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BGH: Ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das miteinem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identischist, bedarf für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung

BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes


URTEIL


I ZR 134/00 Verkündet am: 14. November 2002

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Zulassungsnummer III


An der Rechtsprechung, wonach ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das mit einem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identisch ist, für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung bedarf, auch wenn der Hersteller nicht derselbe ist (vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I und BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II), wird auch unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG in das nationale Recht sowie des zu dieser Richtlinie am 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften festgehalten.

BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 134/00

OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen


TATBESTAND:

Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland das Pflanzenschutzmittel
"Ca. ", das sie von der C. GmbH B. (im weiteren: C. GmbH) bezieht. Das Mittel enthält den Wirkstoff "E. " in einer Konzentration von 660 g/l und ist von der Biologischen Bundesanstalt unter der Nr. zugelassen.

Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland das nach dem Vortrag in der Klage mit dem zugelassenen Mittel "Ca. " identische Pflanzenschutzmittel "I. -E. " zum Verkauf an, welches sie ihren Angaben zufolge aus Luxemburg importiert.

Für das Mittel unter der Bezeichnung "I. -E. " besteht weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine gesonderte Zulassung.

Die Beklagte bringt auf dem Etikett ihres Mittels die Zulassungsnummer für das Mittel der Klägerin "Ca. " an. Die Klägerin erblickt in dem ohne gesonderte Zulassung erfolgenden Vertrieb des Mittels "I. -E. " einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1998, BGBl. I S. 971, ber. S. 3512, zuletzt geändert durch Art. 4 § 1 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6.8.2002, BGBl. I S. 3082 - PflSchG) und damit zugleich
gegen § 1 UWG.

Auch nach dem Gemeinschaftsrecht sei für dieses Mittel eine eigene Zulassung erforderlich.

Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Klage hilfsweise darauf gestützt, dass das von der Beklagten vertriebene Produkt nicht in allen Punkten mit dem zugelassenen Mittel "Ca. " identisch sei.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und im Wege der Stufenklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat beantragt,


1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel "I. -E. " nach Deutschland einzuführen oder in Deutschland in Verkehr zu bringen und/oder anzubieten,

2. die Beklagte zu verurteilen,

a) der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Mengen, zu welchen Lieferzeiten und an welche Abnehmer sie im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis (zur) Rechtshängigkeit das Pflanzenschutzmittel "I. -E. " in Deutschland verkauft hat,

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,

c) an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei sie die Anträge zu 2. b) und 2. c) nicht verlesen hat.


Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das von ihr vertriebene Produkt "I. -E. " sei ebenfalls von der C. GmbH hergestellt worden und bedürfe keiner gesonderten Zulassung, da es mit dem von der Klägerin vertriebenen und bereits zugelassenen Mittel "Ca. " identisch sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.


ENTSCHEIDUNGSDRÜNDE:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erachtet, weil die Beklagte nicht gegen das Pflanzenschutzgesetz verstoßen habe. Hierzu hat es ausgeführt:

Das von der Beklagten importierte Mittel "I. -E. " bedürfe keiner gesonderten Zulassung nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, da es mit dem Mittel der Klägerin "Ca. " unstreitig identisch und für dieses eine Zulassung erteilt sei. Die Zulassung nach dem Pflanzenschutzgesetz werde nicht personenbezogen, sondern produktbezogen erteilt. Auch aus dem Schutzzweck des Gesetzes sei nicht zu begründen, warum der Importeur eines Mittels, dessen Identität mit einem im Inland bereits zugelassenen Mittel feststehe, eine eigene Zulassung betreiben solle. Auf die Identität des Herstellers der beiden Mittel komme es nicht an.

Diese Beurteilung stehe auch nicht im Widerspruch zu der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Da deren Artikel 9 eindeutig sei und die im Streitfall maßgeblichen nationalen Vorschriften mit ihm im Einklang stünden, sei auch die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht veranlasst.

Das Hilfsvorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Es gebe daher auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Identität der beiden Pflanzenschutzmittel einzuholen.


II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts mit Recht bestätigt. Es hat sich dabei in Ansehung des Hauptvorbringens der Klägerin zutreffend auf die Senatsentscheidungen "Zulassungsnummer I" (BGHZ 126, 270) und "Zulassungsnummer II" (Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 = WRP 1996, 210) gestützt. An der dortigen Rechtsprechung ist ungeachtet dessen festzuhalten, dass zwischenzeitlich die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230, S. 1) mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950, ber. S. 3512) in das nationale Recht umgesetzt worden und dieses dementsprechend richtlinienkonform auszulegen ist.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 (Slg. 1999, I-1521 = EuZW 1999, 341) aufgestellt hat. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass das zweitinstanzliche Hilfsvorbringen der Klägerin deren Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhilft.

1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision selbst nicht in Zweifel zieht, auf der Grundlage der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Senats mit Recht entschieden, dass das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig und dementsprechend auch nicht wettbewerbswidrig ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal der Gesetzgeber sowohl bei der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG trotz Kenntnis der Rechtsprechung des Senats und der an ihr teilweise geübten Kritik (vgl. Kaus, WRP 1997, 294-297) als auch bei den nachfolgenden Änderungen des Gesetzes trotz Kenntnis der Kritik an dem Ersten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (vgl. Fluck, NuR 1999, 86, 87 ff.) sowie der Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. März 1999 davon abgesehen hat, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem dem Klagebegehren entsprechenden Sinne zu ändern oder zu ergänzen.

Eine von der vom Senat bisher vorgenommenen abweichende neue Auslegung des Pflanzenschutzgesetzes ist ferner nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG geboten. Diese enthält – namentlich auch in ihrem Art. 9 – keine Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinngehalt oder ihrem Sinnzusammenhang die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung zu stützen vermöchte, wonach der jeweilige Importeur eines Pflanzenschutzmittels aus einem Mitgliedstaat, das mit dem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, ein gesondertes Zulassungsverfahren zu betreiben habe, weil das importierte Mittel nicht aus derselben Produktionsstätte stamme und im Exportstaat nicht zugelassen sei.

Die Notwendigkeit einer entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung ist, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht aus dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1999 abzuleiten.

Soweit die Revision gegenteiliger Auffassung ist, berücksichtigt sie nicht hinreichend den Gegenstand der dortigen Rechtssache. Die Vorlageentscheidung gibt eine bejahende Antwort auf die Frage, ob britische Prüfungsrichtlinien, welche bei bestrittener Identität des Mittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Herstelleridentität) ein erneutes Zulassungsverfahren nicht gebieten, sondern ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Identität vorsehen, den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG genügen.

Die vom Gerichtshof für diesen Fall formulierten Voraussetzungen für ein Abweichen von dem in der Richtlinie an sich vorgesehenen Zulassungsverfahren (vgl. EuZW 1999, 341, 343 Tz. 33 und 343 f. Tz. 40) dürfen nicht aus dem Sinnzusammenhang herausgelöst werden, in dem sie stehen. Dementsprechend kann der Entscheidung vom 11. März 1999 insbesondere nicht entnommen werden, dass die Richtlinie über ihren Wortlaut hinaus auch verlangt, dass ein mit einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittelstoff identisches Mittel bei fehlender oder bestrittener Herstelleridentität einer behördlichen Überprüfung zuzuführen ist.

Dementsprechend weicht der Streitfall grundlegend von der Konstellation ab, zu der sich der Gerichtshof geäußert hat.

Für eine Vorlage nach Art. 234 Abs. 1 und 3 EG besteht keine Veranlassung.

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch den zweitinstanzlichen Hilfsvortrag der Klägerin als nicht geeignet angesehen, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

Außer Frage steht, dass bei fehlender Identität des importierten (nicht zugelassenen) Pflanzenschutzmittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff der Vertrieb des Mittels ohne Zulassung rechtswidrig ist (§ 11 PflSchG).

Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die revisionsrechtliche Beurteilung indes von der Identität der Mittel auszugehen.

Das Hilfsvorbringen der Klägerin enthält keine Anhaltspunkte, aus welchen Gründen die von ihr unstreitig gestellte Identität der Stoffe vom Berufungsgericht anders hätte beurteilt werden sollen. Die Klägerin hat den Umstand, dass der Wirkstoffgehalt der untersuchten Probe des Mittels der Beklagten mit 657 g/l unter dem Nenngehalt von 660 g/l des zugelassenen Mittels gelegen hat, als Beleg für die fehlende Herstelleridentität angesehen, ihm darüber hinaus aber keine weitere Bedeutung beigemessen, sondern auch im Berufungsverfahren als innerhalb des Toleranzbereichs liegend angesehen.

Soweit sie rügt, das Berufungsgericht hätte ihrem Vortrag nachgehen müssen, dass sich bei einer chromatographischen Vergleichsuntersuchung noch weitere kleinere chemische Unterschiede zwischen beiden Produkten zeigten, lässt sie unberücksichtigt,
dass die fehlende Identität der beiderseitigen Produkte eine ihren Klageanspruch begründende Tatsache darstellte und insoweit daher die Darlegungslast bei ihr lag (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 822 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show).

Das Berufungsgericht hat daher mit Recht Vortrag der Klägerin dazu vermisst, dass die etwa gegebenen und im Wege der Chromatographie nachzuweisenden Unterschiede anders als die von der Klägerin selbst als unerheblich angesehene Abweichung hinsichtlich des Wirkstoffgehalts relevant seien.

Da revisionsrechtlich davon auszugehen ist, dass das Klagebegehren hilfsweise nicht auf den anderen Lebenssachverhalt der fehlenden Identität gestützt ist, kann dahinstehen, ob ein solches Begehren, das eine nachträgliche Klagehäufung im Eventualverhältnis darstellte, als sachdienlich i.S. des § 263 ZPO hätte zugelassen werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842).


III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.