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Steueramnestie 2004-2005

Der Staat hat ein Problem. Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind stark defizitär. Ob der Staat zuviel ausgibt oder zuwenig einnimmt, hängt von der Sicht des Betrachters ab. Zumindest für die Einnahmenseite will der Gesetzgeber einen Weg gefunden haben, der das Problem – teilweise – löst.

Es ist bekannt, daß die Bürger Einnahmen in erheblicher Höhe nicht gegenüber dem Finanzamt angeben. Die Steuerausfälle gehen in die Milliarden. Wie kann der Staat an diesen „Schatz“ kommen? Ausweitung der Steuerfahndung? Wirkung zweifelhaft, weitere Ausgaben. Oder den steuerunehrlichen Bürger zum willigen Helfer machen und ihn zur Korrektur seiner zuvor unrichtigen Angaben bewegen? Und ihm hierfür als Belohnung Straffreiheit und einen Steuervorteil versprechen?

Für diesen Weg hat sich der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit entschieden (Gesetz vom 23.12.2003; BGBl. I 2003, 2928). Es umfaßt das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung, welches dem Bürger den Weg in die Steueramnestie zeigt.

In der Beratungspraxis stellen sich zwei Fragen:

- Welche Voraussetzungen muß der Bürger erfüllen, um in den Genuß der Steueramnestie zu kommen
- Wie zahlt sich die Steueramnestie für den Bürger aus?

I.

Ursprünglich sollte die Steueramnestie in Zusammenhang mit einer Abgeltungssteuer nur für Zinseinkünfte gelten. Im Laufe des Verfahrens erweiterte der Gesetzgeber die Steueramnestie auf bestimmten Steuerarten. Es handelt sich um die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer sowie die Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz. Für andere Steuerarten gilt die Steueramnestie damit nicht.

Zeitlich umfaßt die Steueramnestie die Veranlagungszeiträume von 1993 bis 2002. Ist die Steuerstraftat nach dem 17.10.2003 erfolgt, ist eine Steueramnestie ausgeschlossen. Der Zeitpunkt entspricht der ersten Beschlußfassung über das Gesetz im Bundestag.

Der Steuerpflichtige muß die strafbefreiende Erklärung auf einem amtlichen Formular abgeben (das Formular kann unter www.bundesfinanzministerium.de als pdf-Datei heruntergeladen werden). Er hat in dem Formular die maßgeblichen Einnahmen anzugeben und die Steuern selbst zu berechnen, die er nachzahlen muß.

Die bisher unversteuerten Einnahmen werden nicht in voller Höhe der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber berücksichtigt vielmehr pauschale Aufwendungen des Steuerpflichtigen, welche die Einnahmen auf folgende Prozentsätze mindern:

- 60% der Einnahmen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
- 10% der Einnahmen bei der Gewerbesteuer
- 30% der Einnahmen bei der Umsatzsteuer
- 20% der Einnahmen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Auf diese Einnahmen hat der Steuerpflichtige eine Steuer von pauschal 25% zu zahlen, wenn er die strafbefreiende Erklärung bis zum 31.12.2004 abgibt. Erfolgt die Erklärung nach dem 31.12.2004, aber vor dem 31.03.2005, wird eine pauschale Steuer von 35% fällig. Nach dem 31.03.2005 gibt es keine Möglichkeit mehr, eine strafbefreiende Erklärung nach dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit abzugeben.

Beispiel: Der Steuerpflichtige hat in den Veranlagungszeiträumen 1999, 2000 und 2001 Einkünfte von EUR 100.000,00 nicht der Besteuerung unterzogen. Die Einnahmen sind nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern. Von den Einnahmen sind 60%, also EUR 60.000,00, bei einer strafbefreienden Erklärung zu versteuern.

Die strafbefreiende Erklärung erfolgt am 20.04.2004. Es wird eine pauschale Steuer von 25%, also EUR 15.000,00, fällig. Die effektive steuerliche Belastung beträgt damit 15%.

Gibt der Steuerpflichtige die Erklärung erst am 15.01.2005 ab, wird eine Steuer von 35%, also EUR 21.000,00, fällig. Die Belastung beläuft sich auf 21%.

Die fällige Steuer ist 10 Tage nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung zu zahlen. Kann der Steuerpflichtige nicht innerhalb der Frist zahlen, sollte er mit der strafbefreienden Erklärung warten, bis er über ausreichende Liquidität verfügt. Sonst kommt er nicht in den Genuß der Vorteile einer strafbefreienden Erklärung, sondern kann vielmehr steuerstrafrechtlich belangt werden.

