Hamburg, 23.04.2010
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit zwei Urteilen vom 23.04.2010 (Az. 13 U 117/09 und 13 U 118/09) zugunsten der Hamburger Sparkasse entschieden, nachdem das Landgericht Hamburg in der 1. Instanz noch zugunsten der Geschädigten geurteilt hatte.
Die geschädigten Anleger, die bereits Erfahrungen mit riskanteren Wertpapieren als den Lehman-Zertifikaten hatten, waren von der Bank nicht über die Höhe der Gewinnmarge der Bank informiert worden. Ebensowenig hatte die Bank darauf hingewiesen, daß der Anlagebetrag nicht durch die deutsche Einlagensicherung geschützt sein würde. Ansonsten hatte die Bank über das Emittentenrisiko und damit die Möglichkeit eines Totalverlustes aufgeklärt. Das wesentliche Risiko der Anlage habe aus damaliger Sicht (2006/2007) darin bestanden, daß der Anleger auf den Anlagebetrag keine Erträge erzielen würde.
Das Landgericht Hamburg ging von einem Beratungsfehler aus, soweit die Bank weder auf die fehlende Einlagensicherung noch auf die Höhe der Vertriebsprovisionen hingewiesen hatte.
Diese Ansicht teilt das OLG Hamburg mit den aktuellen Urteilen nicht. Hiernach ist der Hinweis auf einen möglichen Totalverlust wegen des Emittentenrisikos ausreichend für eine ordnungsgemäße Beratung. Die Bank müsse nicht zusätzlich davor warnen, daß im Falle der Insolvenz kein Sicherungssystem wie die Einlagensicherung eingreifen würde. Ebensowenig hätte die Bank auf die Höhe ihrer Gewinnmarge hinweisen müssen, insbesondere weil sie mit anderen Produkte eine viel höhere Marge hätte erzielen können als mit dem Vertrieb der Lehman-Zertifikate.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Da in den Jahren 2006 und 2007 durchaus auf die Bonität von Lehman vertraut werden konnte, muß bei älteren Fällen jedoch sehr genau geprüft werden, ob eine Klage gegen die beratende Bank sinnvoll erscheint und Erfolgsaussichten bestehen.
Einfacher wird es für Anleger, die im Jahr 2008 die Zertifikate erworben haben, da zumindest ab der Notrettung der amerikanischen Investmentbank Bear Stearns Mitte März 2008 die Verwerfungen auf dem Markt infolge der Banken- und Finanzkrise erkennbar wurden. Hierzu hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 11.03.2010 (Az. 313 O 95/09) entschieden, daß eine Bank nicht nur verpflichtet ist, auf das Emittentenrisiko hinzuweisen, sondern die Situation des Emittenten (Lehman) gegenüber dem Kunden konkret darzustellen. Nur mit diesen Informationen kann ein Anleger das Risiko des Zertifikats beurteilen.
Hierzu erklärt Henning Stoffregen von der Kanzlei Diekmann Rechtsanwälte aus Hamburg, der Lehman-Opfer gegen die Banken vor Gericht vertritt: „Das Urteil des OLG Hamburg bedeutet einen Rückschritt für die Lehman-Geschädigten, die die Zertifikate in den Jahren 2006 oder 2007 gekauft haben. Dennoch ist weiter jeder Einzelfall für sich zu betrachten. Und für die Anleger, die die Zertifikate später erworben haben, stehen alle Möglichkeiten offen, da die Banken in den seltensten Fällen über die Marktsituation von Lehman informiert haben.“
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