben vom 07.03.2003 (Anlage K 3, Bl. 44 d.A.) bat die Beklagte den Kläger um seine „Unterstützung“; sie wollte die „eindeutige Lage Ihres Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose)“ wissen. Das beigefügte Formular füllte der Kläger aus und sandte es per Fax an die Beklagte (Anlage K 4, Bl. 45 d.A.). Zur Lage der TAE Dose heißt es darin „Einfamilienhaus – Keller“. Daraufhin bestellte die Beklagte am 28.03.2003 die Umschaltung bei der X AG (Anlage B 4, Bl. 237 b d.A.).

Mit Schreiben vom 03.04.2003 teilte die Beklagte den Umschalttermin für den 08.04.2003 mit (Anlage K 2, Bl. 41 d.A.). Ebenfalls am 03.04.2003 hat der Kläger per Fax die Umschaltung seiner Privatnummern beantragt und dabei auf das Datum 08.04.2003 für den Geschäftsanschluss hingewiesen (Anlage K 6, Bl. 48 d.A.). Der Kläger behauptet, er habe mehrfach mit der Hotline der Beklagten über das Datum der Umschaltung am 01.03.2003 gesprochen, das ihm auch bestätigt worden sei. Der Kläger trägt unter Vorlage von Umsatz- und Gewinnzahlen für 2002-2005 vor, er habe Gewinneinbußen dadurch erlitten, dass seine Kunden ihn über 7 Wochen nicht hätten erreichen können.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 13.396,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.01.2006 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Termin am 01.03.2003 sei niemals zugesagt worden. Bei derartigen Umzügen sei sie von der X AG abhängig, bei der sie die bisherige Leitung kündigen und eine neue anmieten müsste. Das sei eben erst zum 08.04.2003 möglich gewesen, nachdem ihr die genaue Lage der TAE Dose bekannt gegeben worden sei. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte vorgetragen, es müsste zwischen der exakten Lage im „geografisch/naturwissenschaftlichen Sinn“, und der – von ihr gemeinten – exakten Lage im „logischen Sinn“ differenziert werden.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.02.2007 (Bl. 244-245 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des von der IHK ….. für das Fachgebiet „Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung, Telekommunikation und Verbindungspreisberechnung nach § 5 TKV“ öffentlich bestellten Sachverständigen Dr. Sch.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.11.2007 Bezug genommen.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von € 13.396,60 verlangen (§ 280 BGB).

Zwischen den Parteien bestand im Jahr 2003 ein Vertrag über die Zur-Verfügung-Stellung von Telefonanschlüssen. Die Beklagte bietet im Rahmen dieses Vertrags auch den Umzug des Anschlusses an, wie sich aus der Einleitung ihrer Schreiben mit „Sie ziehen um und [die Beklagte] zieht mit!“ ergibt. Die vom Kläger am 10.02.2003 der Beklagten in Auftrage gegebene Umschaltung seines geschäftlichen Telefonanschlusses innerhalb Berlins zum 01.03.2003 hat die Beklagte durchgeführt, allerdings erst am 08.04.2003 und damit unter Verletzung ihrer Vertragspflichten.

Die Beklagte war verpflichtet, die Umschaltung am 01.03.2003 vorzunehmen oder dem Kläger jede Unterstützung zukommen zu lassen, um diesen Umschalttermin sicherzustellen. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte mehrfach verstoßen.

Der gravierendste Verstoß liegt in dem Schreiben vom 07.03.2003, also 25 Tage nach der Antragstellung und 7 Tage nach dem beauftragten Umschalttermin, mit dem die Beklagte die „eindeutige Lage des Telefonanschlusses (Lage der TAE Dose)“ wissen wollte. Auf diese Kenntnis aber kommt es für die Technik der Umschaltung überhaupt nicht an. Der Sachverständige hat insoweit eindeutig ausgeführt:

Zur Bestellung einer Leitung bei X AG sind die genaue Anschrift des Gebäudes und die Lage des APL [Abschlusspunkt Linientechnik], in dem der Anschluss geschaltet werden soll, erforderlich. X AG verfügt über bzw. beschafft sich Leitungspläne, aus denen hervorgeht, wo sich die Zuführungen in die jeweiligen Häuser und zu dem zugehörigen APL befinden. Im APL werden die aus dem öffentlichen Telekommunikationsnetz kommenden Leitungen, die oft unterirdisch in die Häuser geführt werden, mit den in den Häusern verlegten
Kommunikationsleitungen verbunden.
Die exakte Lage der TAE-Dose in einem Einfamilienhaus oder auch in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist daher aus technischer Sicht für die Schaltung einer Teilnehmeranschlussleitung nicht erforderlich.

