Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Ritter Sport und Dextro Energy den Markenschutz auf ihre quadratischen Produktverpackungen behalten. Beide Unternehmen haben jeweils eine dreidimensionale Marke eingetragen: Ritter Sport hat für die Form der Verpackung seiner quadratischen Tafeln, Dextro Energy für die Form des Traubenzuckers selbst jeweils eine Marke eingetragen.
Das Bundespatentgericht hatte zuvor die Löschung der Warenformmarken angeordnet. Im Markenrecht scheidet eine Schutzmöglichkeit immer aus, wenn die Form schon durch die Art der Ware oder aus technischen Gründen erforderlich ist.
Die Richter des BGH vertraten hinsichtlich der Verpackung von Ritter Sport die Ansicht, dass „die quadratische Form der Tafelschokolade keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade“ ist (Az. I ZB 105/16). Auch im Fall der Traubenzuckertäfelchen von Dextro Energy kamen die BGH-Richter zu dem Ergebnis, dass diese Formung keine technisch notwendigen Funktionen erfüllen würde und deshalb weiterhin schutzwürdig ist. (Az.: I ZB 3/17).