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BGH: Verspricht ein Tee durch seine Aufmachung ein „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ müssen diese Bestandteile auch enthalten sein

BGH, Urteil v. 2.12.2015, I ZR 45/13

Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vorliegt, wenn unter der Bezeichnung „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ ein Früchtetee verkauft wird, obwohl keine Bestandteile von Himbeeren oder Vanille in dem Tee enthalten sind. Der irreführende Charakter des Tees wurde noch durch dessen Aufmachung und Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten auf der Vorderseite der Verpackung sowie die Aussagen „mit natürliche Aromen“ und „nur natürliche Zutaten“ verstärkt. Die Teekanne GmbH verkaufte in dieser Weise einen Tee unter dem vollen Namen „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer-Tee“ für Kinder.

Der klagende Verbraucherverband war der Ansicht, dass die Angaben auf der  Verpackung der Beklagten Verbraucher über die Inhaltsstoffe des Tees in die Irre führen.
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben (Urteil v.16.03.2012 Az. 38 O 74/11). Das Oberlandesgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz hat die Klage hingegen abgewiesen, weil keine Irreführung des Verbrauchers zu befürchten sei. Als Begründung führte das OLG Düsseldorf an, dass der Verbraucher anhand des Zutatenverzeichnisses erkennen konnte, dass entgegen der Bewerbung als „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ keinerlei derartige Bestandteile enthalten waren (Urteil v. 26.02.2014 Az. I ZR 45/13).

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren schließlich ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Lebensmittel durch ihre Bezeichnung oder Aufmachung gem. Art. 2 Abs. 1 a) Abs. 3 Richtline über die Etikettierung von Lebensmitteln den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist. Der EuGH verneinte diese Frage (Urteil v. 04.06.2015, C 195/14).

Der BGH hat daraufhin die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des erstinstanzlichen Landgerichts wiederhergestellt. Dabei stellte der BGH insbesondere klar, dass allein die Angabe der tatsächlichen Inhaltsstoffe im Rahmen des Inhaltsverzeichnisses nicht ausreicht um eine Irreführung des Verbrauchers bei einer derartigen Aufmachung der Verpackung auszuschließen.