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Nach dem Oberverwaltungsgericht Münster darf sich eine Apotheke nicht als Internationale Apotheke bezeichnen.

Beschluss vom 11.12.2006. Az.: 13 A 2771/03.

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat mit Beschluss vom 11.12.2006 entschieden, dass die Bezeichnung einer Apotheke als "Internationale Apotheke" irreführend und deshalb unzulässig ist. Der Kläger betreibt im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (Beklagte) eine Apotheke unter der Bezeichnung "Rathaus-Apotheke Internationale Apotheke". Die Beklagte untersagte ihm die Bezeichnung "Internationale Apotheke" als Bestandteil des Namens der Apotheke. Dagegen klagte der Apotheker. Seine Klage hatte weder vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg noch im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses hat die Berufung mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausführt:

Nach dem für Apotheker geltenden Berufsrecht sei eine irreführende Werbung nicht erlaubt. Die Bezeichnung "Internationale Apotheke" sei aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers irreführend. Eine "Internationale Apotheke" sei aus der Sicht des Verbrauchers eine Apotheke, die im Gegensatz zu anderen Apotheken, die diese Bezeichnung nicht führten, gängige ausländische Arzneimittel in nennenswertem Umfang vorhalte oder ohne längere Wartezeit beschaffen könne. Diese Verbrauchererwartung könne die Apotheke des Klägers allerdings nicht erfüllen. Dem stehe schon das einschlägige Arzneimittel- und Apothekenrecht entgegen, wonach ausländische Arzneimittel nur unter bestimmten engen Voraussetzungen nach Deutschland verbracht und hier vorrätig gehalten werden dürfen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Zusammenwachsens Europas und des Abbaus von Handelsbeschränkungen in Europa könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem informierten Durchschnittsverbraucher dieser Umstand bekannt sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Az.: 13 A 2771/03