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Änderungsverordnung zur Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackter (loser) Ware

Die Allergenkennzeichnung bei loser bzw. nicht vorverpackter Ware beschäftigte deren Anbieter in der vergangenen Zeit stark. Die LMIV gestand zwar zu, dass nicht vorverpackte Ware die Pflichtkennzeichnung im Wesentlichen nicht enthalten muss. Eine Vorgabe sei jedoch verpflichtend: die Allergie- und Unverträglichkeitskennzeichnung. Aber wie sollte diese bei nicht vorverpackter Ware erfolgen? Ratlosigkeit machte sich breit.

Rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der wesentlichen Elemente der LMIV am 13.12.2014 wurde nun ein Änderungsentwurf bekannt (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV hier abrufbar). Nach dessen § 2 Abs. 2 soll es reichen, wenn die Allergenkennzeichnung „gut sichtbar, deutlich und gut lesbar

  1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
  2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen,
  3. durch den Aushang in der Verkaufsstätte oder
  4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist,

so zu machen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen kann. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann die Angabe auch in leicht verständlichen Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die in Absatz 1 bezeichnete Angabe -erfolgt. Die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe und der in Satz 3 genannte Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiters erfolgen, wenn

  1. die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird,
  2. eine schriftliche Dokumentation der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 1, zweiter Halbsatz, vorliegt und
  3. die schriftliche Dokumentation für die zuständige Behörde auch für den Endverbraucher auf Nachfrage leicht zugänglich ist.

Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe mündlich erfolgt und eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage zugänglich ist. Der Hinweis darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden."

Weiteren Aufschluss ergibt § 2 Abs. 1 dahingehend, wann es sich um ein „nicht vorverpacktes Lebensmittel“ handelt:

„(1) Lebensmittel, die

  1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung
  2. am Verkaufsort verpackt werden oder
  3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,

[…]“

Die sich nun ergebenden Optionen hinsichtlich der Aufklärung des Verbrauchers führen zu einem Aufatmen seitens der Anbieter. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das Schriftlichkeitserfordernis bei nicht vorverpackter (loser) Ware nicht praxisorientiert ist und nach eigenen Angaben keine Alternative gesehen, als auch eine mündliche Information - unter den vorgenannten Bedingungen - zuzugestehen. Zwar handelt es sich noch um einen Entwurf. Es wird jedoch eine Veröffentlichung rechtzeitig vor dem 13.12.2014 erwartet. Die Änderungsverordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.