Nach dem Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) dürfen Begriffe wie Olympia, Olympiade, olympisch oder das Emblem der Olympischen Spiele ausschließlich vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB) oder dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Der Bundesgerichtshof wird nun am 15.05.2014 um 9.00 Uhr in der Sache I ZR 131/13 erstmals darüber verhandeln, wie weit der Schutz des OlympSchG reicht und ob das Gesetz als solches verfassungsgemäß ist.
In der Vorinstanz hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) im Jahr 2013 entschieden, dass bereits eine Werbung mit einem „Olympia-Rabatt“ oder „olympischen Preisen“ unzulässig ist und vom DOSB abgemahnt werden kann (Az. 6 U 31/12).
Grundlage für die Entscheidung des OLG Schleswig ist das Olympiaschutzgesetz, das in Zusammenhang mit der Bewerbung der Stadt Leipzig um die Olympischen Sommerspiele geschaffen wurde. Juristen wie Moritz Diekmann halten das Gesetz für verfassungswidrig, weil es allein den DOSB und das IOC begünstigt und somit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt. Der Bundesgerichtshof muss am 15.05.2014 klären, ob die Werbung mit „Olympia-Rabatt“ und „olympischen Preisen“ tatsächlich verboten werden kann. Der Bundesgerichtshof wird sich in diesem Zusammenhang zudem damit zu befassen haben, ob das Olympiaschutzgesetz verfassungskonform ist.
Bis es ein endgültiges Urteil gibt, gilt allerdings, Vorsicht bei Werbung aus dem olympischen Umfeld walten zu lassen. Um einer Abmahnung zu entgehen, empfiehlt Diekmann, Werbemaßnahmen, die Bezug auf die Olympischen Spiele nehmen, zuvor von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
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