Eine strafbefreiende Erklärung ist ausgeschlossen, wenn ein Sperrgrund vorliegt. Zu den Sperrgründen verweisen wir auf den Beitrag „Steuerhinterziehung und Selbstanzeige als Gegenstand der steuerrechtlichen Beratung“, den Sie in unserem Angebot unter dem Punkt „Steuerrecht“ finden.

Ein besonderer Sperrgrund ergibt sich, wenn der Steuerpflichtige bereits eine Selbstanzeige wegen der Einnahmen erstattet oder einen Berichtigungsantrag nach § 153 Abgabenordnung gestellt hat. Diesen Erklärungen kann nicht im nachhinein die Wirkung einer strafbefreienden Erklärung zukommen.

II.

Die strafbefreiende Erklärung führt zu einer Strafbefreiung des Steuerpflichtigen. Er kann weder wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) noch wegen gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung (§ 370a Abgabenordnung) verfolgt werden.

An dieser Stelle ergibt sich ein wesentlicher Unterschied zur Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung. Wenn der Steuerpflichtige eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung selbst anzeigt, wird er nicht straffrei, seine Strafe wird lediglich gemildert (§ 370a Nr. 2 Satz 2 Abgabenordnung). Da bei einer strafbefreienden Erklärung jedoch Straffreiheit eintritt, ist diese bei dem Verdacht einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung der Selbstanzeige auf jeden Fall vorzuziehen.

Auf Ordnungswidrigkeiten, insbesondere die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abgabenordnung, sind die Regelungen über die strafbefreiende Erklärung entsprechend anzuwenden.

Was passiert, wenn der Steuerpflichtige eine unvollständige strafbefreiende Erklärung abgibt, also nicht alle Einnahmen gegenüber dem Finanzamt erklärt? Dies wird – wie bei der Selbstanzeige – nur zu einer teilweisen Straffreiheit führen. Der nicht erklärte Teil der Einnahmen kann weiter strafrechtlich verfolgt werden. Deswegen ist unbedingt auf vollständige Angaben zu achten, da anderenfalls der Schritt aus der Illegalität nicht gelingt.

III.

Selbstverständlich stellt sich die Frage, ob sich eine strafbefreiende Erklärung für den Steuerpflichtigen überhaupt lohnt. Schließlich muß er Steuern zahlen, die ihn bisher nicht belastet haben.

Wer bis jetzt mit dem Damoklesschwert „Steuerfahndung“ gut leben konnte und der Meinung war, die Steuerfahndung werde ihn schon nicht erwischen, sollte den Gesamtzusammenhang nicht aus den Augen verlieren.

Denn sowohl das deutsche als auch das Bankgeheimnis in den anderen europäischen Ländern wird zunehmend löchrig. Dies folgt zum einen aus der EU-Zinsrichtlinie. Zum anderen aus den sonstigen Regelungen in dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit. Damit nimmt die Gefahr zu, Besuch von der Steuerfahndung zu bekommen.

Ob es für den Steuerpflichtigen von Vorteil ist, eine strafbefreiende Erklärung oder eine Selbstanzeige abzugeben, läßt sich pauschal nicht sagen. Beide Wege führen zur Straffreiheit; nur bei einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (§ 370a Abgabenordnung) ist der Weg über die Selbstanzeige – sie führt nicht zur Straffreiheit, sondern nur zur Strafmilderung – versperrt.

Allerdings führen beide Wege zu unterschiedlichen, steuerlichen Belastungen.

Bei der strafbefreienden Erklärung wird nur ein Teil der Einnahmen pauschal mit 25% oder 35% - je nachdem, wann die Erklärung abgegeben wird – besteuert. Weitere Steuern oder Zinsen fallen nicht an.

Bei einer Selbstanzeige werden die vollen Einnahmen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert; es können lediglich die tatsächlich angefallenen, steuerlich relevanten Kosten von den Einnahmen abgezogen werden. Ob diese Kosten höher liegen als der pauschale Abzug ist eine Frage des Einzelfalls. Das gilt auch für die Höhe des persönlichen Steuersatzes, der aber üblicherweise höher liegen dürfte als 25%. Neben der Steuer muß der Steuerpflichtige bei einer Selbstanzeige die angefallenen Hinterziehungszinsen zahlen.

Wir gehen deshalb davon aus, daß grundsätzlich die strafbefreiende Erklärung steuerlich günstiger ist als eine Selbstanzeige. Das muß jedoch in jedem Fall einzeln berechnet werden.