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Bonus auf verschreibungspflichtige Arzneimittel von bis zu 3 Euro verstösst nicht gegen Berufsrecht

Erstmals hat sich am 01.02.2012 ein Berufsgericht für die Heilberufe mit der Frage beschäftigt, ob Einkaufsgutscheine, die im Zusammenhang mit dem Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewährt werden, berufsrechtlich verboten werden können. Das beim Verwaltungsgericht Mainz angesiedelte Berufsgericht für die Heilberufe für das Land Rheinland-Pfalz sprach den beschuldigten Apotheker in einem am 01.02.2012 verkündeten Urteil (Az.: BG-H 2/11.MZ) vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung frei. Zugaben auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach der Auffassung der Richter zulässig, sofern sie die vom BGH aufgestellte Spürbarkeitsgrenze nicht überschreiten.

Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz hatte einen Antrag auf Eröffnung eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen einen Apotheker gestellt, weil dieser damit geworben hatte, für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einem Rezept einen Einkaufsgutschein im Wert von 1 € zu gewähren. Die Gutscheine konnten in der Apotheke des Beschuldigten beim Kauf nicht-verschreibungspflichtiger Produkte eingelöst werden.

Bereits am 09.09.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Bezug auf das Wettbewerbsrecht entschieden, dass eine Unlauterkeit von Bonuswerbungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in Betracht kommen kann, wenn die jeweilige Werbung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung sollte aber nur dann gegeben sein, wenn es sich bei den gewährten Boni nicht um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt. Geringwertige Kleinigkeiten seien nicht geeignet, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeinträchtigen. Nach der Auffassung des BGH war eine Zugabe im Wert von 1 € nicht zu beanstanden.

Aus Sicht der Berufsrichter hat die Arzneimittelpreisverordnung, welche Festpreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel festlegt, neben der preisrechtlichen Komponente auch eine wettbewerbsrechtliche Komponente. Diese soll nämlich einen ruinösen (Preis-) Wettbewerb unter den Apothekern verhindern, um eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.

Aus diesem Grund ging das Berufsgericht in seiner nun verkündeten Entscheidung davon aus, dass die vom BGH mit Rücksicht auf das Wettbewerbsrecht aufgestellte Spürbarkeitsgrenze auch in die Ermessensentscheidung einfließen muss, welche von der jeweils zuständigen Apothekenkammer im Rahmen einer beabsichtigten berufsrechtlichen Verfolgung zu treffen ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Gewährung von Einkaufsgutscheinen mit einem Wert von 1 € auch berufsrechtlich nicht rechtswidrig sein kann und sprach den beschuldigten Apotheker vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung frei.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist richtungsweisend für die übrigen, derzeit bei deutschen Berufsgerichten anhängigen Verfahren, die ebenfalls derartige Rezeptprämien zum Gegenstand haben. Durch das Urteil herrscht Klarheit, dass ein Apotheker wegen der Gewährung von Rezeptprämien berufsrechtlich nicht belangt werden kann, wenn die Rezeptprämie wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist.