Landgericht München I
Az.: 7 O 6699/06
Verkündet am 14.6.2007
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
wegen Auskunft u.a. (UrhG)
erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Retzer, Richterin am Landgericht Dr. Brodherr und Richter am Landgericht Dr. Zigann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2006 folgendes
TEIL – UND ENDURTEIL
I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Klägern Auskunft darüber zu geben, in welcher Höhe sie Ein-künfte durch die Verwertung der Rechte
- an der Oper „Elektra“
- an der Oper „Der Rosenkavalier“
- an der Oper „Die Ägyptische Helena“
- an der Oper „Ariadne auf Naxos“
- an der Oper „Die Frau ohne Schatten“
- an der Oper „Arabella“
- an der Oper „Josephslegende“
- an der Oper „Die Liebe der Danae“
im letzten Quartal des Jahres 2001 sowie im Abrechnungsjahr 2002 erzielt haben.
Dabei sind die Einzelbeträge betreffend die jeweiligen Opern sowie die jeweilige Verwertungsart aufzuschlüsseln. Hierbei ist zwischen Aufführungsrechten einerseits und mechanisch-musikalische Rechten, kinematografischen Rechten, Tonfilmrechten, umfassend Tonfilmherstellung und Tonfilmaufführung, Rundfunk- und Senderechten, sowie Tonfilmrundfunk- und Televisionsrechten andererseits, zu un-terscheiden. Bezüglich letzteren besteht die Verpflichtung nur, soweit hierbei der Text ganz oder teilweise verwendet wurde. Die Verpflichtung zur Auskunft über Einnahmen für die Überlassung des Verfilmungsrechts an einen Tonfilmhersteller besteht für das letzte Quartal des Jahres 2001 allerdings nur hinsichtlich der Oper „Arabella“.
II. Im Übrigen werden der Auskunftsantrag (1. Stufe) sowie der Zahlungsantrag (2. Stufe) im Umfang der Abweisung des Auskunftsantrages abgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.500,- vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Die Kläger sind die Erben des im Jahre 1929 verstorbenen Dr. Hugo Laurenz August Hofmann, Edler von Hofmannsthal, genannt Hugo von Hofmannsthal (1.2.1874-15.7.1929). Die Beklagten sind die Erben des im Jahre 1949 verstorbenen Dr. Richard Strauss (11.6.1864-8.9.1949). Beide Künstler haben die nachfolgenden Werke geschaffen:
1. „Elektra“
2. „Der Rosenkavalier“
3. „Ariadne auf Naxos“
4. „Josephslegende“
5. „Die Frau ohne Schatten“
6. „Die Ruinen von Athen“,
7. „Die Ägyptische Helena“
8. „Arabella“
9. „Die Liebe der Danae“
wobei Strauss die Musik und von Hofmannsthal (zum Teil) die Libretti bzw. vorbestehende Sprachwerke beisteuerte. Nach Ablauf der 70jährigen Schutzfrist für die Libretti dieser neun Werke am 31.12.1999 streiten die Parteien um die weitere Beteilung an den Auswertungserlösen.
Hinsichtlich der Einräumung von ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechten an den von Hofmannsthal `schen Texten an Strauss sowie die Verteilung der Einkünfte aus der Verwertung der Rechte an diesen Opern haben die beiden Urheber zu Lebzeiten die nachfolgenden Verträge geschlossen:
1. Vertrag vom 15./30.12.1906 zwischen Hugo von Hof-mannsthal, dem R-Verlag und Dr. Richard Strauss vor dem Notar Dr. S. , Berlin (Anlage K 1) bzgl. „Elektra“:
§ 4
Für die in § 1 und § 2 ihm übertragenen Rechte hat Herr Dr. Strauss zu zahlen:
1. an Herrn Hugo von Hofmannsthal
a) 25 Prozent aller Beträge, die er für von ihm erteilte Aufführungsrechte seines Musikdramas „Elektra“ in irgend einem Lande – mag der Text in ihm geschützt sein oder nicht -, erhält, und zwar so lange, als Herr Dr. Strauss selbst oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Autor erhalten.
b) 20 Prozent von dem Ladenpreis der verkauften Textbücher des Musikdramas „Elektra“ in fremden Sprachen, (…)
§ 5
Über die Eingänge aus den Aufführungstantiemen hat Herr Dr. Strauss an Herrn von Hofmannsthal vierteljährlich innerhalb des ersten Quartalsmonats Abrechnung zu geben und danach die an ihn zu zahlenden Tantiemen an ihn abzuführen.“
2. Vertrag vom 23.1.1910 zwischen Hugo von Hofmannsthal und Dr. Richard Strauss vor dem Notar Dr. S. , Berlin (Anlage K 2) bzgl. „Der Rosenkavalier“ (im Vertrag: „Ochs von Ler-chenau“):
§ 4
Für die in § 1 bis 3 übertragenen Rechte hat Herr Dr. Strauss an Herrn Hugo von Hofmannsthal zu zahlen:
a) (…)
b) 25 Prozent aller Beträge, die Herr Dr. Strauss für Aufführungsrechte in irgendeiner Sprache oder irgendeinem Lande – mag der Text in ihm geschützt sein oder nicht -, von den Theatern erhält, und zwar so lange, als Herr Dr. Strauss selbst oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Autor erhalten.
c) 25 Prozent von dem aufgedruckten Ladenpreis der gedruckten Exemplare des von Herrn Dr. Strauss oder seinem Verleger herausgegebenen Textbuches in deutscher Sprache. (…)
Wird die Reproduktion durch mechanisch-musikalische Musikwerke künftig gesetzlich geschützt, so erhält Herr von Hofmannsthal außer den vorstehenden Beträgen 25 Prozent derjenigen Tantiemen, welche Herr Dr. Strauss für die Übertragung dieser Reproduktionsrechte erhält, (…).
