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VG Minden: Eine Apotheke ist eine Apotheke und kein Kosmetikstudio

Die Zeiten für die Apotheker sind nicht leicht. Der Gesetzgeber trägt dazu bei, die sowieso schon überschaubaren Margen noch weiter zu schmälern. Dass der ein oder andere Apotheker daher darüber nachdenkt, sein Portfolio etwas auszudehnen, sollte auf Verständnis stoßen. Das Problem jedoch ist, dass der Apothekerberuf immer noch als nicht (auch) unternehmerisch denkender, sondern allein an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung interessierter und danach agierender Heilberuf verstanden wird. Dass vielleicht - nicht zuletzt in Zeiten des AMNOG - nunmehr die Zeit gekommen ist, um den Apotheker etwas unternehmerischer agieren zu lassen, wäre vielleicht mal ein diskussionswürdiges Thema. Zu Überdenken ist jedenfalls, was dem Apotheker eigentlich alles erlaubt ist, abgesehen von der Abgabe von und der Beratung zu Arzneimitteln. Immer mehr Apotheker stellen sich die Frage nach dem rechtlich Möglichen. Immer mehr wagen es und testen aus, wie weit sie gehen können. Eine Apothekerin aus Gütersloh scheiterte dabei gerade.

Im Obergeschoss ihrer Filialapotheke bot sie in großem Umfang Kosmetikbehandlungen an. Man konnte in den Genuss von Peelings, Massagen, Maniküre und ähnlichem kommen. Der Zugang zu den Behandlungsräumen erfolgte allein über den Flur bzw. die Innentreppe der Apotheke. Aufgefallen war die Nutzung der im Rahmen der Apothekenbetriebserlaubnis als Büro angegebenen Räume als Behandlungsräume im Rahmen einer Besichtigung durch den Oberbürgermeister, der seinerzeit auch das Betreiben der Filialapotheke erlaubt hatte. Da keine Änderungsanzeige aufgrund der Nutzungsänderung der Räume erfolgt war, wurde der Apothekerin aufgegeben, die Behandlungsräume zu Büroräumen zurückzubauen. Auch wurde erklärt, dass einer Nutzungsänderung nicht zugestimmt werden könne, da das Anbieten von Kosmetikbehandlungen ein Nebengewerbe darstelle, das räumlich vom Apothekenbetrieb zu trennen sei. Diese Trennung lag aber im konkreten Fall nicht vor, da nur über die Apotheke ein Zugang zu den Behandlungsräumen bestand. Und diesen Zugang wollte die Apothekerin auch aufrechterhalten. Sie sah keinen anderen Ausweg, als Klage einzureichen.

Vor dem Verwaltungsgericht Minden hatte sie jedoch keinen Erfolg (Az.: 7 KA 1647/10). Problematisch sah dieses nicht nur den alleinigen Zugang über die Apotheke. Es richtete sein Augenmerk auch auf den Umstand, dass Kunden über den Flur zu den Behandlungsräumen auch Zugang zu den Vorratsräumen und zum Labor der Apotheke erhalten würden. Dies sei mit erheblichen Gefahren verbunden. Daher sei eine Erlaubnis für ein Nebengeschäft im konkreten Fall nicht zu erteilen. Kosmetikbehandlungen würden im Übrigen auch nicht zum Leistungskatalog einer Apotheke gehören. Deren Auftrag sei es, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu garantieren. Mit der Argumentation, die Kosmetikbehandlungen würden zum Wohlbefinden und damit der Gesundheit dienen, konnte die Apothekerin nicht durchdringen.

Sie kann nun gegen diese abschlägige Entscheidung in Berufung gehen. Ob sie diesen Schritt geht, ist noch nicht bekannt. Offen bleibt, ob der Fall anders zu entscheiden wäre, wenn die Behandlungsräume von denen der Apotheke vollständig getrennt wären. Dazu hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert.