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Ausgleichszahlung bei Flugverspätung – Verfahren beim Europäischen Gerichtshof

Nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 steht Fluggästen im Falle einer Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung von mehr als drei Stunden eine Ausgleichszahlung zu, die in Abhängigkeit von der Reisestrecke zwischen 250 Euro und 600 Euro beträgt.

Die Fluggesellschaft muß jedoch nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung nicht zahlen, wenn es nachweisen kann, daß die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Gerichte in Deutschland waren sich bisher nicht einig, worauf sich die „zumutbaren Maßnahmen“ beziehen sollen. Muß die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um einen außergewöhnlichen Umstand zu vermeiden?

Oder muß die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um die infolge eines außergewöhnlichen Umstands eintretende Annullierung, Nichtbeförderung oder große Verspätung zu verhindern?

Nachdem dieser Streit mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2013, Aktenzeichen: X ZR 129/12, geklärt schien, wonach auch bei einem außergewöhnlichen Umstand die Fluggesellschaft nicht von der Zahlungspflicht befreit wird, wenn sie nicht die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf außergewöhnliche Störungen angemessen zu reagieren und eine Verspätung oder Annullierung, wenn möglich, zu vermeiden, ist diese Frage wieder offen.

Denn das Amtsgericht Rüsselsheim hat mit dem Beschluß vom 09.07.2014, Aktenzeichen: 3 C 3969/13 (36), dem Europäischen Gerichtshof gebeten, die Frage verbindlich zu beantworten. Nach Ansicht des Amtsgerichts Rüsselsheim soll es nicht ausgeschlossen sein, daß sich die zumutbaren Maßnahmen nur darauf beziehen, die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, nicht aber die infolge dieser Umstände eintretende Verspätung.

Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfte frühestens Ende 2015 zu rechnen sein. Es ist zu hoffen, daß der Europäische Gerichtshof seiner bisherigen, fluggastfreundlichen Linie treu bleibt und sich dem Verständnis des Bundesgerichtshofs anschließt.

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