§ 5
Über die Eingänge aus den Aufführungstantiemen hat Herr Dr. Strauss an Herrn von Hofmannsthal vierteljährlich innerhalb des ersten Quartalsmonats Abrechnung zu geben und danach die an ihn zu zahlenden Tantiemen an ihn abzuführen.“
3. Vertrag vom 29.2.1912 zwischen Hugo von Hofmannsthal und Dr. Richard Strauss vor dem Notar Dr. S. , Berlin (Anlage K 4) bzgl. „Ariadne auf Naxos“ (im Vertrag „Der Bürger als Edelmann“ und „Ariadne auf Naxos“):
§ 4
Für die in § 1 bis 3 ihm übertragenen Rechte hat Herr Doktor Richard Strauss an Herrn Hugo von Hofmannsthal zu zahlen:
a) (…)
b) 25 Prozent aller Beträge, die Herr Doktor Strauss oder seine Rechtsnachfolger für Aufführungsrechte des Werkes, das heißt des „Bürger als Edelmann“ und „Ariadne auf Naxos“ oder eines von beiden in irgend einer Sprache oder in irgend einem Lande – mag der Text in ihm geschützt sein oder nicht -, von den Theatern erhält, und zwar so lange, als Herr Dr. Strauss selbst oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Autor er-halten.
c) 25 Prozent von dem aufgedruckten Ladenpreis der gedruckten Exemplare des von Herrn Dr. Strauss oder seinem Verleger herausgegebenen Ausgaben des „Bürgers als Edelmann“ und der „Ariade auf Naxos“ oder einer von beiden in deutscher Sprache ohne Musik, solange dieser Text den deutschen Urheberrechtsschutz genießt,
d) 25 Prozent des Brutto-Ertrages aus der Verwertung des Werkes für mechanisch-musikalische und kinematographische Rechte abzüglich der von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer berechneten Verwaltungskosten und des für deren Unterstützungskasse festgesetzten Betrages.
§ 5
Über die Eingänge aus den Aufführungstantiemen hat Herr Dr. Strauss an Herrn von Hofmannsthal vierteljährlich innerhalb des Quartalsmonats, über die Eingänge für mechanisch-musikalische und kinematographische Rechte binnen eines Monats nach der von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer ihm erteilten Abrechnung seinerseits an Herrn von Hoffmanssthal Abrechnung zu geben und die diesem zustehenden Tantiemen an ihn abzuführen.“
4. Vertrag vom 25.11.1913/1.12.1913 zwischen Hugo von Hof-mannsthal, Graf Harry Kessler und Dr. Richard Strauss (Anlage K 6) bzgl. „Josephslegende“ (im Vertrag „Joseph, eine Legende“):
§ 4
Für die in § 1 bis 3 ihm übertragenen Rechte hat Herr Doktor Richard Strauss an Herrn Hugo von Hofmannsthal und an Herrn Graf Harry Kessler – und zwar an jeden von ihnen zur Hälfte - zu zahlen:
a) 25 Prozent aller Beträge, die Herr Doktor Strauss oder seine Rechtsnachfolger für die bühnenmäßige Aufführung des Werkes mit oder ohne seine Musik oder aus der Verwertung der kinematographischen Rechte in irgend einem Lande - mag das Werk in ihm geschützt sein oder nicht -, erhält, und zwar so lange, als Herr Doktor Strauss selbst oder seine Rechts-nachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Autor erhalten.
c) 25 Prozent von dem aufgedruckten Ladenpreis der gedruckten Exemplare der von Herrn Doktor Strauss oder seinem Verleger veranstalteten Ausgaben des Textbuches des „Joseph“ in deutscher Sprache ohne Musik solange dieser Text den deutschen Urheberrechtsschutz genießt. (…)
§ 5
Über die Eingänge aus den Aufführungstantiemen hat Herr Dr. Strauss vierteljährlich innerhalb des ersten Quartalsmonats, über die Eingänge für kinematographische Rechte binnen eines Monats nach der von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer ihm erteilten Abrechnung seinerseits an Herrn von Hofmannsthal für an Herrn Grafen Kessler Abrechnung zu geben und die diesem zustehenden Tantiemen an sie abzuführen. Über die Abgabe für die deutsche Textausgabe hat Herr Doktor Strauss Herrn von Hofmannsthal binnen eines Monats nach Drucklegung jeder Auflage Abrechnung zu geben und die danach zu zahlende Tantieme an ihn abzuführen.“
5. Vertrag vom 16.2.1916 zwischen Hugo von Hofmannsthal und Dr. Richard Strauss vor dem Notar Dr. S. , Berlin (Anlage K 5) bzgl. „Die Frau ohne Schatten“:
§ 4
Für die in § 1 bis 3 ihm übertragenen Rechte hat Herr Doktor Richard Strauss an Herrn Hugo von Hofmannsthal zu zahlen:
a) (…)
b) 25 Prozent aller Beträge, die Herr Doktor Strauss oder seine Rechtsnachfolger für die für die Aufführungsrechte der Oper „Die Frau ohne Schatten“ in irgend einer Sprache in irgend einem Lande - mag das Text in ihm geschützt sein oder nicht – von den Theatern erhält, und zwar solang, als Herr Doktor Strauss selbst oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Urheber er-halten.
c) 25 Prozent von dem aufgedruckten Ladenpreis der gedruckten Exemplare des von Herrn Doktor Strauss oder seinem Verleger herausgegebenen Textbuches der „Frau ohne Schatten“ in deutscher Sprache ohne Musik, solange dieser deutsche Text den deutschen Urheberrechtsschutz genießt.
d) 25 Prozent des Brutto-Ertrages aus der Verwertung der Oper für mechanisch-musikalische Rechte, soweit hierbei der Text verwandt ist, und für kinematographische Rechte, beides abzüglich der von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer berechneten Verwaltungskosten und des für deren Unterstützungskasse festgesetzten Betrages. Soweit bei mechanisch-musikalischen Verwertungen der Text nicht verwandt wird, fällt diese Abgabe fort. (…)
§ 5
Herr Doktor Strauss hat über die Eingänge aus den Aufführungstantiemen vierteljährlich innerhalb des ersten Quartalsmonats, über die Eingänge für mechanisch-musikalische und kinematographische Rechte binnen eines Monats nach der von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer ihm erteilten Abrechnung seinerseits an Herrn von Hofmannsthal Abrechnung zu geben und die diesem zustehenden Tantiemen an ihn abzuführen. Über die Abgabe für die deutsche Textausgabe hat Herr Doktor Strauss Herrn von Hofmannsthal binnen eines Monats nach Drucklegung jeder Auflage Abrechnung zu geben und die danach zu zahlende Tantieme an ihn abzuführen.“
6. Vertrag vom 26.12.1924/22.1.1925 zwischen Dr. Richard Strauss, Hugo von Hofmannsthal, Heinrich Kroller und dem F-Verlag (Anlage B 14) bzgl. „Die Ruinen von Athen“:
§ 1
Die vorgenannten drei Autoren übertragen hiermit an die Firma F. für sich selbst, ihre Erben oder Rechtsnachfolger das allein durch den Vorbehalt des Konzertaufführungsrechtes, der mechanisch-musi¬ka¬lischen und der kinematographischen Rechte beschränkte, im übrigen unbeschränkte Urheberrecht an ihrer Bearbeitung bezw. ihren Neuschöpfungen des vorbezeichneten Werkes mit der Befugnis der ausschließlichen Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung jeder Art für alle beliebigen Bearbeitungen, für alle Zeiten, für alle Auflagen und für alle Länder, gleichviel, ob mit denselben literarischen Verträgen bestehen oder nicht, kurz mit allen Rechten, die das Gesetz dem Urheber eines solchen Werkes einräumt oder vorbehält, auch in Zukunft einräumen oder vorbehalten wird. (…)
§ 2
Die nach vorstehendem Paragraph 1 vorbehaltenen mechanisch-musikalischen Rechte und kinematographischen Rechte sowie das Konzertaufführungsrecht, insoweit für diese Rechte hinsichtlich der Bearbeitung überhaupt ein Schutz geltend gemacht werden kann, werden die Autoren durch die Genossenschaft Deutsche Tonsetzer in Berlin verwerten lassen. Die Beteiligung der Kontrahenten an den Erträgnissen der Ausnutzung dieser Rechte richtet sich nach den Statuten der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer oder, soweit bestimmte Sätze hierüber nicht festgelegt sind, nach dem Teilungsverhältnis der Aufführungstantiemen (§ 5 dieses Vertrages).
