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BVerfG zur Frage ob ein Zahnarzt auch Brustvergrösserungen vornehmen darf

Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit dem Verbot der Tätigkeit außerhalb des eigenen Fachbereichs beschäftigen. Das Hamburgische Kammergesetz als auch die Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen sehen dazu vor, dass ein Arzt, der eine sogenannte Gebietsbezeichnung führt, nur auf diesem Gebiet tätig sein darf. So sollen einerseits die Fachgebiete voneinander abgegrenzt und andererseits eine Qualitätssicherung auf den einzelnen Fachgebieten erreicht werden. Ein in Hamburg approbierter Arzt und Zahnarzt, der die Facharztbezeichnung "Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" führt, agierte nach Auffassung der Hamburger Ärztekammer in Widerspruch zu den bestehenden Regelungen.

Zwar führt er eine Facharztpraxis, in der er nach eigenen Angaben 3.600 Eingriffe im Jahr vornimmt. Daneben war er aber auch Geschäftsführer einer Klinik für ästhetische Chirurgie. In dieser übernahm er nach eigenen Angaben 400 bis 500 Eingriffe im Jahr. Zu diesen zählten Straffungen der Oberarme und des Bauches als auch Brustoperationen. Aus Sicht der Kammer war diese Vorgehensweise inakzeptabel. Es kam zu einem Verfahren vor dem Hamburgischen Berufsgericht für Heilberufe, das dem Facharzt einen Verweis erteilte und ihn zu einer Geldbuße von 1.500 € wegen Verstoßes gegen das Verbots fachfremder Tätigkeit verurteilte. Da es sich um regelmäßige und geplante Eingriffe im Bereich der ästhetischen Chirurgie handeln würde, könne nicht von Sonder- oder gar Notfällen gesprochen werden. Besonders zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Patienten unwissentlich in die Hände des Facharztes geben würden, um sich beispielsweise die Brüste vergrößern zu lassen. Insbesondere habe kein Wunsch der Patienten vorgelegen, in einem dem Arzt fachfremden Gebiet behandelt zu werden. Der Facharzt würde das in ihn gesetzte Vertrauen der Patienten daher regelmäßig enttäuschen. Diese würden wenn sie Kontakt zu einem Facharzt aufnehmen, davon ausgehen, dass dieser Facharzt für die konkret angebotenen Leistungen sei. Im Bereich der ästhetischen Chirurgie trage der Facharzt jedoch nachweislich keine Facharztbezeichnung.

Das Berufsgericht kam daher zu dem Schluss, dass die dauerhafte und geplante Tätigkeit des Facharztes in einem ihm fachfremden Gebiet einen schuldhaften Verstoß gegen die Berufsordnung und das Kammergesetz darstellt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Sie wurde durch den Hamburgischen Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Der Facharzt erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Berufsfreiheit - und er bekam Recht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen die Berufsfreiheit. Ausführungen zum Gleichheitsgrundsatz machte das nicht.

Nach Auffassung der erkennenden Richter haben die Berufsgerichte das bestehende Verbot fachfremder Tätigkeit nicht verfassungskonform ausgelegt. So seien Regelungen zur Berufsausübung nur zulässig, wenn sie durch "hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist".

Den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätten die Berufsgerichte nicht berücksichtigt, als sie einen Verstoß gegen das Verbot unabhängig vom Tätigkeitsumfang im fachfremden Bereich bejaht hatten. Eine fachfremde Tätigkeit würde nicht zwangsläufig dazu führen, dass die Qualität der fachärztlichen Tätigkeit leidet. Um die Qualität zu gewährleisten sei vielmehr ausreichend, den Umfang der fachfremden Tätigkeit einzugrenzen. Darauf basierend kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Anteil fachfremder Tätigkeit von bis zu 5% als unproblematisch zu betrachten sei. Im Übrigen orientiere sich die ärztliche Tätigkeit allein an der Approbation. Im Kern sei es daher jedem approbierten Arzt möglich, auf jedem Gebiet tätig zu werden. Die Entscheidung des Berufsgerichtshofes wurde aufgehoben und das Verfahren an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Wer hätte das gedacht? Die Entscheidung wird Bewegung in die Ärztelandschaft bringen. Was auf uns zukommen wird, ist schwer abzuschätzen. Sicher ist nur, dass die Grenzen der Fachgebiete aufweichen werden.