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Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) haben Arzneimittelgroßhändler beim Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheker grundsätzlich preisliche Obergrenzen zu beachten. Ob es hierbei auch preisliche Untergrenzen gibt, die mittels Rabatten und insbesondere der Gewähr von Skonti unterschritten werden können, war Gegenstand...