§ 3
Für diejenigen Länder, hinsichtlich deren ein gesetzlicher Urheberrechtsschutz für das in § 1 erwähnte Werk nicht besteht, übertragen die drei Autoren … ebenfalls … ohne jedoch für die Ausschließlichkeit dieses Rechtes gegenüber dritten Personen irgendwelche Gewähr zu übernehmen.
§ 5
(…)
Die drei Autoren sind an allen Beträgen, welche die Firma F. oder ihre Rechtsnachfolger für erteilte theatralische Aufführungsrechte oder Erlaubnisse gezahlt erhalten … mit folgenden Quoten beteiligt:
1) Dr. Richard Strauss mit 20%
2) Hugo von Hofmannsthal mit 40%
3) Ballettmeister Heinrich Kröller mit 20%
Während die restlichen 20% der Firma F. für ihre Tätigkeit zufließen.
Die vorstehenden Abgaben sind seitens der Firma F. solange zu zahlen, als das in § 1 erwähnte Werk den gesetzlichen Urheberrechtsschutz geniesst.“
7. Vertrag vom 3./6.11.1926 zwischen Hugo von Hofmannsthal und Dr. Richard Strauss (Anlage K 3) bzgl. „Die Ägyptische Helena“:
§ 4
Für die in § 1 bis 3 ihm übertragenen Rechte hat Herr Doktor Richard Strauss an Herrn Hugo von Hofmannsthal zu zahlen:
a) (…)
b) 25% (Fünfundzwanzig Prozent) aller Beträge, die Herr Doktor Strauss oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungsrechte der Oper „Die Ägyptische Helena“ im Sinne des § 1 Absatz
2 Ziffer 2 in irgend einer Sprache in irgend einem Lande - mag das Text in ihm geschützt sein oder nicht – von den Theatern oder sonstigen Aufführenden erhält, und zwar solang, als Herr Doktor Strauss selbst oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Urheber erhalten.
c) 20% (Zwanzig Prozent) von dem Ladenpreis der gedruckten Exemplare des von Herrn Doktor Strauss oder seinem Verleger herausgegebenen Textbuches der „Ägyptischen Helena“ in deutscher Sprache ohne Musik, solange dieser deutsche Text den deutschen Urheberrechtsschutz genießt.
d) 25% (Fünfundzwanzig Prozent) des Brutto-Ertrages aus der Verwertung der Oper für mechanisch-musikalische Rechte, soweit hierbei der Text verwandt wird, und für kinematographische Rechte, beides abzüglich der von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer berechneten Verwaltungskosten und des für deren Unterstützungskasse festgesetzten Betrages. Soweit bei mechanisch-musikalischen Verwertungen der Text nicht verwandt wird, fällt diese Abgabe fort. (…)
§ 5
Herr Dr. Richard Strauss hat über die Eingänge aus den Aufführungstantiemen vierteljährlich innerhalb des ersten Quartalsmonats, über die Eingänge für mechanisch-musikalische und kinematographische Rechte binnen eines Monats nach der von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer ihm erteilten Abrechnung seinerseits an Herrn von Hofmannsthal Abrechnung zu geben und die diesem zustehenden Tantiemen an ihn abzuführen. Über die Abgabe für die deutsche Textausgabe hat Herr Doktor Strauss Herrn von Hofmannsthal binnen eines Monats nach Drucklegung jeder Auflage Abrechnung zu geben und die danach zu zahlende Tantieme an ihn abzuführen.“
Nach dem Tod des von Hofmannsthal haben dessen Erben mit Strauss folgende Verträge abgeschlossen:
8. Vertrag („Gedenkprotokoll“) vom 31.1.1933 zwischen Dr. Richard Strauss und … (Anlage K 7) bzgl. „Arabella“:
§ 5
A. (…)
B. Herr Dr. Richard Strauss hat nun an die Hofmannsthal `schen Erben die im Folgenden bestimmten Zahlungen zu leisten:
1. 25% von allen wie unten ermittelten Nettoeingängen, die für Aufführungsrechte der Oper „Arabella“ Herrn Dr. Richard Strauss zufließen, ohne Rücksicht darauf, in welcher Sprache und in welchem Lande - mag das Text dortselbst geschützt sein oder nicht – die Verwertung des Aufführungsrechts erfolgt, und so lange, als Herr Dr. Richard Strauss selbst oder seine Rechtsnachfolger für die Überlassung der bezüglichen Rechte Tantiemen oder sonstige Beträge als Ur-heber erhalten. (…)
2. 20% von dem Ladenpreis der verkauften gedruckten Exemplare des Textbuches der „Arabella“ in deutscher oder in fremder Sprache ohne Musik auf die Dauer des Urheberrechtsschutzes des Textes. (…)
3. 25% der Einnahmen aus der Verwertung der mechanisch-musikalische Rechte, des Rundfunkrechts und des Tonfilmaufführungsrechts an Bruchstücken des Werkes, soweit bei allen diesen Aufführungen der Text gleichgültig ob zur Gänze oder teilweise zur Verwendung gelangt; (…)
§ 6
Herr Dr. Richard Strauss hat über die für die Hof-mannsthal`schen Erben anteilspflichtigen Eingänge unter Dar-stellung der Bruttoeinnahmen und der Abzugsposten vierteljährlich zu den Kalenderquartalen innerhalb des ersten dem Quartalsende folgenden Monat Abrechnungen zu erteilen und gleichzeitig den Hofmannsthal`schen Erben zustehende Tantiemebeträge an diese abzuführen; (…)“
§ 7
Der Vertrag ist auf die Dauer des Urheberrechtsschutzes in jenem Lande, welches die längste Schutzfrist hat, geschlossen und geht beiderseits auf die Erben über.