Die Beklagte erhielt vom Kläger die Mitteilung der Lage der Telefonschlussdose mit „Einfamilienhaus – Keller“ am 11.03.2003. Wiederum – und das ist eine eigenständige Pflichtverletzung – dauerte es 17 Tage, bis die Beklagte am 28.03.2003 bei der X AG die Umschaltung online beantragte. Zu Recht verweist der Sachverständige deshalb darauf:

Gemäß Bestellung (Anlage B4, Blatt 237 d. A.) hat die Angabe „EFH, Keller“ zur Lage der TAE ausgereicht, um die am 28.03.2003 von der Beklagten bei X AG bestellte Teilnehmeranschlussleitung 11 Tage später am 08.04.2003 aktiv zu schalten.

Daraus folgt zugleich, dass ein Zeitraum von ca. 11 Tagen erforderlich, aber auch ausreichend war, um die Umschaltung im Leitungsnetz der X AG zu bewerkstelligen. Insoweit hat der Beklagten vom Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 10.02.2003 bis zum Umschaltdatum am 01.03.2003 ein auskömmlicher Zeitraum von 18 Tagen zur Verfügung gestanden.

Dazu hätte die Beklagte nur die ihr bereits am 10.02.2003 vorliegende Information aus dem von ihr gestalteten Änderungsformular nutzen müssen, wonach als Lage des Telefonanschlusses „Souterrain“ angegeben war. Da als Beispiele für die Antwort auf die Frage nach der Lage des Telefonanschlusses die Alternativen „Geschäftsgebäude, Erdgeschoss, Bürofläche, Bereich A, Raum B“ angegeben waren, war die Verwendung des Begriffs „Souterrain“ eindeutig richtig. Dabei ist die Bedeutung des Wortes „Souterrain“ als „teilweise oder ganz unter der Erde liegendes Geschoss eines Hauses, Kellergeschoss“ definiert (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache). Mit der späteren Angabe „Keller“ hat der Kläger der Beklagten also keine andere Information gegeben als bereits zuvor.

Unverständlich ist der Kammer zudem, dass die Beklagte trotz der Kenntnis, dass es sich um einen geschäftlich genutzten Anschluss ging, Bearbeitungszeiträume von 25 und 17 Tagen gestattete, um einfachste Anfragen zu starten oder die danach erhaltene Information zu bearbeiten. In Anbetracht der heutigen Bedeutung der Telekommunikation und ihrer ständigen Aufrechterhaltung im geschäftlichen, aber auch bereits im privaten Bereich sind solche Bearbeitungszeiten ein Pflichtverstoß für sich.

Vergeblich versucht die Beklagte ihr Verhalten nach Vorlage des Gutachtens, das wohl auch ihr die Unhaltbarkeit ihrer bisherigen Position aufgezeigt hat, umzudeuten. In der mündlichen Verhandlung am 20.09.2006 hat die Kammer aufgrund allgemeiner Erfahrungen, aber auch wegen der berufspezifischen des einen damals beteiligten Handelsrichters große Zweifel daran geäußert, dass es für die Umschaltung auf die Lage der TAE Dose ankommen sollte und dass für die Umschaltung ein Zeitraum von nahezu 7 Wochen gebraucht werde. Der Beklagtenvertreter beharrte damals auf seinem vorherigen schriftsätzlichen Vortrag. In der Klageerwiderung (S. 2, Bl. 125 d.A.) heißt es:

Richtig ist vielmehr, dass die Beklagte dem Kläger mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben vom 07.03.2003 mitteilte, dass sie für die Umschaltung noch die Unterstützung des Klägers benötige. Hintergrund war, dass der Beklagten aufgrund der bisherigen Angaben des Klägers die genaue Lage der Anschlussdose nicht bekannt war.

Im Schriftsatz vom 29.08.2006 (S. 2, Bl. 147 d.A.) hat die Beklagte ausgeführt:

Im Übrigen berichtigte der Kläger die genaue Lagebezeichnung für den Anschluss in dem als Anlage K 4 zur Anspruchsbegründung vorgelegten Formular mit Datum vom 11.03.2003. Dort gab er an, der Anschluss befinde sich im Keller.

