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BVerfG: Der Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen verstösst nicht gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

BVerfG, Pressemitteilung zum Beschluss vom 12.12.12 1BvR 69/09

Ein Ausschluss von verschreibungspflichtigen Medikamenten aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 I GG. Dies gilt auch, wenn damit für chronisch kranke gesetzlich Krankenversicherte zusätzliche Kosten entstehen. Auch die grundsätzliche Differenzierung zwischen schwerwiegenden und anderen Erkrankungen gem. § 34 I 2 SGB V ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

I. Einleitung:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das letztinstanzliche Revisionsurteil des Bundessozialgerichts vom 6.11.2008 und rügt einen Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gem. Art.3I GG durch den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) gem. § 34 I SGB V. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Atemwegserkrankung, die sein Hausarzt dauerhaft mit einem nicht verschreibungspflichtigen Medikament behandelt, welches sich seit dem GMG [1]von 2004 nicht mehr im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen befindet. Seither muss der Beschwerdeführer die Kosten von 28,80 Euro im Monat selbst tragen. Er macht geltend, gegenüber denjenigen Versicherten ungleich behandelt zu werden, die mit einem verschreibungspflichtigen Medikament behandelt werden, dessen Kosten von den GKV (zum Teil) komplett übernommen werden. Diese Ungleichbehandlung sei nicht begründet.
Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung durch das BVerfG angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Sie sei unbegründet, insbesondere soweit gerügt werde, dass dem Beschwerdeführer sein gesetzlicher Richter in Form des Europäischen Gerichtshofes entzogen worden sei.

II. Gründe:

Chronisch Kranken in der GKV wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein besonderes Opfer zugunsten der Allgemeinheit der gesetzlich Krankenversicherten abverlangt, wenn Medikamente zur dauerhaften Therapie selbst gezahlt werden müssen und die Kosten nicht von der GKV übernommen werden. So seien die GKV nicht von Verfassung wegen verpflichtet, alles zu leisten was zu Therapiezwecken vorhanden ist.

Es bestehe zwar zwischen gesetzlich Versicherten, die verschreibungspflichtige Medikamente zu Therapiezwecken einnehmen und solchen, die nicht verschreibungspflichtige Medikamente einnehmen und denen deshalb höhere Kosten entstehen eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 I GG. Diese sei jedoch verfassungsmäßig gerechtfertigt. Auch unterliege der Gesetzgeber insofern keiner strengen Bindung an Art. 3 I GG, weil wohl alle Versicherten zu bestimmen Zeiten zu beiden Gruppen gehören.

Das entscheidende Kriterium, ob ein Medikament verschreibungspflichtig ist, sei die Arzneimittelsicherheit. Verschreibungspflichtige Medikamente seien stark wirksam und stellen ohne ärztliche Überwachung eine Gesundheitsgefahr dar. Diese Gefahr gehe von frei verkäuflichen Medikamenten nicht aus. Der Preis schütze hier die Versicherten vor einer überhöhten Einnahme, sodass auch hier die Arzneimittelsicherheit in Verbindung mit dem Schutz der GKV vor finanzieller Überforderung als legitimes Ziel des Gesetzgebers im Vordergrund stehe. Um diese Ziele zu erreichen sei die Ungleichbehandlung von Gleichem erforderlich und gerechtfertigt. Weiter sei sie angemessen im Verhältnis zu den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen. Insbesondere sei es den Versicherten im Allgemeinen und dem Beschwerdeführer im Besonderem zuzumuten, den typischerweise geringen Preis für verschreibungsfreie Medikamente zu zahlen.
II. Fazit: Mit der Pressemitteilung hat das Verfassungsgericht lediglich erste Entscheidungsgründe dargelegt. Der Beschluss mit einer ausführlichen Begründung liegt noch nicht vor. Problematisch an dem Beschluss könnte aber die argumentative Vermischung von Arzneimittelsicherheits- und rein wirtschaftlichen Aspekten sein. Eine abschließende Beurteilung bleibt bis zum Vorliegen der schriftlichen Gründe abzuwarten.

[1]Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz: GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) 1.1.2004 in Kraft getreten