9. Vertrag vom 15.5./1.6.1949 zwischen Dr. Richard Strauss und … (Anlage B 15) bzgl. „Die Liebe der Danae“:
3)
Herr Dr. Richard Strauss und Frau Gertrude von Hofmannsthal vereinbaren dem gemäß, dass die Bestimmungen des Urheber-rechtsvertrages vom 28. Jänner – 3. Feber 1943 [zwischen Dr. Richard Strauss und Dr. Joseph Gregor gem. Anlage B 16] mit folgenden Abänderungen auch für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien verbindliche Kraft haben. Diese Änderungen sind:
(…)
b) § 3 hat zu lauten:
Herr Dr. Richard Strauss hat als Vergütung …. folgende Zahlungen zu leisten:
Als Absatz d) wird eingefügt:
Von den unter b) und c) festgesetzten Anteilen entfallen auf … je 7%, so dass Herrn Professor Dr. Gregor 18% (nach lit b) bezw. 13% (nach lit c) zukommen.“
Im Bezugsvertrag (Anlage B 16) wird u.a. ausgeführt:
§ 3 b)
25% /zwanzigfünf Prozent/ aller Nettobeträge, die Herrn Dr. Richard Strauss oder seinen Rechtsnachfolgern für die Aufführungsrechte der Oper als dramatisch-musikalisches Werk in irgendeiner Sprache oder irgendeinem Land – mag der Text in ihm geschützt sein oder nicht – von den Theatern effektiv zukommen.“
Bereits mit Vertrag („Gedenkprotokoll“) vom 23.1.1936 zwischen Dr. Richard Strauss und … (Anlage B 1) wurden folgende Zusatzbestimmungen in die bestehenden Verträge mit aufgenommen, um der technischen Entwicklung Rechnung zu tra-gen:
1. Bei allen Textdichtungen, hinsichtlich welcher Herr Dr. Hugo von Hofmannsthal die Urheberrechte an Herrn Dr. Richard Strauss übertragen hat, gilt als mitübertragen das ausschließliche Recht zu jeder wie immer gearteten, auf Grund technischer Einrichtungen erfolgenden Wiedergabe des Werkes oder Teile desselben für Gesicht und Gehör, gleichviel durch welches Verfahren eine solche Wiedergabe auf derzeit schon bekannten oder künftig noch aufzufindenden technischen Wege erzielt wird. (…) insbesondere (…) mechanisch-musikalische Rechte, kinematografische Rechte, Tonfilmrechte (umfassend Tonfilmherstellung und Tonfilmaufführung), Rundfunk- und Senderechte, endlich Tonfilmrundfunk- und Televisionsrechte.
Die obigen Bestimmungen gelten für die Wiedergabe in welchem Land immer und ohne Rücksicht darauf, ob in dem betreffenden Lande ein gesetzlicher Urheberrechtsschutz besteht oder nicht.
2. Der den Hofmannsthal`schen Erben aus der Verwertung der in Ziffer 1) aufgeführten Rechte zukommende Anteil beträgt 30% (in Worten Dreissig Prozent) der von Herrn Dr. Richard Strauss aus dieser Verwertung erzielten Nettoeinnahmen.
(…)
Die Ansprüche der Hofmannsthal`schen Erben auf die hier be-stimmten Leistungen sind davon abhängig, dass es sich um eine solche Wiedergabe des Werkes handelt, bei der der Text verwendet, bezw. mitverwendet wird.
3. Für die Abrechnung und Auszahlung der den Hof-mannsthal`schen Erben gebührenden Beträge gelten sinngemäß die Bestimmungen in § 6 des „Arabella“-Vertrages (Gedächtnisprotokoll vom 31. Januar 1933) mit der einen Ausnahme, dass der Anteil an jenen Beträgen, die für die Überlassung des Verfilmungsrechte an den Tonfilmhersteller bezahlt werden, sofort nach deren Eingang abzurechnen und abzuführen ist.
4. Die Geltung dieses Übereinkommens erstreckt sich auf alle von Herrn Dr. Richard Strauss vertonten Dichtungen des Herrn Dr. Hugo von Hofmannsthal, mit Ausnahme der „Arabella“. Bezüglich dieses Opernwerkes richten sich die Ansprüche der Hofmannsthal`schen Erben auch in Ansehung der sämtlichen in Ziffer 1) des gegenwärtigen Übereinkommens angeführten Rechte nach den Bestimmungen des vorgenannten Vertrages vom 31. Januar 1933 (insbesondere § 6 B Ziffer 1 und 5).“
In Gemäßheit der o. g. vertraglichen Vereinbarungen hatten zunächst Dr. Richard Strauss und nach dessen Tode im Jahr 1949 dessen Rechtsnachfolger die entsprechenden aus der Verwertung der gemeinsamen Werke erzielten Teilbeträge an Hugo von Hofmannsthal bzw. später an dessen Rechtsnachfolger abgeführt.
Im Jahre 1996 haben die Erben des Dr. Richard Strauss die Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Werken teilweise auf den Verlag … übertragen.
Seit dem Jahr 2000 haben die Beklagten unter Hinweis auf das Auslaufen der 70jährigen urheberrechtlichen Schutzfrist für die Textvorlagen im Jahre 1999 die Zahlungen an die Kläger eingestellt und diesen auch keine Abrechnungen mehr erteilt.
Mit Schreiben vom 28.11.2005 machten die Kläger, die selbst auf den Ablauf der Schutzfrist hingewiesen haben (vgl. Anlage B 2), erstmals die streitgegenständlichen Ansprüche außergerichtlich geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2005 verzichteten die Beklagten auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich solcher Ansprüche, die am Tage der Erklärung noch nicht verjährt waren (vgl. Anlage B 4).
