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OLG Frankfurt entscheidet zur Anwesenheit des Arztes bei der Begutachtung im Rahmen von Arzthaftungsprozesse

Man stelle sich folgende Situation vor: Ein Patient behauptet, einen Behandlungsfehler erlitten zu haben. Er strengt einen Haftungsprozess gegen den behandelnden Arzt an, in dessen Rahmen die Beweisaufnahme eröffnet wird. Das Gericht benennt einen gerichtlichen Sachverständigen, der den Patienten untersuchen soll. Der behandelnde Arzt möchte an dieser Begutachtung teilnehmen. Dies möchte der Patient jedoch nicht. Was nun? Ist die Anwesenheit des Arztes möglich? Muss der Patient dieser zustimmen? Eine Antwort hierauf musste das Oberlandesgericht Frankfurt finden (Az.: 22 U 174/07).

Nach seiner Auffassung stellt die Anwesenheit des Arztes zwar einen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre des Patienten dar. Es sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass eine Verweigerung der Anwesenheit auch in die Rechte des behandelnden Arztes auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren eingreifen würde. Bei der Abwägung der Interessen beider Parteien werde deutlich, dass das Interesse des behandelnden Arztes das des Patienten überwiegt. Schließlich würde der Arzt durch die Anwesenheit nur solche Informationen über die Gesundheit erhalten, in deren Kenntnis er bereits sei. Im Übrigen könnte die Anwesenheit des behandelnden Arztes eher von Vorteil sein. Er habe daher das Recht, der Untersuchung des Patienten beizuwohnen.

Die erkennenden Richter wiesen ferner darauf hin, dass nicht per se von einem Anwesenheitsrecht ausgegangen werden kann. Vielmehr sei jeweils der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen. Insbesondere komme es darauf an, welcher Teil des Körpers begutachtet würde. Je nachdem um welchen es sich handelt, könnten die Interessen des Patienten die des Arztes überwiegen. Auch erklärten sie, dass die Zulässigkeit der Anwesenheit an sich nicht automatisch zu einer faktischen Teilnahme führen würde. Denn das Recht auf Anwesenheit sei nicht durchsetzbar. Wenn der Patient die Anwesenheit verweigern würde, stünden dem behandelnden Arzt und dem Gericht aus der Zivilprozessordnung keine Mittel zu, um die Anwesenheit zwangsweise durchzusetzen. Die Verweigerungshaltung des Patienten würde dann lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle spielen können.

Im Rahmen seiner aufgestellten Grundsätze hat sich das Oberlandesgericht in Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt. So hatten die Oberlandesgerichte München (Az.: 1 W 2656/99), Köln (Az.: 27 W 16/92) und Hamm (Az.: 1 W 13/03) die Auffassung vertreten, dass die Anwesenheit des behandelnden Arztes nur möglich ist, wenn sich der Patient damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Interessen des Patienten würden die des Arztes in jedem Fall überwiegen. Bis zu einer abschließenden Klärung durch den Bundesgerichtshof bleibt damit die Situation sowohl für die Patienten und als auch für die Ärzte uneinheitlich. Ob ein Arzt anwesend sein darf oder nicht, hängt vom Gericht ab - ein unbefriedigender Zustand. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Oberlandesgericht Frankfurt die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bleibt zu hoffen, dass eine der Parteien diesen Schritt gehen wird.