Mit der Ablehnung des Vergleichsvorschlags der Kammer im Schriftsatz vom 07.12.2006 (S. 1-2, Bl. 235-236 d.A.) insistierte die Beklagte:

Die Beklagte hat intern nochmals recherchiert. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Aus dem ursprünglichen Auftragsformular vom 10.02.2003 (Anlage K 1), das die Beklagte am 13.02.2003 erhalten hatte, war die genaue Lage der TAE-Dose nicht ersichtlich. Der Kläger hatte lediglich ganz allgemein angegeben, der Anschluss befände sich im „Souterrain“. Die Kenntnis von der genauen Lage der TAE-Dose ist Voraussetzung für eine Freischaltung, da beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus mit einer Vielzahl von Anschlüssen sichergestellt sein muss, dass der zur richtigen Wohneinheit führende Anschluss freigeschaltet wird. Die Beklagte war erst in die Lage versetzt, den richtigen Anschluss freischalten zu lassen, als sie
am 19.03.2003 das als Anlage K 4 vorgelegte Formular vom 11.03.2003 erhalten hatte, auf dem der Kläger nunmehr konkretisiert hatte, dass sich der Anschluss im Keller eines Einfamilienhauses befindet.

Ganz eindeutig ging es der Beklagten also um die genaue örtliche Lage der TAE Dose. Dementsprechend war auch der Sachverständige auf der Grundlage des der Beklagten bekannten Beweisbeschlusses beauftragt worden, insbesondere zu erklären, ob die Kenntnis der genauen Lage der TAE-Dose für die Umschaltung erforderlich ist, bevor die neue Leitung bei der DTAG bestellt werden könnte.

Nach Vorlage des Gutachtens aber hält die Beklagte dessen, ihrem bisherigen Vortrag widersprechende Ergebnis für absolut richtig, will aber zwischen der exakten Lage im „geografisch/naturwissenschaftlichen Sinn“, die der Sachverständige untersucht habe, und der – von ihr gemeinten – exakten Lage im „logischen Sinn“ differenzieren. Darunter versteht sie die Kennzeichnung von TAE-Dosen durch Aufkleber mit Nummern oder farbigen Punkten, wie sie nur in ausgedehnten Liegenschaften üblich seien. Da das bei EFH – wie beim Kläger – nicht der Fall sei, reichte die Angabe „Keller“, um klarzustellen, welche von eventuell mehreren vorhandenen TAE-Dosen aufgeschaltet werden sollen.

Dieses Verhalten der Beklagten spricht für sich selbst und bedarf keiner weiteren Kommentierung. Hätte die Beklagte so von Anfang an im Rechtsstreit vorgetragen, wäre die Beweisaufnahme entbehrlich gewesen, weil sich der Pflichtverstoß unmittelbar aus ihren Ausführungen ergeben hätte.

Auf die in den AGB der Beklagten enthaltene Haftungsbeschränkung, sollten die AGB überhaupt wirksam einbezogen worden sein, kann die sich Beklagte nicht berufen, weil kein Fall der einfachen Fahrlässigkeit vorliegt und weil die Pflichtverletzung die Kardinalpflicht aus dem Telekommunikationsvertrag betrifft.

Aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von € 13.396,60 entstanden, wie er vorgetragen hat.

Durch die Pflichtverletzungen der Beklagten war der Kläger mit seiner Versicherungsagentur nahezu 7 Wochen von Kontakten über den Festnetzanschluss abgeschnitten. Der parallel dazu bestehende Handy-Anschluss wird erstens ohnehin vorgehalten, ersetzt also nach dem Geschäftsplan des Klägers den Festnetzanschluss nicht und kann zweitens auch nicht als vollgültiger Ersatz für den Festnetzanschluss gelten, der einen reibungsloseren Fax-Verkehr und den Internetzugang einschließt. Gerade eine Versicherungsagentur aber ist auf reibungslose Telekommunikationsmöglichkeiten für die Bedürfnisse aller Kunden für Rückfragen, Anfragen und Terminsvereinbarungen angewiesen.

Der Schaden, der durch die Unterbrechung des Telefonanschlusses entstanden ist, lässt sich naturgemäß nicht bis auf den letzten Cent berechnen. Dem trägt § 287 ZPO Rechnung, der der Kammer die Möglichkeit einräumt, „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, eine Beweisaufnahme dazu durchzuführen steht im Ermessen der Kammer. Die dadurch ermöglichte Schätzung des Schadens kann zwar in der Regel nicht völlig frei erfolgen, der Geschädigte muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte vortragen, aus denen auf den Eintritt und die Höhe des Schadens Rückschlüsse möglich sind.

Das hat der Kläger durch die umfangreiche, einseh- und nachvollziehbare Erläuterung seiner vorgelegten Geschäftszahlen getan, die Umsatz- und daraus abgeleitete Gewinnrückgänge gerade in der hier interessierenden Zeit belegen. Die Kammer schätzt den entstandenen Schaden in genau dieser Höhe.

Zinsen kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verzugs – wie beantragt - in der gesetzlichen Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, also seit dem 07.01.2006 beanspruchen (§§ 288, 286 BGB).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.