Die Kläger lassen vortragen, dass die o. g. Vereinbarungen so lange Geltung haben sollten, solange Einkünfte aus der Verwertung der Werke erzielt werde, ganz gleich, aus wessen Werkteil diese Einkünfte letztlich fließen. Für den vertraglichen Anspruch der Kläger auf Zahlung von 25% der eingenommenen Beträge sollte nach dem Willen der beiden Urheber also gerade nicht Bedingung sein, dass auch der von Hugo von Hofmannsthal beigesteuerte Werkteil noch urheberrechtlich geschützt ist. Die beiden Urheber hätten eine Beteiligungsabrede als gerecht empfunden, die unabhängig von der gesetzlichen Schutzfrist sichergestellt habe, dass sämtliche, jemals aus dem gemeinschaftlichen erschaffenen Werk fließende Einnahmen im Verhältnis 1/4 Hugo von Hofmannsthal und ¾ Dr. Richard Strauss zu teilen gewesen seien. Dies werde ganz deutlich durch den in ausnahmslos jeden der Verträge eingefügten Passus: „…. und zwar so lange, als Herr Dr. Strauss selbst oder seine Rechts-nachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Autor [bzw. als Urheber] erhalten“. Dies lasse sich auch dem umfangreichen Briefwechsel (vgl. Anlagen B 12 und B 13) zwischen den beiden Urhebern entnehmen. Dabei bestehe der Beteiligungsanspruch nicht nur in Bezug auf die Einnahmen aus Aufführungen, sondern auch hinsichtlich sämtlicher Einnahmen, die die Beklagten durch die Verwertung der mechanisch-musikalischen Rechte, der Filmrechte, etc., erzielten, wie dies im 2. Gedächtnisprotokoll vom 23.1.1936 aufgeführt sei.
Die Klage ging am 10.4.2006 bei Gericht ein und wurde den Beklagten am 21.4.2006 zugestellt.
Die Kläger beantragen im Wege der Stufenklage (nach einer Klageerweiterung gem. Schriftsatz vom 14.7.2006, den Beklagten zugestellt am 24.7.2006),
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
1. den Klägern unter Vorlage entsprechender Abrech-nungsbelege Auskunft darüber zu geben, in welcher Höhe sie Einkünfte durch die Verwertung der Rechte
- an der Oper „Elektra“
- an der Oper „Der Rosenkavalier“
- an der Oper „Die Ägyptische Helena“
- an der Oper „Ariadne auf Naxos“
- an der Oper „Die Frau ohne Schatten“
- an der Oper „Arabella“
- an der Oper „Josephslegende“
- an der Oper „Die Liebe der Danae“
- an der Oper „Die Ruinen von Athen“
aufgeschlüsselt jeweils nach Einzelbeträgen betreffend die jeweiligen Opern sowie die jeweilige Verwertungsart (Aufführungen einerseits und durch technische Einrichtungen erfolgende Wiedergaben andererseits, d.h. mechanisch-musikalische Rechte, kinematografische Rechte, Filmrechte, TV-Rechte, etc.) in den Abrechnungsjahren 2001 und 2002 erzielt haben.
2. den Klägern einen Betrag in Höhe von
- 25% des Betrages, der sich aus der gemäß Ziffer 1. des Klageantrages erteilten Auskunft für die Einkünfte aus Aufführungen ergibt, zuzüglich,
- 25% des Betrages, der sich aus der gemäß Ziffer 1. des Klageantrages erteilten Auskunft für die Einkünfte aus Verwertungen der Oper „Arabella“ durch technische Einrichtungen (mechanisch-musikalische Rechte, kinematografische Rechte, Filmrechte, TV-Rechte etc.) ergibt, zuzüglich
- 30% des Betrages, der sich aus der gemäß Ziffer 1. des Klageantrages erteilten Auskunft für die Einkünfte aus Verwertungen der Opern „Elektra“, „Der Rosenkavalier“, „Die Ägyptische Helena“, „Ariadne auf Naxos“, „Die Frau ohne Schatten“, „Josephslegende“, „Die Liebe der Danae“ und „Die Ruinen von Athen“ durch technische Einrichtungen (mechanisch-musikalische Rechte, kinematografische Rechte, Filmrechte, TV-Rechte etc.) ergibt
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Hilfsweise zu 2:
an die Kläger einen angemessenen Betrag – mindestens jedoch EUR 750.000,- - zum Ersatz des gesamten durch die Beklagten den Klägern entstandenen Schadens in den Abrechnungsjahren 2001 uns 2002 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung, soweit die klägerischen Ansprüche am 20.12.2005 bereits verjährt waren. Die geltend gemachten Ansprüche seien aufgrund des Schreibens gem. Anlage B 2 im Übrigen verwirkt (Schriftsatz vom 18.10.2006 S. 2 = Bl. 69).
Sie machen geltend, dass nach dem Ablauf der 70jährigen urheberrechtlichen Schutzfrist für die Textvorlagen im Jahre 1999 eine vertragliche Beteiligungs- und Abrechnungspflicht nicht mehr bestehe. Opernhäuser und vergleichbare Verwerter der strittigen Opern hätten dementsprechend seit dem Jahr 2000 die zu zahlenden Vergütungen herabgesetzt, weil die Werke des Textautors Hugo von Hofmannsthal gemeinfrei geworden seien und deshalb hierfür nichts mehr vergütet werden müsse. Die Erlöse der Beklagten hätten sich dementsprechend reduziert. Die GEMA sei ebenso verfahren.
Aus den von den Klägern herangezogenen Vertragspassagen, die sich zum Teil ohnehin nur auf Aufführungen bezögen, ergebe sich der umfassende Beteiligungsanspruch nicht. Dabei sei zunächst zu beachten, dass es ohne Urheberrechtsschutz grundsätzlich keinen Anlass für eine Beteiligung gebe. Die Formulierung „als Autor“ bzw. „als Urheber“ müsse so ausgelegt werden, dass die Rechtsnachfolger, die ja selbst keine Urheber oder Autoren seien, Beträge für Urheberrechte, also für noch geschützte Werke, erhielten. Dies beziehe sich im Hinblick auf die umfassende Übertragung der Rechte an den Libretti sowohl auf die Musik als auch auf den Text. Für eine Beteiligung an der Verwertung der Oper über den zweimal verlängerten Schutz der Libretti hinaus gebe es keine Anhaltspunkte. Zudem hätten die Vertragsparteien auch bei weiteren Vergütungsregelungen darauf abgestellt, dass der Text nach wie vor geschützt sei (vgl. z.B. Anlage K 3 § 4 c).
Hinsichtlich der Oper „Die Ruinen von Athen“ seien sie keinesfalls passivlegitimiert, da nach den vertraglichen Vereinbarungen der F-Verlag zahlungs- und abrechnungs-pflichtig sei.
Bei der „Klageerweiterung“ gem. Schriftsatz vom 14.7.2006 handele es sich eigentlich um eine Teilklagerücknahme, da ursprünglich sämtliche Verwertungsarten streitgegenständlich gewesen seien (Schriftsatz vom 18.10.2006 S. 6 = Bl. 73).
