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AG Rüsselsheim: Codesharing-Flüge – wer haftet für die Ausgleichszahlung

Flugverspätungen sind für Passagiere ein großes Ärgernis. Deswegen haben betroffene Passagiere aufgrund einer Verordnung der Europäischen Union einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die sich – je nach Flugdistanz – auf bis zu 600 Euro pro Person beläuft.

Gerade bei den sog. „Codesharing-Flügen“ stellt sich immer wieder die Frage, welche Fluggesellschaft zahlen muß: ist dies die Gesellschaft, über die der Flug gebucht wurde oder diejenige, die den Flug tatsächlich ausführt.

Nach der Verordnung haftet das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ für die Ausgleichszahlung. „Ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist die Fluggesellschaft, die einen Flug durchführt, unabhängig davon, ob dies mit einem eigenen Flugzeug oder mit einem gemieteten Flugzeug (sog. Subcharter) erfolgt.

Bei den „Codesharing-Flügen“ ist es zum Teil schwierig, das ausführende Luftfahrtunternehmen zu bestimmen, da es entweder eigenständige Flüge oder ein Subcharter sein kann. Codesharing-Flüge erfolgen unter einer eigenen Flugnummer, aber planmäßig durch andere Fluggesellschaften. Beispielsweise lassen sich über Air Berlin Flüge mit einer Flugnummer von Air Berlin buchen, die jedoch tatsächlich von der Fluggesellschaft Etihad geflogen werden.

Mit einem erst jetzt veröffentlichen Urteil hat das Amtsgericht Rüsselsheim zu dieser Frage Stellung bezogen (Urteil vom 18.06.2014, Az. 3 C 3947/13 (31)).

Dem Urteil lag ein Flug zugrunde, bei dem in der Buchungsbestätigung der Flug unter der Flugnummer der Beklagten angegeben war, welcher durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden sollte; diese war aber nicht als „carrier“ angegeben. Aus diesen Umständen schloß das Amtsgericht Rüsselsheim, daß es sich um einen „Subcharter“ handeln würde.

Henning Stoffregen, der zahlreiche geschädigte Passagiere in Verfahren gegen diverse Fluggesellschaften erfolgreich vertritt, erklärt hierzu: „Das Urteil wird teilweise so verstanden, daß bei Codesharing-Flügen stets die gebuchte Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung bei einer Verspätung zahlen müßte. Diese Annahme ist unzutreffend und führt für die Passagiere zu der Gefahr, daß sie auf erheblichen Kosten für eine erfolglose Klage sitzen bleiben, da sie die falsche Fluggesellschaft verklagt haben. In den meisten Fällen haftet bei Codesharing-Flügen das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht die Fluggesellschaft, über die die Buchung erfolgte. Dies änder sich nur beim Subcharter oder dann, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls kein Codesharing-Flug, sondern ein Subcharter ergibt. Dies muß sorgfältig geprüft werden, bevor eine Klage eingereicht wird. Ohnehin bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Auffassung des Amtsgerichts Rüsselsheim anschließen.“

Falls auch Sie von einer Flugverspätung, Flugannullierung oder Nichtbeförderung betroffen sind, helfen wir Ihnen gern dabei, Ihre Rechte gegen die Fluggesellschaft durchzusetzen. Weiter Informationen finden Sie unter www.fluggast-recht.com.