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AG Düsseldorf: Fluggast hat Ausgleichsanspruch gegen Fluggesellschaft auch bei Vorverlegung des Fluges

Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 an einen Fluggast auch dann zu leisten hat, wenn diese den ursprünglich gebuchten Flug innerhalb von 14 Tagen vor dem geplanten Abflug vorverlegt.

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2014 - 231 C 1544/14  

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.


I.

Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in tenorierter Höhe zu.

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Die Klägerin hat bei der Beklagten für den 05.11.2012 einen Flug von Fuerteventura nach Düsseldorf (planmäßiger Abflug: 17:25 Uhr; planmäßige Ankunft: 22:55) gebucht. Dieser Flug fand nicht statt. Tatsächlich wurde die Klägerin von der Beklagten ca. 9 Stunden früher befördert.

Die Klägerin trägt im Schriftsatz vom 13.05.2014 vor, dass die Beklagte die Planung des ursprünglichen Flugs aufgegeben hat. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Sie wendet lediglich ein, dass eine Vorverlegung bzw. „Verfrühung“ - im Gegensatz zu einer Verspätung - nicht geeignet ist, Ansprüche nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu begründen. Dies kann vorliegend jedoch dahin stehen. Der Sache nach geht es nämlich nicht, wie die Klägerin einwendet, um eine für „Verfrühungen“ geltende Analogie zu Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder um eine Analogie zur analogen Anwendung der Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf Verspätungen. Der streitgegenständliche Anspruch leitet sich unmittelbar aus Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ab. Denn vorliegend sind die Voraussetzungen einer „Annullierung“ i. S. d. Art. 5 Abs. 1 c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegeben. Der EuGH (Urteil vom 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07, juris) geht dann von einer tatbestandsmäßigen Annullierung aus, wenn die Planung des Luftfahrtunternehmens für den ursprünglich Flug aufgegeben wird und die Beförderung mit einem anderen, ebenfalls geplanten Flug stattfindet. Hierbei kommt es nicht auf die Zeitspanne zwischen dem geplanten und dem tatsächlichen Abflugszeitpunkt an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der tatsächlich stattfindende Flug in der Planung des Luftfahrtunternehmens ein anderer als der ausgefallene Flug ist. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag hat die Beklagte vorliegend die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben. Folglich lag der tatsächlichen Flugbeförderung der Klägerin eine andere Planung zugrunde.

Die Unterrichtung von der Annullierung erfolgte weniger als 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflugszeitpunkt und der Klägerin wurde nicht innerhalb der Zeitgrenzen des Art. 5 Abs. 1 c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine anderweitige Beförderung im Sinne dieser Vorschrift angeboten.

Die Beklagte kann sich auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entlasten. Sie hat nicht nachgewiesen, dass die Annullierung des streitgegenständlichen Flugs auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Da die Entfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort des gebuchten Flugs mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km beträgt, ist nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung von 400 Euro zu gewähren.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB, denn spätestens seit dem 03.04.2014 ist Verzug eingetreten.


II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


III.

Der Streitwert wird auf 400 Euro festgesetzt.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.