Die Kläger zu 3 bis 5 leisteten (vgl. Bl. 78) nach einer Einrede der Beklagten gem. § 110 ZPO Prozesskostensicherheit gemäß Beschluss vom 15.9.2006 (Bl. 64/65).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sit-zungsniederschrift vom 7.12.2006 (Bl.84/88) verwiesen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten den Schriftsatz vom 2.3.2007 (Bl. 106/107) und die Kläger den Schriftsatz vom 15.3.2007 (Bl. 108/111) einge-reicht.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.
A.
Passivlegitimation
Hinsichtlich der Oper „Die Ruinen von Athen“ sind die Beklagten nicht passivlegitimiert. Denn in dem Vertrag vom 26.12.1924/22.1.1925 zwischen Dr. Richard Strauss, Hugo von Hofmannsthal, Heinrich Kroller und dem F-Verlag (Vertrag Nr. 6 = Anlage B 14) wurden letzterem die urheberrechtlichen Auswertungsrechte eingeräumt. Im Gegenzug hat sich der Verlag – und nicht die Beklagten - zur Lizenzzahlung verpflichtet (vgl. Anlage B 14, § 5).
Ansonsten sind die Beklagte als Erben des Richard Strauss passivlegitimiert. Die Übertragung der Auswertungsrechte von den Erben des Richard Strauss an den Verlag … im Jahre 1986 hat auf die aus den Verträgen hergeleiteten Ansprüche der Kläger keinen Einfluss, da die Kläger dieser Übertragung nicht zugestimmt haben.
B.
Vertragsauslegung
Ergebnis der Vertragsauslegung ist, dass die Pflicht der Be-klagten, die Kläger an den weiterhin erzielten Erlösen aus der Verwertung der acht Opern zu beteiligen, nicht mit Ablauf der Schutzfrist hinsichtlich der Texte von Hugo von Hofmannsthal geendet hat, sondern fortbesteht.
I. Verträge sind gem. §§ 133, 157 BGB – alle Verträge wurden nach Inkrafttreten des BGB geschlossen - so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.
Hierbei sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung, wobei in der Regel auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Vertragsurkunde spricht insoweit eine Vermutung. Aber auch eine Auslegung entgegen einem an sich eindeutigen Wortlaut ist nicht ausgeschlossen, wobei allerdings die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Parteien mit der Formulierung ihrer Vereinbarung einen vom klaren Wortlaut abweichenden Sinn verbunden haben, bei dem liegt, der sich darauf beruft. Dabei können auch Umstände außerhalb der Urkunde zu berücksichtigen sein (BGH GRUR 2002, 532, 535 ff. – Unikatrahmen mwN; Urt. v. 14.12.2006 – I ZR 34/04, S. 10 f. - Archivfotos).
II. Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung der vorliegenden Verträge, dass die Pflicht der Beklagten, die Kläger an den weiterhin erzielten Erlösen aus der Verwertung der acht Opern zu beteiligen, nicht mit Ablauf der Schutzfrist hinsichtlich der Texte von Hugo von Hofmannsthal geendet hat, sondern fortbesteht.
1. Aufführungen
a. Wortlaut
aa. Der Wortlaut der entsprechenden Klauseln lautet in den Verträgen 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 (Nummerierung im Tatbestand):
„…und zwar so lange, als Herr Dr. Strauss selbst oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Autor (bzw. Urheber) erhalten.
Im Vertrag 9 lautet die Klausel:
„25% … aller Nettobeträge, die Herrn Dr. Richard Strauss oder seinen Rechtsnachfolgern für die Aufführungsrechte der Oper als dramatisch-musikalisches Werk in irgendeiner Sprache oder irgendeinem Land – mag der Text in ihm geschützt sein oder nicht – von den Theatern effektiv zukom-men.“
bb. Hieraus ergibt sich jeweils eindeutig, dass die Zahlungspflicht erst dann endet, wenn auch Richard Strauss oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungsrechte der Opern keine Tantiemen mehr erhalten.
Die Vertragsparteien haben dabei ausdrücklich die Schutzfähigkeit des Textes nicht zur Voraussetzung gemacht, wie sich daraus ergibt, dass eine Beteiligung auch für den (für möglich erachteten) Fall vorgesehen wurde, dass der Text in einem Land nicht urheberrechtlich geschützt ist.
b. Auch aus den innerhalb und außerhalb der jeweiligen Ver-tragsurkunden liegenden Umständen ergibt sich nichts anderes:
aa. In den Verträgen 3, 4, 5 und 7 findet sich bezüglich der Beteiligung an den Erträgnissen von gedruckten Textausgaben folgende Regelung:
„…solange dieser Text den deutschen Urheberrechtsschutz ge-nießt.“
Eine derartige Regelung fehlt bei der Regelung der Betei-ligung an den Erlösen aus der Verwertung der Aufführungs-rechte bzw. es wurde explizit klargestellt, dass der Be-teiligungsanspruch hiervon unabhängig sein soll. Daraus ist abzuleiten, dass den Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages bewusst war, dass die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Text und Musik von Land zu Land unterschiedlich beur-teilt werden kann.
Bei den Textbüchern wurde dieses Problem offensichtlich pragmatisch dahingehend gelöst, dass auf den Ablauf der deutschen urheberrechtlichen Schutzfrist für den Text ab-gestellt wurde, obwohl ja auch eine Verwertung in anderen (deutschsprachigen) Ländern im Raum stand (Hugo von Hofmannsthal war Österreicher). Hintergrund war, dass z.B. Österreich erst im Jahre 1920 der Berner Übereinkunft aus dem Jahre 1886 beigetreten ist und somit erst dann - unabhängig von etwaigen bilateralen Abkommen - sichergestellt war, dass auch in Österreich die Ur-heberrechte von Deutschen bzw. in Deutschland die Urheberrechte von Österreichern anerkannt wurden. Auch zahlreiche andere Staaten sind erst später beigetreten, z.B. Argentinien 1967, Brasilien 1922, Niederlande 1912, Polen 1920, Portugal 1911, Ungarn 1922, USA 1989.
Mithin ergibt sich für die Auslegung der Formulierung bei der Beteiligung an den Aufführungsrechten, dass auch hier eine pragmatische Lösung gesucht werden sollte.
