Entscheidung vom 9. März 2007. Az.: 1 Bs 378/06.
Das Oberverwaltungsgericht hat weitere Beschwerden von privaten Wettanbietern oder Vermittlern von Sportwetten gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. März 2007 mit sofortiger Wirkung verboten werden kann (1 Bs 378/06).
Die Antragsteller betreiben in Hamburg private Annahmestellen für Sportwetten, sog. Oddset-Wetten. Sie vermitteln Sportwetten zu feststehenden Gewinnquoten an Anbieter, die in einem anderen Staat der EU hierfür eine Konzession besitzen, wie z.B. in Österreich oder Malta. Die Finanzbehörde hatte den Veranstaltern jegliche Vermittlung von Glücksspielen verboten, für die sie hier keine Erlaubnis besitzen. Dagegen haben sich die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge abgelehnt. Ihre Beschwerden an das Oberverwaltungsgericht sind erfolglos geblieben.
Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aus, die ordnungsrechtliche Untersagung ungenehmigter Oddset-Wetten sei rechtmäßig (siehe Presseerklärung vom 18. Oktober 2006). Denn § 284 des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit dem im Lotteriestaatsvertrag verankerten Wettmonopol verbiete unerlaubte Sportwetten. Deshalb komme es nicht darauf an, dass die Strafjustiz die Vermittlung von Sportwetten nicht für strafbar halte. Die augenblickliche gesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Hamburg genüge zwar nicht den Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Denn die Vorschriften seien nicht ausreichend an dem Ziel einer effektiven Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet. Das Bundesverfassungsgericht habe aber bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Übergangsfrist für eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 das staatliche Sportwettmonopol aufrechterhalten, wenn es sogleich zur Eindämmung der Spielsucht genutzt werde. Die Behörde habe zusammen mit dem staatlichen Wettanbieter Nord-West Lotto und Toto Hamburg Maßnahmen entwickelt, um das bestehende Wettmonopol an einer Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Dieses Maßnahmenbündel genüge den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangsfrist aufgestellt habe. So seien z.B. Trikot- und Bandenwerbung verboten, die Zahl der Annahmestellen reduziert, das Internetportal abgeschaltet und das Verkaufspersonal in einer präventiven Suchtbekämpfung geschult worden.
Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg auf europarechtliche Vorschriften stützen. Der Europäische Gerichtshof habe mit seinem zu einer andersartigen Rechtslage in Italien ergangenen Urteil vom 6. März 2007 erneut bestätigt, dass das Ziel, die Gelegenheit zu Sportwetten zu verringern, es rechtfertige, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit einzuschränken. Deshalb sei ein staatliches Wettmonopol zulässig, wenn mit ihm tatsächlich das Ziel verfolgt werde, die Wettgelegenheiten zu verringern. Dieses Ziel verfolge Hamburg zur Zeit mit dem Wettmonopol und den ergriffenen konkreten Maßnahmen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 12.03.2007.
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OVG Hamburg, Vermittlung, Sportwetten, §284 StGB, Art 12 GG, 1 Bs 378/06 EuG