Diese Lösung wurde offensichtlich darin gesehen, dass der Beteiligungsanspruch so lange gelten sollte, als Richard Strauss oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungsrechte der Werke Tantiemen erhalten. Dies macht insoweit Sinn, als Strauss einerseits der jüngere war und andererseits aufgrund der Abtretungen umfassender Rechteinhaber, der auch – teilweise über einen Verlag - die Lizenzierung übernahm.
bb. In den nach dem Tod von Hofmannsthal von dessen Erben mit Richard Strauss geschlossenen Vertrag Nr. 8 wurde die Formulierung „so lange, als Herr Dr. Strauss selbst oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Autor (bzw. Urheber) erhalten“ beibehalten, obwohl dem Urheberrechtsexperten Strauss – er initiierte u.a. 1903 die Gründung der AFMA (= Anstalt für musikalische Aufführungsrechte; vgl. Dreier/Schulze, 2. Aufl., Vor § 1 UrhWG Rdn. 2; Schricker/Reinbothe, 2. Aufl., Vor §§ 1 ff. WahrnG Rdn. 2 f.) – aufgrund des Todes des von Hofmannsthal das Problem der unterschiedlich lang laufenden Schutzfristen bei Vertragsunterzeichnung präsent gewesen sein muss.
Der Formulierung „als Autor“ bzw. „als Urheber“ kann im Hinblick auf die vorstehend erörterten Gesichtspunkte, wonach die Vertragsparteien die Beteiligung von von Hof-mannsthal gerade nicht von der Schutzfähigkeit bzw. des noch bestehenden Schutzes der Libretti abhängig gemacht haben, auch kein Indiz für das von den Beklagten behauptete Verständnis entnommen werden. Wenn dies gewollt gewesen wäre, hätte dies wesentlich einfacher und deutlicher zum Ausdruck gebracht werden können, wie die Regelung zu den ge-druckten Textausgaben (s. o.) belegt.
c. Dieses Auslegungsergebnis wird auch von den Interessen beider Parteien gedeckt.
Einer Gesamtschau der Verträge sowie dem Briefwechsel der beiden Künstler (Anlage B 12) ist zu entnehmen, dass beide ihre jahrlange, künstlerisch außerordentlich fruchtbare Zusammenarbeit auf der wirtschaftlichen Seite zum gemeinsamen Nutzen möglichst einfach, pragmatisch und „ge-recht“ regeln wollten. So vereinbarten sie die Rechte-übertragung und Zahlungspflicht unabhängig davon, ob in einzelnen Ländern Urheberrechtsschutz besteht, oder nicht, und die Beteiligung an den Textbucherlösen sollte sich allein nach dem Lauf der deutschen urheberrechtlichen Schutzfrist richten.
Von Hofmannsthal schrieb am 22.10.1911 an Strauss (Anlage B 12 S. 145, 146):
„Ich weiß, wie sehr Sie persönlich in jeder Weise bei allen Gelegenheiten meinem so schwer abzugrenzenden Anteil an sol-chen gemeinsamen Arbeiten Gerechtigkeit widerfahren lassen.“
Dass beide Parteien an die sehr lange Laufzeit der Verträge und die Notwendigkeit einer dauerhaft tragfähigen Lösung ge-dacht haben, lässt sich dem Brief von von Hofmannsthal an Strauss vom 23.3.1926 (Anlage B 12 S. 555, 556) entnehmen:
„… und diese Verträge macht man gerade bei unsern Werken für eine lange Frist. Ich habe das Gefühl, dass Oertel nicht genug von der Einsicht erfüllt ist, auf der rein kaufmännisch alle gesunden Abmachungen beruhen sollten: nämlich: dass alle Parteien leidlich zufrieden gestellt werden müssen.“
Eine andere, nach den verschiedenen Ländern differenzierende Regelung hätte zur Konsequenz gehabt, dass für die Berechnung der Beteiligung an den Aufführungseinnahmen aus den verschiedenen Staaten der Erde deren jeweilige – teilweise unterschiedlich langen – Schutzfristen für den Text berücksichtigt werden müssten. Dies hätte für Richard Strauss und dessen Erben einen erhöhten Verwaltungsaufwand zur Folge gehabt.
Daher wird nur die oben gefundene Auslegung dem Streben beider Parteien nach einer pragmatischen Lösung gerecht. Die Erben des Richard Strauss müssen von den erzielten Einnahmen lediglich den vertraglich vereinbarten Anteil an die Erben des von Hofmannsthal auskehren ohne sich um die jeweilige Urheberrechtslage kümmern zu müssen.
2. Wiedergaben mit technischen Einrichtungen
a. Wortlaut
aa. Für alle Werke mit Ausnahme von „Arabella“ wurde im Ver-trag vom 25.1.1936, mit dem der Zweck verfolgt worden war, die vertraglichen Regelungen auf weitere Verwertungsarten zu erstrecken, insoweit folgende Regelung getroffen:
„Der den Hofmannsthal`schen Erben aus der Verwertung der in Ziffer 1) aufgeführten Rechte zukommende Anteil beträgt 30% (in Worten Dreissig Prozent) der von Herrn Dr. Richard Strauss aus dieser Verwertung erzielten Nettoeinnahmen.
Die Ansprüche der Hofmannsthal`schen Erben auf die hier be-stimmten Leistungen sind davon abhängig, dass es sich um eine solche Wiedergabe des Werkes handelt, bei der der Text verwendet, bezw. mitverwendet wird.“
bb. Im Vertrag Nr. 8 bzgl. „Arabella“ heißt es:
„25% der Einnahmen aus der Verwertung der mechanisch-musikalische Rechte, des Rundfunkrechts und des Tonfilmaufführungsrechts an Bruchstücken des Werkes, soweit bei allen diesen Aufführungen der Text gleichgültig ob zur Gänze oder teilweise zur Verwendung gelangt;“
cc. Aus dem Wortlaut folgt demnach, dass eine Beteiligungs-pflicht so lange besteht, als Einnahmen erzielt werden und hierbei der Text ganz oder teilweise verwendet wurde, unabhängig vom Ablauf der Schutzfrist für den Text.
b. Umstände, die eine Auslegung entgegen des Wortlautes gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
Auch hier wurde keine Einschränkung der Beteiligungsregelung getroffen, obwohl von Hofmannsthal bereits verstorben und das Problem der unterschiedlich lang laufenden Schutzfristen damit für jeden Urheberrechtsexperten offensichtlich war (vgl. oben).
Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
c. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem gemeinsamen Interessen beider Parteien, eine möglichst praktikable Lösung zu finden. Denn die Parteien haben allein auf die leicht zu überprüfende Tatsache abgestellt, ob bei der Wiedergabe ganz oder teilweise der Text zum Einsatz kommt. Gerade auch die Regelung, dass auch bei einer nur teilweisen Wiedergabe des Textes der volle Beteiligungsanspruch ausgelöst wird, verdeutlicht das Ziel beider, alles möglichst pragmatisch zu regeln. Es wäre auch ein wesentlich komplizierter Beteiligungsanspruch denkbar, etwa je nachdem, wie viel Text verwendet wurde.
C.
Verjährung / Verwirkung
I. Die Beteiligungsansprüche für das Jahr 2001 sind teil-weise verjährt (§§ 195, 199, 214 BGB). Im Übrigen greift der erklärte Verjährungsverzicht vom 20.12.2005 (Anlage B 4).
1. Den vertraglichen Vereinbarungen sind folgende Abrech-nungs- und Zahlungsmodalitäten zu entnehmen:
a. Für alle Werke außer „Arabella“
- alle Einnahmen ohne Einnahmen aus der Einräumung des Verfilmungsrechts
vierteljährlich, innerhalb des ersten Monats nach Quartalsende
- Einnahmen aus der Überlassung des Verfilmungsrechts
sofort nach Eingang
b. Für „Arabella“
alle Einnahmen inklusive der Einnahmen aus der Einräumung des Verfilmungsrechts
vierteljährlich, innerhalb des ersten Monats nach Quartalsende
2. Die frühesten und spätesten Fälligkeiten waren somit für das Abrechnungsjahr 2001 der 1.1.2001 bzw. der 31.12.2001 im Falle des Eingangs von Erlösen aus der Einräumung des Verfilmungsrechts an allen Werken ohne „Arabella“ am 1.1.2001 bzw. am 31.12.2001 sowie für alle anderen Einnahmen am 30.4.2001 bzw. am 31.1.2002.
a. Fälligkeiten am 1.1.2001, 30.4.2001 und 31.12.2001
aa. Die kurze vierjährige Verjährungsfrist für lizenzähn-liche Einnahmen gem. § 197 BGB a. F. begann gem. § 201 BGB a. F. am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ergibt für den 1.1.2001, den 30.4.2001 sowie den 31.12.2001 jeweils den 31.12.2001.
Die Verjährungsfrist wäre somit am 31.12.2005 abgelaufen. Allerdings ist gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB die neue dreijährige Verjährungsfrist ab dem 1.1.2002 zu berechnen. Die Verjährungsfrist endete damit bereits am 1.1.2005.
Die Ansprüche waren daher am 20.12.2005, als die Beklagten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich aller Ansprüche erklärten, die an diesem Tag noch nicht verjährt waren, bereits verjährt.
bb. Auskunftsansprüche unterlagen früher der 30jährigen Ver-jährung, nunmehr unterliegen sie der Regelverjährung. Die (str.) Frage der Geltung der Verjährungsvorschriften des Hauptanspruches oder die Verneinung des Informationsinte-resses (vgl. BGH NJW 1990, 180, 181) stellt sich nach neuem Recht nur noch, wenn unterschiedliche Verjährungsfristen gelten (oder wenn für einen Anspruch ein Hemmungstatbestand eingreift).
Mithin kann auch dem Auskunftsverlangen zur Vorbereitung der Durchsetzung einer bereits verjährten Forderung in den Fällen, in denen die Verjährungsfrist für den Aus-kunftsanspruch länger ist, als für den Hauptanspruch, nach zutreffender Auffassung der Einwand des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses entgegengehalten werden.
b. Fälligkeit am 31.1.2002
Die neue regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB n. F. begann gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. ebenfalls am Schluss des Jahres in dem der Anspruch ent-standen ist. Die Alternative der Nr. 2 (Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände) spielt hier keine Rolle. Dies ergibt für den 31.1.2002 den 31.12.2002. Die Verjäh-rungsfrist endete somit am 31.12.2005.
Die Ansprüche waren daher am 20.12.2005, als die Beklagten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich aller Ansprüche erklärten, die an diesem Tag noch nicht verjährt waren, noch nicht verjährt. Insoweit geht die Einrede der Beklagten ins Leere.
3. Nicht verjährt sind demnach die Ansprüche betreffend das Jahr 2002 ganz sowie betreffend das letzte Quartal des Jahres 2001 mit Ausnahme der Einnahmen aus der Einräumung des Verfilmungsrechts. Diese Ausnahme gilt beim Werk „A-rabella“ hingegen nicht.
II. Die nicht verjährten Ansprüche sind auch nicht verwirkt.
1. Ein erfolgreicher Verwirkungseinwand gem. § 242 BGB setzt das Vorliegen eines Zeit- und eines Umstandsmoments voraus. Das Umstandsmoment ist z.B. regelmäßig dann erfüllt, wenn der Schuldner im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rdn. 95 mwN).
2. Die Beklagten berufen sich darauf, dass der anwaltliche Vertreter der Kläger Dr. … den anwaltlichen Vertretern der Beklagten mit Schreiben vom 13.7.2000 (Anlage B 2) mitgeteilt habe, dass die Schutzfrist für die literarischen Werke von Hugo von Hofmannsthal am 31.12.1999 abgelaufen sei. Daran anschließend sei keinerlei Abrechnung mehr erfolgt. Die Kläger hätten dies hingenommen und nur noch mit dem Verlag korrespondiert. Erstmals mit Schreiben vom 28.11.2005 hätten die Kläger Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht.
3. Insoweit fehlt es bereits an dem Vortrag, dass und wie sich die Beklagten aufgrund des Schreibens vom 13.7.2000 drauf eingerichtet hatten, an die Kläger keine Beteiligungen mehr auszahlen zu müssen, so dass es nunmehr - obwohl die Forderungen noch nicht verjährt sind – treuwidrig erscheint, dass die Kläger diese Beträge dennoch von den insoweit schutzwürdigeren Beklagten einfordern.
III. Soweit die Verjährungseinrede greift, konnte die Klage bereits jetzt insgesamt abgewiesen werden.
Ebenso war die Klage bereits jetzt teilweise abzuweisen, als eine Beteiligung an den Erlösen für die Einräumung von mechanisch-musikalische Rechten, kinematografischen Rechten, Tonfilmrechten, umfassend Tonfilmherstellung und Tonfilmaufführung, Rundfunk- und Senderechten, sowie Ton-filmrundfunk- und Televisionsrechten, ohne die Einschränkung „solange hierbei der Text ganz oder teilweise verwendet wurde“ begehrt wurde.
Die Vorlage von Belegen ist nicht geschuldet (vgl. Pa-landt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., §§ 259/261 Rdn. 21). Auch insoweit war die Auskunftsklage abzuweisen.
Im Übrigen bedarf es hinsichtlich der Höhe der Beteiligung keiner Erörterung.
D.
Nebenentscheidungen
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Das Vorbringen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen war gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO), die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
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